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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078215 Entscheidungsdatum26.06.1990 Geschäftszahl4Ob41/90; 4Ob1038/90; 4Ob146/90; 4Ob148/90; 4Ob156/90; 4Ob47/91; 4Ob49/92; 4Ob103/92; 4Ob151/93; 4Ob65/94; 4

§ 2

UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt (§ 1 UWG).Die in der grundsätzlichen Zulassung wahrheitsgemäßer vergleichender Preiswerbung durch die UWGNov 1988 zum Ausdruck gebrachte Wertung des Gesetzgebers ist unteilbar; sie muß für alle Werbevergleiche schlechthin gelten. Bei verfassungskonformer Auslegung der UWGNov 1988 muß daher über die Fälle der vergleichenden Preiswerbung hinaus auch jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten als grundsätzlich zulässig angesehen werden,

Paragraph 2, UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt (Paragraph eins, UWG). EntscheidungstexteTE OGH 1990-06-26 4 Ob 41/90 Veröff: SZ 63/108 = EvBl 1990/114 S 531 = GRURInt 1991,225 = ecolex 1990,558 = WBl 1990,309 = MR 1990,144 (Korn, Wittmann, 125) = WBl 1991,397 TE OGH 1990-09-25 4 Ob 1038/90 Vgl auch TE OGH 1990-11-20 4 Ob 146/90 Vgl auch TE OGH 1990-12-04 4 Ob 148/90 Veröff: ÖBl 1991,71 TE OGH 1990-12-18 4 Ob 156/90 Veröff: ÖBl 1991,160 = MR 1991,119 TE OGH 1991-07-09 4 Ob 47/91 Veröff: GRURInt 1992,468 = ecolex 1991,862 TE OGH 1992-06-16 4 Ob 49/92 TE OGH 1992-12-15 4 Ob 103/92 nur: Jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten als grundsätzlich zulässig. (T1) Veröff: ÖBl 1993,13 TE OGH 1993-11-02 4 Ob 151/93 nur T1 TE OGH 1994-06-14 4 Ob 65/94 nur T1 TE OGH 1994-05-31 4 Ob 58/94 TE OGH 1994-11-08 4 Ob 1114/94 Auch TE OGH 1995-03-07 4 Ob 1014/95 nur: Bei verfassungskonformer Auslegung der UWGNov 1988 muß daher über die Fälle der vergleichenden Preiswerbung hinaus auch jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten als grundsätzlich zulässig angesehen werden,

§ 2

UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt. (T2)nur: Bei verfassungskonformer Auslegung der UWGNov 1988 muß daher über die Fälle der vergleichenden Preiswerbung hinaus auch jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten als grundsätzlich zulässig angesehen werden,

Paragraph 2, UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt. (T2) TE OGH 1995-03-07 4 Ob 19/95 TE OGH 1995-06-13 4 Ob 1042/95 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1995-05-09 4 Ob 37/95 Auch; nur: Jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten muss als grundsätzlich zulässig angesehen werden,

§ 2

UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt (§ 1 UWG). (T3)Auch; nur: Jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten muss als grundsätzlich zulässig angesehen werden,

Paragraph 2, UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt (Paragraph eins, UWG). (T3) TE OGH 1995-05-23 4 Ob 34/95 Auch; nur T3; Veröff: SZ 68/89 TE OGH 1995-11-21 4 Ob 1093/95 nur T3; Beisatz: Objektiv nachprüfbare Daten kann ein Werbevergleich nur enthalten, soweit bestehende Größen miteinander verglichen werden, nicht aber insoweit, als sich der Vergleich auf künftige Entwicklungen bezieht. In diesem Fall kann der Werbeadressat schon aufgrund des Hinweises, daß über die eigene Leistung (nur) Prognosen angestellt werden, die Werbeaussage entsprechend bewerten. (T4) TE OGH 1996-07-09 4 Ob 2139/96d nur T3; Beisatz: Der Vergleich der Dosisangaben für eigene Präparate mit solchen von vergleichbaren Präparaten von Konkurrenten ist nicht wettbewerbswidrig. (T5) TE OGH 1997-03-11 4 Ob 58/97a Auch; nur: Wahrheitsgemäße vergleichende Werbung ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht im Sinne des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen - das Sachlichkeitsgebot verletzt. (T6)Auch; nur: Wahrheitsgemäße vergleichende Werbung ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht im Sinne des Paragraph 2, UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen - das Sachlichkeitsgebot verletzt. (T6) TE OGH 1997-04-22 4 Ob 45/97i Auch; nur T3 TE OGH 1997-12-19 4 Ob 370/97h Ähnlich; Beisatz: Dasselbe muß aber auch für die anlehnende Werbung gelten; auch in ihrem Fall muß der Vergleich an Hand objektiv überprüfbarer Daten erfolgen. (T7) TE OGH 1998-01-27 4 Ob 31/98g Auch TE OGH 1998-11-10 4 Ob 243/98h Auch; nur T3 TE OGH 1999-02-23 4 Ob 7/99d Vgl auch; nur: Jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten als grundsätzlich zulässig angesehen werden,

§ 2UWG zur Irreführung geeignet ist. (T8)

Vgl auch; nur: Jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten als grundsätzlich zulässig angesehen werden,

Paragraph 2, UWG zur Irreführung geeignet ist. (T8) TE OGH 1999-03-09 4 Ob 53/99v Auch; nur T2 TE OGH 1999-04-13 4 Ob 91/99g Auch; nur T2 TE OGH 2000-02-15 4 Ob 31/00p Auch; nur T2 TE OGH 2001-05-29 4 Ob 48/01i Vgl auch; nur T6 TE OGH 2002-04-22 4 Ob 43/02f Vgl auch; Beisatz: Unvollständige Angaben verstoßen gegen §2 UWG, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, so dass die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen. Dies gilt auch für Preisvergleiche. (T9) TE OGH 2003-02-18 4 Ob 301/02x Vgl auch; nur T6; Beisatz: Die Behauptung, die angewandte Produktionsmethode sei in Europa nicht mehr Stand der Technik, ihre Erzeugnisse seien für Anwendungen in Österreich nicht geeignet und wiesen gravierende Mängel auf sind nicht unsachlich und auch keine pauschale Abwertung, weil sie überprüft werden können, und, sollten sie richtig sein, die angesprochenen Verkehrskreise über für den Kaufentschluss wesentliche Eigenschaften der erzeugten Produkte (hier: Wellplatten) aufklären. (T10) TE OGH 2003-02-18 4 Ob 240/02a Vgl auch; nur T6; Beis wie T9 TE OGH 2005-10-04 4 Ob 164/05d Auch; Beis wie T9 TE OGH 2007-06-12 4 Ob 78/07k Auch; nur T3 TE OGH 2017-12-21 6 Ob 209/17d Vgl; Beisatz: Eine sachlich vorgetragene Information bzw sachbezogene Kritik am Mitbewerber ist grundsätzlich zulässig. Zwar kann auch die Verbreitung wahrer Behauptungen wettbewerbswidrig sein, wenn diese geschäftsschädigend sind. Erforderlich ist diesfalls aber die Vornahme einer Interessenabwägung, die etwa dann zugunsten des Klägers ausschlägt, wenn die Herabsetzung in Form von Pauschalabwertungen, unnötigem Bloßstellen oder aggressiver Tendenzen das Sachlichkeitsgebot verletzt. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078215

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.