15Os52/90
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.06.1990 Geschäftszahl15Os52/90 NormABGB §961; StPO §191 A; StPO §192 RechtssatzNach dem Freiwerden einer strafgerichtlich hinterlegten Sicherheitsleistung (§ 191 Abs 1 erste Fallgruppe StPO) kommt dem Strafgericht ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine Kaution oder um eine Bürgschaftssumme handelt, keine andere Stellung zu als einem sonstigen Verwahrer: die Sicherheitsleistung ist demgemäß (vgl § 961 ABGB) mit Zuwachs dem Erleger zurückstellen.Nach dem Freiwerden einer strafgerichtlich hinterlegten Sicherheitsleistung (Paragraph 191, Absatz eins, erste Fallgruppe StPO) kommt dem Strafgericht ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine Kaution oder um eine Bürgschaftssumme handelt, keine andere Stellung zu als einem sonstigen Verwahrer: die Sicherheitsleistung ist demgemäß vergleiche Paragraph 961, ABGB) mit Zuwachs dem Erleger zurückstellen.
EntscheidungstexteTE OGH 1990/06/12 15 Os 52/90 Veröff: EvBl 1990/176 S 816 RechtssatznummerRS0019029