RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085302 Entscheidungsdatum26.06.1990 Geschäftszahl10ObS245/90; 10ObS250/91; 10ObS2064/96v; 10ObS421/01m; 10ObS140/07x; 10ObS56/08w; 10ObS71/09b; 10ObS173/10d; 10ObS7/11v; 10ObS80/11d; 10ObS24/13x; 10ObS27/13p; 10ObS8/14w; 10ObS77/15v; 10ObS137/15t; 10ObS9/16w; 10ObS1/16v; 10ObS5/17h; 10ObS156/16p; 10ObS122/18s NormASVG §292 Abs3; GSVG §149 Abs3 RechtssatzIm Sozialversicherungsrecht können nicht einfach die Regeln der EStG angewendet werden, weil letzteres in den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nur für die Bewertung der Sachbezüge (zB § 149 Abs 3 letzter Satz) vorgesehen ist und eine uneingeschränkte analoge Anwendung wegen der unterschiedlichen Ziele der Sozialversicherungsgesetze und der Steuergesetze nicht in Betracht kommt. Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall auf steuerrechtliche Bestimmungen zurückgegriffen werden kann.Im Sozialversicherungsrecht können nicht einfach die Regeln der EStG angewendet werden, weil letzteres in den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nur für die Bewertung der Sachbezüge (zB Paragraph 149, Absatz 3, letzter Satz) vorgesehen ist und eine uneingeschränkte analoge Anwendung wegen der unterschiedlichen Ziele der Sozialversicherungsgesetze und der Steuergesetze nicht in Betracht kommt. Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall auf steuerrechtliche Bestimmungen zurückgegriffen werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1990-06-26 10 ObS 245/90 Veröff: SZ 63/113 TE OGH 1992-12-15 10 ObS 250/91 Veröff: SSV-NF 6/140 TE OGH 1996-06-11 10 ObS 2064/96v Vgl auch TE OGH 2002-06-18 10 ObS 421/01m Vgl auch TE OGH 2007-11-27 10 ObS 140/07x Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Nichtabzugsfähigkeit außergewöhnlicher Belastungen im Ausgleichszulagenrecht (§ 34 EStG). (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Nichtabzugsfähigkeit außergewöhnlicher Belastungen im Ausgleichszulagenrecht (Paragraph 34, EStG). (T1) TE OGH 2009-05-12 10 ObS 56/08w Auch; Beisatz: Hier: Die vorliegende Fallgestaltung (Einkommen aus Vermietung) lässt eine vom Einkommensteuerbescheid abweichende ausgleichszulagenrechtliche Beurteilung der bezahlten „Tilgungsraten" (Kreditrückzahlungen und Versicherungsbeiträge) im Rahmen der Feststellung des Ausgleichszulagenanspruchs gar nicht zu. (T2) TE OGH 2009-06-16 10 ObS 71/09b Auch TE OGH 2011-02-01 10 ObS 173/10d Auch; Veröff: SZ 2011/12 TE OGH 2011-07-21 10 ObS 7/11v Auch; Veröff: SZ 2011/96 TE OGH 2011-12-06 10 ObS 80/11d Auch; Beisatz: Hier: Erwerbsunfähigkeitspension gemäß § 132 GSVG. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Erwerbsunfähigkeitspension gemäß Paragraph 132, GSVG. (T3) Beisatz: Für den Begriff „Erwerbseinkommen“ iSd § 132 Abs 5 GSVG kommt es auf die Einkünfte nach dem EStG an. (T4)Beisatz: Für den Begriff „Erwerbseinkommen“ iSd Paragraph 132, Absatz 5, GSVG kommt es auf die Einkünfte nach dem EStG an. (T4) Veröff: SZ 2011/145 TE OGH 2013-04-16 10 ObS 24/13x Auch; Beisatz: Zwischen dem steuerpflichtigen „Einkommen“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes und dem Erwerbseinkommen im Sinne der Sozialversicherungsgesetze können erhebliche Unterschiede bestehen, weil es keine völlige Übereinstimmung der Begriffsbildung gibt und unterschiedliche Ziele der Sozialversicherungsgesetze und der Steuergesetze bestehen. (T5) Beisatz: Die Gerichte, sind daher in diesem Zusammenhang nicht an einen Einkommenssteuerbescheid der Abgabenbehörde gebunden. (T6) Veröff: SZ 2013/36 TE OGH 2013-06-25 10 ObS 27/13p Beis wie T5 TE OGH 2014-02-25 10 ObS 8/14w Beis wie T1; Veröff: SZ 2014/16 TE OGH 2015-10-01 10 ObS 77/15v Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 2015/108 TE OGH 2015-12-15 10 ObS 137/15t TE OGH 2016-02-22 10 ObS 9/16w Vgl auch; Beisatz: Sachbezüge sind nach den lohnsteuerrechtlichen Regelungen zu bewerten. (T7) TE OGH 2016-06-28 10 ObS 1/16v Auch TE OGH 2017-01-24 10 ObS 5/17h Vgl auch; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Kosten für Fahrten zum Beschäftigungsort unter Verwendung eines fremden, gegen teilweise Zahlung von Aufwendungen zur Verfügung gestellten Pkw mit den tatsächlichen Aufwendungen (und nicht dem amtlichen Kilometergeld). (T8) TE OGH 2017-02-21 10 ObS 156/16p Vgl auch TE OGH 2018-11-20 10 ObS 122/18s Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085302
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