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OGH Rechtssatz RS0033675 (9ObA109/90)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033675 Entscheidungsdatum13.06.1990 Geschäftszahl9ObA109/90; 9ObA39/90; 8ObA17/99d; 6Ob113/05v; 7Ob7/12y NormABGB §1434 Rechtssatz§ 1434 ABGB ist dahin auszulegen, daß ein Irrtum des Leistenden lediglich über die Fälligkeit der von ihm gezahlten richtigen und unbedingten Schuld nicht zur Rückforderung berechtigt. Betraf der Irrtum des Leistenden hingegen nicht bloß die Fälligkeit der Schuld, sondern überhaupt das Bestehen der von ihm angenommenen Verpflichtung zur Leistung (hier: einer Abfindungszahlung), dann bietet § 1434 ABGB dem Gläubiger keine Handhabe, die Zahlung auf andere nicht fällige Forderungen zu verrechnen. Soweit inzwischen derartige Forderungen fällig werden sollten, kann der Gläubiger lediglich aufrechnen.Paragraph 1434, ABGB ist dahin auszulegen, daß ein Irrtum des Leistenden lediglich über die Fälligkeit der von ihm gezahlten richtigen und unbedingten Schuld nicht zur Rückforderung berechtigt. Betraf der Irrtum des Leistenden hingegen nicht bloß die Fälligkeit der Schuld, sondern überhaupt das Bestehen der von ihm angenommenen Verpflichtung zur Leistung (hier: einer Abfindungszahlung), dann bietet Paragraph 1434, ABGB dem Gläubiger keine Handhabe, die Zahlung auf andere nicht fällige Forderungen zu verrechnen. Soweit inzwischen derartige Forderungen fällig werden sollten, kann der Gläubiger lediglich aufrechnen.

EntscheidungstexteTE OGH 1990-06-13 9 ObA 109/90 Veröff: ZAS 1991/3 S 21 (Marhold) = Arb 10864 TE OGH 1990-06-13 9 ObA 39/90 Veröff: ecolex 1990,567 TE OGH 2000-09-07 8 ObA 17/99d nur: Soweit inzwischen derartige Forderungen fällig werden sollten, kann der Gläubiger lediglich aufrechnen. (T1); Veröff: SZ 73/138 TE OGH 2005-06-23 6 Ob 113/05v Ähnlich; Beisatz: Der Bereicherungsanspruch nach §1434 ABGB setzt voraus, dass der Zahler irrtümlich von einer gewissen und unbedingten Verbindlichkeit ausgeht und ist dann nicht gegeben, wenn in Kenntnis der Ungewissheit gezahlt wird. (T2) TE OGH 2012-04-19 7 Ob 7/12y Vgl; Beisatz: Hier: Die Parteien irrten dahin, dass das von der einstweiligen Verfügung erlassene Verfügungs- und Zahlungsverbot nicht mehr bestehe und die Klägerin deshalb nunmehr zur Zahlung an den Beklagten nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sei. (T3)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.