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9ObA146/90

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.06.1990 Geschäftszahl9ObA146/90 NormArbVG §60;

RechtssatzGemäß § 60 ArbVG kann die Nichtigkeit der Wahl des Betriebsrats bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung bei Gericht geltend gemacht werden. Auch wenn der Kläger bereits gekündigt und damit sein Arbeitsverhältnis schwebend wirksam beendet wurde, ergibt sich sein Feststellungsinteresse daraus, daß das durch die ausdrückliche Zustimmung zur Kündigung ausgeübte Sperrecht der beklagten Partei (§ 105 Abs 3 ArbVG) und sohin die Wirksamkeit der vom Kläger angefochtenen Kündigung präjudiziell von der Wirksamkeit des zu ihrer Bestellung führenden Wahlvorganges abhängt.Gemäß Paragraph 60, ArbVG kann die Nichtigkeit der Wahl des Betriebsrats bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung bei Gericht geltend gemacht werden. Auch wenn der Kläger bereits gekündigt und damit sein Arbeitsverhältnis schwebend wirksam beendet wurde, ergibt sich sein Feststellungsinteresse daraus, daß das durch die ausdrückliche Zustimmung zur Kündigung ausgeübte Sperrecht der beklagten Partei (Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG) und sohin die Wirksamkeit der vom Kläger angefochtenen Kündigung präjudiziell von der Wirksamkeit des zu ihrer Bestellung führenden Wahlvorganges abhängt.

EntscheidungstexteTE OGH 1990/06/13 9 ObA 146/90 Veröff: SZ 63/104 = EvBl 1990/160 S 782 RechtssatznummerRS0051183

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