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{'item': '11Os47/90; 11Os148/91; 13Os20/92; 15Os62/92; 15Os194/98; 14Os139/98; 15Os62/02; 11Os172/02; 13Os56/03; 13Os80/04; 12Os64/05m; 12Os131/07t; 1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095739 Entscheidungsdatum27.07.2022 Geschäftszahl11Os47/90; 11Os148/91; 13Os20/92; 15Os62/92; 15Os194/98; 14Os139/98; 15Os62/02; 11Os172/02; 13Os56/03; 13Os80/04; 12Os64/05m; 12Os131/07t; 12Os5/09s; 11Os11/13x; 13Os43/14v; 13Os45/15i; 12Os74/16y; 14Os14/19v; 15Os74/19z; 11Os68/20i; 12Os58/20a; 15Os54/22p NormStGB nF §202 Abs1 RechtssatzDer in § 202 Abs 1 StGB neu eingeführte Begriff der geschlechtlichen Handlung setzt (nicht anders als der ua für § 212 Abs 1 StGB weiterhin aktuelle Unzuchtsbegriff) geschlechtlichen Missbrauch voraus, bei dem zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper der jeweils anderen Person in eine nicht bloß flüchtige, sexualbezogene Berührung gebracht werden.Der in Paragraph 202, Absatz eins, StGB neu eingeführte Begriff der geschlechtlichen Handlung setzt (nicht anders als der ua für Paragraph 212, Absatz eins, StGB weiterhin aktuelle Unzuchtsbegriff) geschlechtlichen Missbrauch voraus, bei dem zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper der jeweils anderen Person in eine nicht bloß flüchtige, sexualbezogene Berührung gebracht werden. EntscheidungstexteTE OGH 1990-06-13 11 Os 47/90 Veröff: JBl 1990,807 TE OGH 1992-02-11 11 Os 148/91 Beisatz: Maßgebliches Abgrenzungskriterium zur strafrechtlich nicht erfassten bloßen Zudringlichkeit ist, dass der Täter eine - nach den Wertmaßstäben eines sozial integrierten Durchschnittsmenschen - unzumutbare, sozial störende Rechtsgutsbeeinträchtigung im sexuellen Bereich setzt. (T1) TE OGH 1992-04-08 13 Os 20/92 Vgl; Beisatz: Als geschlechtliche Handlungen im Sinne des § 202 StGB idF der StGNov 1989, BGBl 1989/242, sind solche objektiv erkennbar sexualbezogenen Handlungen anzusehen, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit sind, so dass in ihnen nach den Wertmaßstäben eines sozial integrierten Durchschnittsmenschen eine unzumutbare, sozial störende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich zu erblicken ist. (T2)Vgl; Beisatz: Als geschlechtliche Handlungen im Sinne des Paragraph 202, StGB in der Fassung der StGNov 1989, BGBl 1989/242, sind solche objektiv erkennbar sexualbezogenen Handlungen anzusehen, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit sind, so dass in ihnen nach den Wertmaßstäben eines sozial integrierten Durchschnittsmenschen eine unzumutbare, sozial störende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich zu erblicken ist. (T2) TE OGH 1992-09-24 15 Os 62/92 Beisatz: Sexualbezogene (telefonische) Äußerungen, auch wenn einer oder beide Gesprächsteilnehmer damit den Zweck verfolgen, sich durch deren Inhalt geschlechtlich zu erregen, erfüllen diese Voraussetzungen schon mangels eines körperlichen Kontakts der beiden Gesprächspartner nicht. (T3) Veröff: EvBl 1993/40 S 172 TE OGH 1998-12-17 15 Os 194/98 TE OGH 1998-12-15 14 Os 139/98 Vgl aber; Beisatz: Eine geschlechtliche Handlung hat keineswegs einen entsprechenden Körperkontakt zwischen Täter und Opfer zur Voraussetzung. Auch sexualbezogene Selbstberührungen entsprechen diesem Begriff. Die mittels (telefonischer) gefährlicher Drohung bewirkte Nötigung einer Person zur Masturbation erfüllt daher den Tatbestand der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB. (T4)Vgl aber; Beisatz: Eine geschlechtliche Handlung hat keineswegs einen entsprechenden Körperkontakt zwischen Täter und Opfer zur Voraussetzung. Auch sexualbezogene Selbstberührungen entsprechen diesem Begriff. Die mittels (telefonischer) gefährlicher Drohung bewirkte Nötigung einer Person zur Masturbation erfüllt daher den Tatbestand der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB. (T4) TE OGH 2002-09-05 15 Os 62/02 Auch; Beisatz: Die Verwirklichung der Tatbestände nach §§ 202 Abs 1 und 212 Abs 1 StGB setzt eine objektive, erkennbar