RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023656 Entscheidungsdatum16.05.2023 Geschäftszahl11Os60/90 (11Os61/90); 1Ob504/93; 10Ob21/23w NormABGB §1295 IId4a StGB §6 A2 RechtssatzBeim Überholen handelt es sich um ein im Pistenschilauf sehr häufiges Fahrmanöver, das nach Punkt vier der FIS - Regeln (der § 9 POE entspricht) aus sämtlichen Fahrposition, nämlich sowohl von oben oder unten, als auch von rechts oder links durchgeführt werden darf, sofern nur ein solcher - angemessener - (Seitenabstand) Abstand eingehalten wird, der dem überholten Schifahrer für alle seine Bewegungen genügend Raum läßt. Diese Umschreibung des Seitenabstandes bedarf im konkreten Fall einer ortsbezogenen und situationsbezogenen Relativierung durch eine Reihe von Faktoren: Breite, Steilheit, Präparierungszustand der Piste, Schneebeschaffenheit, Fahrkönnen, Geschwindigkeit und Fahrweise der Schiläufer, Sichtverhältnisse, Verkehrsdichte. Von der Gesamtheit dieser Voraussetzungen hängt die aktuelle mit der Ausübung des Schisports wesensmäßig verbundene Gefahr ab. Je geringer der Gefährlichkeitsgrad ist, umso eher kann ein Überholen im Schilauf für zulässig angesehen werden und umso geringer kann gegebenenfalls auch der angemessene (§ 9 POE) Sicherheitsabstand (=Seitenabstand) sein, der dem Überholten für seine Bewegungen genügend Raum läßt.Beim Überholen handelt es sich um ein im Pistenschilauf sehr häufiges Fahrmanöver, das nach Punkt vier der FIS - Regeln (der Paragraph 9, POE entspricht) aus sämtlichen Fahrposition, nämlich sowohl von oben oder unten, als auch von rechts oder links durchgeführt werden darf, sofern nur ein solcher - angemessener - (Seitenabstand) Abstand eingehalten wird, der dem überholten Schifahrer für alle seine Bewegungen genügend Raum läßt. Diese Umschreibung des Seitenabstandes bedarf im konkreten Fall einer ortsbezogenen und situationsbezogenen Relativierung durch eine Reihe von Faktoren: Breite, Steilheit, Präparierungszustand der Piste, Schneebeschaffenheit, Fahrkönnen, Geschwindigkeit und Fahrweise der Schiläufer, Sichtverhältnisse, Verkehrsdichte. Von der Gesamtheit dieser Voraussetzungen hängt die aktuelle mit der Ausübung des Schisports wesensmäßig verbundene Gefahr ab. Je geringer der Gefährlichkeitsgrad ist, umso eher kann ein Überholen im Schilauf für zulässig angesehen werden und umso geringer kann gegebenenfalls auch der angemessene (Paragraph 9, POE) Sicherheitsabstand (=Seitenabstand) sein, der dem Überholten für seine Bewegungen genügend Raum läßt. EntscheidungstexteTE OGH 1990-06-13 11 Os 60/90 Veröff: ZVR 1991/55 S 155 = JBl 1991,742 (kritisch Pichler) TE OGH 1993-01-29 1 Ob 504/93 Auch; nur: Diese Umschreibung des Seitenabstandes bedarf im konkreten Fall einer ortsbezogenen und situationsbezogenen Relativierung durch eine Reihe von Faktoren: Breite, Steilheit, Präparierungszustand der Piste, Schneebeschaffenheit, Fahrkönnen, Geschwindigkeit und Fahrweise der Schiläufer, Sichtverhältnisse, Verkehrsdichte. (T1) TE OGH 2023-05-16 10 Ob 21/23w nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0023656
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