1Ob563/90
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.06.1990 Geschäftszahl1Ob563/90; 2Ob111/00p NormAO §53 Abs1;
GmbHG §63;
GmbHG §70;
RechtssatzIm Ausgleich über das Vermögen des Gesellschafters einer GmbH ist ungeachtet § 63 GmbHG der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der noch aushaftenden Stammeinlage von den Ausgleichswirkungen des § 53 Abs 1 AO erfaßt. Für diesen Fall greift auch ohne Durchführung eines Kaduzierungsverfahrens die Haftung der Mitgesellschafter Platz.Im Ausgleich über das Vermögen des Gesellschafters einer GmbH ist ungeachtet Paragraph 63, GmbHG der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der noch aushaftenden Stammeinlage von den Ausgleichswirkungen des Paragraph 53, Absatz eins, AO erfaßt. Für diesen Fall greift auch ohne Durchführung eines Kaduzierungsverfahrens die Haftung der Mitgesellschafter Platz.
EntscheidungstexteTE OGH 1990/06/20 1 Ob 563/90 Veröff: SZ 63/107 = WBl 1991,35 = GesRZ 1990,224 = RdW 1991,13 = ecolex 1990,755 TE OGH 2000/05/17 2 Ob 111/00p Vgl auch RechtssatznummerRS0052118