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{'item': ['3Ob516/90 (3Ob517/90)', '5Ob7/96', '2Ob67/99p', '9Ob112/03s', '5Ob229/07y', '5Ob32/10g', '5Ob233/09i', '5Ob156/10t', '5Ob120/11z', '5Ob55/1

Obsah (4)§1§10§12§19

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037897 Entscheidungsdatum13.06.1990 Geschäftszahl3Ob516/90 (3Ob517/90); 5Ob7/96; 2Ob67/99p; 9Ob112/03s; 5Ob229/07y; 5Ob32/10g; 5Ob233/09i; 5Ob156/10t; 5Ob120

§1

;

§10id

F GB‑Nov 2008;

§12

;

§19id

F GB‑Nov 2008ABGB §435; GBG §61 A;

§1

;

§10

in der Fassung GB‑Nov 2008;

§12

;

§19in der Fassung GB‑Nov 2008 Rechtssatz

Dem Grundeigentümer steht gegen einer Urkundenhinterlegung, die sein Eigentum zu Unrecht mit einem Bauwerk im Sinn des § 435 ABGB "belastet", eine Löschungsklage analog § 61 GBG zu.Dem Grundeigentümer steht gegen einer Urkundenhinterlegung, die sein Eigentum zu Unrecht mit einem Bauwerk im Sinn des Paragraph 435, ABGB "belastet", eine Löschungsklage analog Paragraph 61, GBG zu. EntscheidungstexteTE OGH 1990-06-13 3 Ob 516/90 Veröff: SZ 63/100 = JBl 1991,238 = NZ 1992,6 TE OGH 1996-03-13 5 Ob 7/96 Vgl auch; Beisatz: Hier: Das von der Revisionsrekurswerberin in diesem Zusammenhang befürchtete Rechtsschutzdefizit (von einem Nichtberechtigten plötzlich mit Superädifikaten "belastet" zu werden) besteht in Wahrheit nicht, weil § 19

die Handhabe bietet, die Ersichtlichmachung des Bauwerks im Grundbuch zu verhindern bzw wieder zu beseitigen. Ob einem bestehenden Bauwerk die Superädifikatseigenschaft iSd § 435 ABGB zukommt (und damit einen vom Grundstückseigentümer verschiedenen Eigentümer haben könnte), läßt sich ohnedies nur im Rechtsweg klären. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Das von der Revisionsrekurswerberin in diesem Zusammenhang befürchtete Rechtsschutzdefizit (von einem Nichtberechtigten plötzlich mit Superädifikaten "belastet" zu werden) besteht in Wahrheit nicht, weil Paragraph 19,

die Handhabe bietet, die Ersichtlichmachung des Bauwerks im Grundbuch zu verhindern bzw wieder zu beseitigen. Ob einem bestehenden Bauwerk die Superädifikatseigenschaft iSd Paragraph 435, ABGB zukommt (und damit einen vom Grundstückseigentümer verschiedenen Eigentümer haben könnte), läßt sich ohnedies nur im Rechtsweg klären. (T1) TE OGH 2000-03-30 2 Ob 67/99p Vgl auch; Beis wie T1 nur: Das Rechtsschutzdefizit (von einem Nichtberechtigten plötzlich mit Superädifikaten "belastet" zu werden) besteht in Wahrheit nicht, weil § 19

die Handhabe bietet, die Ersichtlichmachung des Bauwerks im Grundbuch zu verhindern bzw wieder zu beseitigen. Ob einem bestehenden Bauwerk die Superädifikatseigenschaft iSd § 435 ABGB zukommt (und damit einen vom Grundstückseigentümer verschiedenen Eigentümer haben könnte), läßt sich ohnedies nur im Rechtsweg klären. (T2)Vgl auch; Beis wie T1 nur: Das Rechtsschutzdefizit (von einem Nichtberechtigten plötzlich mit Superädifikaten "belastet" zu werden) besteht in Wahrheit nicht, weil Paragraph 19,

die Handhabe bietet, die Ersichtlichmachung des Bauwerks im Grundbuch zu verhindern bzw wieder zu beseitigen. Ob einem bestehenden Bauwerk die Superädifikatseigenschaft iSd Paragraph 435, ABGB zukommt (und damit einen vom Grundstückseigentümer verschiedenen Eigentümer haben könnte), läßt sich ohnedies nur im Rechtsweg klären. (T2) TE OGH 2003-10-22 9 Ob 112/03s TE OGH 2007-11-06 5 Ob 229/07y Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/168 TE OGH 2010-03-25 5 Ob 32/10g Beisatz: Dies gilt auch nach der Grundbuchs‑Novelle 2008. (T3) Beisatz: Auch durch die Aufhebung des § 19

durch die Grundbuchs‑Novelle 2008 (Beseitigung des Einspruchsverfahrens) ist kein Rechtsschutzdefizit für den Liegenschaftseigentümer entstanden. (T4)Beisatz: Auch durch die Aufhebung des Paragraph 19,

durch die Grundbuchs‑Novelle 2008 (Beseitigung des Einspruchsverfahrens) ist kein Rechtsschutzdefizit für den Liegenschaftseigentümer entstanden. (T4) Bem: Siehe nunmehr RS0125806. (T5) TE OGH 2010-06-22 5 Ob 233/09i Auch TE OGH 2010-08-31 5 Ob 156/10t Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2011-07-07 5 Ob 120/11z Auch; Auch Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2013-07-16 5 Ob 55/13v TE OGH 2013-11-27 5 Ob 207/13x Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2016-01-19 10 Ob 66/15a TE OGH 2018-12-20 6 Ob 195/18x Vgl auch; Beisatz: Hier: Wohnungsgebrauchsrecht. (T6); Veröff: SZ 2018/113 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0037897

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.