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Europaius

9ObA135/90

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.06.1990 Geschäftszahl9ObA135/90; 9ObA311/93 (9ObA312/93 - 9ObA338/93); 9ObA78/95; 8ObA80/00y NormArbVG §60;

ArbVG §61 Abs1;

BRWO §10 Abs2;

RechtssatzDas Repräsentationsprinzip bei mittelbarer Demokratie muß auch bei Betriebsratswahlen nicht nur in persönlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht gewahrt werden; dem dient die gesetzliche Festsetzung einer Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (§ 61 Abs 1 ArbVG) und die Sollvorschrift, daß der Wahlvorstand nicht früher als zwölf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer gewählt werden soll (§ 10 Abs 2 BRWO).Das Repräsentationsprinzip bei mittelbarer Demokratie muß auch bei Betriebsratswahlen nicht nur in persönlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht gewahrt werden; dem dient die gesetzliche Festsetzung einer Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (Paragraph 61, Absatz eins, ArbVG) und die Sollvorschrift, daß der Wahlvorstand nicht früher als zwölf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer gewählt werden soll (Paragraph 10, Absatz 2, BRWO).

EntscheidungstexteTE OGH 1990/06/13 9 ObA 135/90 Veröff: Arb 10866 TE OGH 1994/02/23 9 ObA 311/93 nur: Das Repräsentationsprinzip bei mittelbarer Demokratie muß auch bei Betriebsratswahlen nicht nur in persönlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht gewahrt werden. (T1) Beisatz: Mißachtet daher der neue Betriebsrat die Funktionsperiode des bisherigen Betriebsrats, ist die Wahl des neuen Betriebsrats als den elementarsten Grundsätzen einer Wahl widersprechend als absolut nichtig zu qualifizieren. (T2) Veröff: ZAS 1994,158; hiezu mit Besprechung von Tomandl ZAS 1994,149 ff TE OGH 1995/04/26 9 ObA 78/95 Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/86 TE OGH 2000/09/07 8 ObA 80/00y Beis wie T2; Veröff: SZ 73/139 RechtssatznummerRS0051164

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