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{'item': ['5Ob42/90', '5Ob6/94 (5Ob7/94)', '5Ob8/94', '5Ob45/93 (5Ob46/93, 5Ob47/93)', '5Ob67/93', '5Ob198/01f', '5Ob156/03g', '5Ob146/09w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070599 Entscheidungsdatum26.06.1990 Geschäftszahl5Ob42/90; 5Ob6/94 (5Ob7/94); 5Ob8/94; 5Ob45/93 (5Ob46/93, 5Ob47/93); 5Ob67/93; 5Ob198/01f; 5Ob156/03g; 5Ob146/09w NormMRG §37 Abs1 Z8; MRG §37 Abs3 Z2; WGG 1979 §22; WGG 1979 §22 Abs4 Z1 RechtssatzDie Überprüfung der Zulässigkeit / Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises gemäß § 15 WGG, § 14 EntgRV betrifft - zumindest dann, wenn § 22 Abs 2 und 3 WGG nicht anzuwenden ist - jeweils nur die Bauvereinigung und den einzelnen Wohnungswerber, die rechtlichen Interessen der übrigen Wohnungswerber werden durch die Entscheidung über den Antrag nicht unmittelbar berührt.Die Überprüfung der Zulässigkeit / Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises gemäß Paragraph 15, WGG, Paragraph 14, EntgRV betrifft - zumindest dann, wenn Paragraph 22, Absatz 2 und 3 WGG nicht anzuwenden ist - jeweils nur die Bauvereinigung und den einzelnen Wohnungswerber, die rechtlichen Interessen der übrigen Wohnungswerber werden durch die Entscheidung über den Antrag nicht unmittelbar berührt. EntscheidungstexteTE OGH 1990-06-26 5 Ob 42/90 Veröff: WoBl 1991,81 = MietSlg XLII/22 TE OGH 1994-02-01 5 Ob 6/94 Beisatz: Anders, wenn auch die Überprüfung wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Baukostenverrechnung verlangt wird. (T1) TE OGH 1994-02-01 5 Ob 8/94 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dieses Überprüfungsrecht gilt auch für die Baukostenverrechnung, wenn in ihr die Wurzeln aufklärungsbedürftiger Differenzen über die zulässige Höhe des begehrten Preises und Entgelts liegen. (T2) TE OGH 1994-02-28 5 Ob 45/93 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine Verfahrensbeteiligung der anderen Mieter oder Nutzungsberechtigten der Baulichkeit, da eine unmittelbare Anwendung des § 22 Abs 2 WGG wegen der Übergangsbestimmung des § 39 Abs 8 Z 3 WGG ausscheidet. (T3)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine Verfahrensbeteiligung der anderen Mieter oder Nutzungsberechtigten der Baulichkeit, da eine unmittelbare Anwendung des Paragraph 22, Absatz 2, WGG wegen der Übergangsbestimmung des Paragraph 39, Absatz 8, Ziffer 3, WGG ausscheidet. (T3) TE OGH 1994-02-28 5 Ob 67/93 Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Beiziehung anderer Mieter des Hauses wäre jedoch nur dann erforderlich, wenn im Falle des Nachweises der Zustimmung des Antragstellers zu einer Mietzinserhöhung die Deckung des geforderten Betrages durch die Bestimmungen des WGG zu überprüfen und dabei die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Baukostenverrechnung gemäß § 22 Abs 2 WGG geltend gemacht würde. (T4)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Beiziehung anderer Mieter des Hauses wäre jedoch nur dann erforderlich, wenn im Falle des Nachweises der Zustimmung des Antragstellers zu einer Mietzinserhöhung die Deckung des geforderten Betrages durch die Bestimmungen des WGG zu überprüfen und dabei die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Baukostenverrechnung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WGG geltend gemacht würde. (T4) TE OGH 2001-11-27 5 Ob 198/01f Vgl auch; Beisatz: Wird im Zuge eines Verfahrens nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG gemäß Abs 2 leg cit auch die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Baukostenabrechnung begehrt, sind neben den Antragstellern auch alle sonstigen Vertragspartner der gemeinnützigen Bauvereinigung dem Verfahren beizuziehen, doch sind mit diesen Vertragspartnern, wie sich aus dem Hinweis auf § 13 Abs 1 WGG in § 22 Abs 2 Z 2 WGG eindeutig ergibt, die (ursprünglichen) Wohnungswerber, nicht auch spätere Wohnungseigentümer (deren Rechtsnachfolger) gemeint. (T5)Vgl auch; Beisatz: Wird im Zuge eines Verfahrens nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG gemäß Absatz 2, leg cit auch die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Baukostenabrechnung begehrt, sind neben den Antragstellern auch alle sonstigen Vertragspartner der gemeinnützigen Bauvereinigung dem Verfahren beizuziehen, doch sind mit diesen Vertragspartnern, wie sich aus dem Hinweis auf Paragraph 13, Absatz eins, WGG in Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, WGG eindeutig ergibt, die (ursprünglichen) Wohnungswerber, nicht auch spätere Wohnungseigentümer (deren Rechtsnachfolger) gemeint. (T5) TE OGH 2003-10-21 5 Ob 156/03g Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2003/127 TE OGH 2010-04-20 5 Ob 146/09w Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T5; Bem: Siehe auch RS125902. (T6)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.