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{'item': ['10ObS245/90', '10ObS271/90', '10ObS42/92', '10ObS250/91', '10ObS421/01m', '10ObS56/08w', '10ObS8/14w', '10ObS137/15t', '10ObS5/17h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085109 Entscheidungsdatum26.06.1990 Geschäftszahl10ObS245/90; 10ObS271/90; 10ObS42/92; 10ObS250/91; 10ObS421/01m; 10ObS56/08w; 10ObS8/14w; 10ObS137/15t; 10ObS5/17h NormASVG §292; GSVG §149 RechtssatzDie in Unterhaltssachen ergangene Judikatur zum Nettoeinkommen kann im Ausgleichszulagenrecht nicht ohne weiteres angewendet werden. Es ist gerechtfertigt, im Ausgleichszulagenrecht bei selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich vom steuerlichen Gewinn, vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge, auszugehen. Keine Berücksichtigung darüberhinausgehender Entnahmen. Steuerliche Abschreibungen, die nur aus wirtschaftlichen Gründen vorgesehen sind, sind für den Bereich der Sozialversicherung und daher auch im Ausgleichszulagenrecht nicht als einkommensmindernd anzuerkennen. EntscheidungstexteTE OGH 1990-06-26 10 ObS 245/90 Veröff: SZ 63/113 = SSV-NF 4/95 TE OGH 1990-09-18 10 ObS 271/90 nur: Die in Unterhaltssachen ergangene Judikatur zum Nettoeinkommen kann im Ausgleichszulagenrecht nicht ohne weiteres angewendet werden. Es ist gerechtfertigt, im Ausgleichszulagenrecht bei selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich vom steuerlichen Gewinn, vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge, auszugehen. Keine Berücksichtigung darüberhinausgehender Entnahmen. (T1) TE OGH 1992-04-28 10 ObS 42/92 Auch; Beisatz: Hier: Die der Klägerin aus dem Vermögen der Personenhandelsgesellschaft, deren Gesellschafterin sie ist, gewährte freie Station ist eine Entnahme. (T2) TE OGH 1992-12-15 10 ObS 250/91 Auch; nur: Steuerliche Abschreibungen, die nur aus wirtschaftlichen Gründen vorgesehen sind, sind für den Bereich der Sozialversicherung und daher auch im Ausgleichszulagenrecht nicht als einkommensmindernd anzuerkennen. (T3) Beisatz: Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24 EStG nur eine betriebliche Einkunft im steuerrechtlichen Sinn. (T4) Beisatz: Veräußerungsgewinn im Sinne des Paragraph 24, EStG nur eine betriebliche Einkunft im steuerrechtlichen Sinn. (T4) Veröff: SSV-NF 6/140 TE OGH 2002-06-18 10 ObS 421/01m Auch; nur: Es ist gerechtfertigt, im Ausgleichszulagenrecht bei selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich vom steuerlichen Gewinn, vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge, auszugehen. (T5) nur T3; Beisatz: Wenn die ausgleichszulagenrelevanten Einkünfte aus einer steuerrelevanten Einkunftsart erfließen, spricht grundsätzlich nichts dagegen, zum Beispiel Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit mit dem Gewinn im Sinne des Steuerrechts gleichzusetzen. (T6) TE OGH 2009-05-12 10 ObS 56/08w Auch; Beis wie T6 TE OGH 2014-02-25 10 ObS 8/14w nur: Es ist gerechtfertigt, im Ausgleichszulagenrecht bei selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich vom steuerlichen Gewinn, vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge, auszugehen. Steuerliche Abschreibungen, die nur aus wirtschaftlichen Gründen vorgesehen sind, sind für den Bereich der Sozialversicherung und daher auch im Ausgleichszulagenrecht nicht als einkommensmindernd anzuerkennen. (T7) Veröff: SZ 2014/16 TE OGH 2015-12-15 10 ObS 137/15t Vgl auch; Beisatz: Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkünften setzt entsprechend dem Steuerrecht voraus, dass der konkrete Verlust nicht als Liebhaberei qualifiziert wird. (T8) TE OGH 2017-01-24 10 ObS 5/17h Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Kosten für Fahrten zum Beschäftigungsort unter Verwendung eines fremden, gegen teilweise Zahlung von Aufwendungen zur Verfügung gestellten Pkw mit den tatsächlichen Aufwendungen (und nicht dem amtlichen Kilometergeld). (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085109

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.