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{'item': '10ObS228/90; 1Ob140/97p; 5Ob295/98p; 5Ob297/00p; 5Ob222/03p; 5Ob14/04a; 5Ob172/08t; 5Ob90/10m; 5Ob91/10h; 5Ob193/15s; 5Ob77/18m; 5Ob150/18x;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060710 Entscheidungsdatum20.11.2025 Geschäftszahl10ObS228/90; 1Ob140/97p; 5Ob295/98p; 5Ob297/00p; 5Ob222/03p; 5Ob14/04a; 5Ob172/08t; 5Ob90/10m; 5Ob91/10h; 5Ob193/15s; 5Ob77/18m; 5Ob150/18x; 5Ob234/18z; 5Ob220/20v; 5Ob148/22h; 5Ob139/25i NormGBG §22 Rechtssatz§ 22 GBG ist nur scheinbar eine Ausnahme gegenüber der Bestimmung des § 21 GBG. In Wahrheit ist nämlich eine geschlossene Kette von Urkunden erforderlich, aus welchen zu ersehen ist, dass der bücherliche Vormann (§ 21 GBG) seine Rechte an die Vormänner übertragen hat, von denen nunmehr der neue Erwerber seine Rechte ableitet. Diese Bestimmung weist somit nur darauf hin, dass es nicht notwendig ist, zuerst die Zwischenübertragungen bücherlich durchzuführen. Der letzte Übernehmer kann daher seine Rechte im Grundbuch eintragen lassen, wenngleich sein unmittelbarer Vormann im Grundbuch nicht aufscheint; dies aber immer nur dann, wenn der Rechtserwerb bis zum unmittelbaren bücherlichen Vormann durch eintragungsfähige Urkunden nachgewiesen ist.Paragraph 22, GBG ist nur scheinbar eine Ausnahme gegenüber der Bestimmung des Paragraph 21, GBG. In Wahrheit ist nämlich eine geschlossene Kette von Urkunden erforderlich, aus welchen zu ersehen ist, dass der bücherliche Vormann (Paragraph 21, GBG) seine Rechte an die Vormänner übertragen hat, von denen nunmehr der neue Erwerber seine Rechte ableitet. Diese Bestimmung weist somit nur darauf hin, dass es nicht notwendig ist, zuerst die Zwischenübertragungen bücherlich durchzuführen. Der letzte Übernehmer kann daher seine Rechte im Grundbuch eintragen lassen, wenngleich sein unmittelbarer Vormann im Grundbuch nicht aufscheint; dies aber immer nur dann, wenn der Rechtserwerb bis zum unmittelbaren bücherlichen Vormann durch eintragungsfähige Urkunden nachgewiesen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1990-06-26 10 ObS 228/90 TE OGH 1997-08-27 1 Ob 140/97p Auch; nur: Der letzte Übernehmer kann daher seine Rechte im Grundbuch eintragen lassen, wenngleich sein unmittelbarer Vormann im Grundbuch nicht aufscheint; dies aber immer nur dann, wenn der Rechtserwerb bis zum unmittelbaren bücherlichen Vormann durch eintragungsfähige Urkunden nachgewiesen ist. (T1) TE OGH 1998-11-10 5 Ob 295/98p Vgl; Beisatz: § 22 GBG hat bloß eine Vereinfachung grundbuchstechnischer Art im Auge: Es soll bei mehreren aufeinanderfolgenden außerbücherlichen Rechtsübergängen vermieden werden, diese Rechtsübergänge später einzeln bücherlich nachzutragen, ohne dass darauf verzichtet würde, hinsichtlich jedes einzelnen Erwerbsgeschäfts die Vorlage verbücherungsfähiger Urkunden und allenfalls erforderlicher Genehmigungen zu verlangen; der Sachverhalt darf nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre. (T2)Vgl; Beisatz: Paragraph 22, GBG hat bloß eine Vereinfachung grundbuchstechnischer Art im Auge: Es soll bei mehreren aufeinanderfolgenden außerbücherlichen Rechtsübergängen vermieden werden, diese Rechtsübergänge später einzeln bücherlich nachzutragen, ohne dass darauf verzichtet würde, hinsichtlich jedes einzelnen Erwerbsgeschäfts die Vorlage verbücherungsfähiger Urkunden und allenfalls erforderlicher Genehmigungen zu verlangen; der Sachverhalt darf nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre. (T2) TE OGH 2000-12-12 5 Ob 297/00p Auch; nur T1; Veröff: SZ 73/194 TE OGH 2004-02-10 5 Ob 222/03p Vgl auch TE OGH 2004-03-29 5 Ob 14/04a Vgl auch; Veröff: SZ 2004/45 TE OGH 2008-11-25 5 Ob 172/08t Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/175 TE OGH 2010-06-22 5 Ob 90/10m Vgl; Beisatz: Auch hinsichtlich allenfalls erforderlicher Genehmigungen darf der Sachverhalt nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre. Daher ist auch für jeden einzelnen Zwischenerwerb eine Entscheidung der Grundverkehrsbehörde erforderlich. (T3) Beisatz: Hier: Negativbestätigung oder Genehmigung nach dem Wr Ausländergrunderwerbsgesetz. (T4) TE OGH 2010-06-22 5 Ob 91/10h Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2015-09-25 5 Ob 193/15s Vgl auch TE OGH 2018-06-12 5 Ob 77/18m Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2018-10-03 5 Ob 150/18x Auch TE OGH 2019-01-17 5 Ob 234/18z Auch TE OGH 2021-03-18 5 Ob 220/20v TE OGH 2022-09-27 5 Ob 148/22h TE OGH 2025-11-20 5 Ob 139/25i vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060710

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.