sexualbezogene Handlung von bestimmter sozialstörender Erheblichkeit voraus, bei der zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Opfers mit dem Körper des Täters in nicht bloß oberflächliche sexuell motivierte Berührung gebracht werden. (T5)Auch; Beisatz: Die Verwirklichung der Tatbestände nach Paragraphen 202, Absatz eins und 212 Absatz eins, StGB setzt eine objektive, erkennbar sexualbezogene Handlung von bestimmter sozialstörender Erheblichkeit voraus, bei der zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Opfers mit dem Körper des Täters in nicht bloß oberflächliche sexuell motivierte Berührung gebracht werden. (T5) TE OGH 2003-02-11 11 Os 172/02 Auch TE OGH 2003-06-04 13 Os 56/03 Vgl aber; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4 nur: Eine geschlechtliche Handlung hat keineswegs einen entsprechenden Körperkontakt zwischen Täter und Opfer zur Voraussetzung. Auch sexualbezogene Selbstberührungen entsprechen diesem Begriff. (T6) TE OGH 2004-07-14 13 Os 80/04 Vgl auch; Beisatz: Hier zu § 205 Abs 2 aF StGB. (T7)Vgl auch; Beisatz: Hier zu Paragraph 205, Absatz 2, aF StGB. (T7) TE OGH 2005-09-15 12 Os 64/05m Vgl auch TE OGH 2007-11-15 12 Os 131/07t Auch; Beisatz: Es muss sich um nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührungen der zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörigen, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümlichen Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper der jeweils anderen Person oder mit Gegenständen handeln. (T8) TE OGH 2009-03-26 12 Os 5/09s Vgl; Beisatz: Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. (T9) Beisatz: Entscheidend ist der objektive Sexualbezug, eine sexuelle Tendenz ist (mit gewissen gesetzlich normierten Ausnahmen) nicht erforderlich. (T10) Beisatz: Hier: § 205 Abs 1 StGB. Mit Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bringt der Nichtigkeitswerber vor, „in keinster Weise sexuell erregt" gewesen zu sein. Damit wird - mit Ausnahme des hier nicht in Rede stehenden letzten Falls - kein Tatbestandselement des § 205 Abs 1 StGB angesprochen. Es ist nicht erforderlich, dass die geschlechtliche Handlung dem erregten Geschlechtstrieb des Täters entspringt. (T11)Beisatz: Hier: Paragraph 205, Absatz eins, StGB. Mit Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) bringt der Nichtigkeitswerber vor, „in keinster Weise sexuell erregt" gewesen zu sein. Damit wird - mit Ausnahme des hier nicht in Rede stehenden letzten Falls - kein Tatbestandselement des Paragraph 205, Absatz eins, StGB angesprochen. Es ist nicht erforderlich, dass die geschlechtliche Handlung dem erregten Geschlechtstrieb des Täters entspringt. (T11) TE OGH 2013-02-12 11 Os 11/13x Vgl; Beisatz: Die nicht bloß flüchtige Berührung der weiblichen Brust ist eine geschlechtliche Handlung, auch wenn sie über der Kleidung erfolgt (hier: § 218 Abs 1 StGB). (T12)Vgl; Beisatz: Die nicht bloß flüchtige Berührung der weiblichen Brust ist eine geschlechtliche Handlung, auch wenn sie über der Kleidung erfolgt (hier: Paragraph 218, Absatz eins, StGB). (T12) TE OGH 2015-04-15 13 Os 43/14v Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2015-06-10 13 Os 45/15i Vgl; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Ein fester Griff an die Scheide des bekleideten Opfers erfüllt das Tatbestandsmerkmal der geschlechtlichen Handlung unabhängig davon, ob das Opfer dünne oder feste Bekleidung trägt. (T13) TE OGH 2016-07-14 12 Os 74/16y Auch; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2019-03-05 14 Os 14/19v TE OGH 2019-09-11 15 Os 74/19z Vgl; Beisatz: Der Angeklagte nahm die Hand des Opfers und legte diese auf seinen erigierten Penis. (T14) TE OGH 2020-07-22 11 Os 68/20i Vgl; Beisatz: Hier: Reiben des (wenn auch kleidungsmäßig bedeckten) Penis- und Hodenbereichs am nackten Gesäß des Tatopfers. (T15) TE OGH 2020-07-22 12 Os 58/20a Vgl TE OGH 2022-07-27 15 Os 54/22p Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095739

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.