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OGH Rechtssatz RS0012424 (3Ob539/90)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012424 Entscheidungsdatum27.06.1990 Geschäftszahl3Ob539/90; 1Ob51/03m; 1Ob28/03d; 6Ob129/05x; 4Ob198/11p; 2Ob108/20a NormABGB §566; ABGB §567 idF ErbRÄG 2015ABGB §566; ABGB §567 in der Fassung ErbRÄG 2015 RechtssatzTestierunfähigkeit ist anzunehmen, wenn Wahnvorstellungen des Erblassers den Bereich der letztwilligen Verfügung unmittelbar und offensichtlich berührten. So steht etwa der Wahn, vom eigenen Kind oder dessen Ehegatten am Leben bedroht zu werden, in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang zur Enterbung des Kindes. Es kann jedoch der Gegenbeweis geführt werden, dass die Geistesstörung den konkreten letzten Willen trotz der augenscheinlichen Tangenz nicht beeinflussen konnte.

EntscheidungstexteTE OGH 1990-06-27 3 Ob 539/90 Veröff: SZ 63/116 TE OGH 2003-03-25 1 Ob 51/03m nur: Testierunfähigkeit ist anzunehmen, wenn Wahnvorstellungen des Erblassers den Bereich der letztwilligen Verfügung unmittelbar und offensichtlich berührten. (T1) TE OGH 2003-10-14 1 Ob 28/03d Auch; Beisatz: Ist der Verstand des Erblassers etwa infolge paranoider Wahnvorstellungen oder eines hochgradigen Affekts verwirrt oder die Entschlussfreiheit aufgrund anderer dauernder oder vorübergehender Störungen aufgehoben, sodass die Wahnvorstellungen auf die Willensbildung bei der Testamentserrichtung wesentlichen Einfluss nahmen, so liegt ebenfalls Testierunfähigkeit vor. (T2) TE OGH 2005-07-14 6 Ob 129/05x Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu § 569 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T3)Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 569, ABGB in der Fassung vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T3) Beisatz: An die Testierfähigkeit legt die Rechtsprechung weniger strenge Maßstäbe an als an die Geschäftsfähigkeit. Richtschnur für die Bejahung der Testierfähigkeit sind die kognitiven Fähigkeiten eines 14-Jährigen. Nicht jede geistige Erkrankung oder bloße Abnahme der geistigen Kräfte schließt die Testierfähigkeit aus. Es darf nur nicht die Freiheit der Willensbildung aufgehoben sein, insbesondere etwa infolge von Wahnvorstellungen. Jedenfalls muss immer das Bewusstsein vorliegen, ein Testament zu errichten. (T4) TE OGH 2012-01-17 4 Ob 198/11p Vgl; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2020-08-06 2 Ob 108/20a Vgl; Beisatz: Die Testierunfähigkeit kann auch bei ausreichenden kognitiven Fähigkeiten fehlen, wenn die Freiheit der Willensbildung durch Wahnvorstellungen aufgehoben ist. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012424

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.