9ObA170/90
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.06.1990 Geschäftszahl9ObA170/90; 8ObA219/97g NormArbVG §95;
RechtssatzNach Lehre und Rechtsprechung kommen etwa Werksküchen und Kantinen, Werksläden, Kindergärten, Sporteinrichtungen und Fitneßeinrichtungen, Werkskinos, Erholungsheime und Urlaubsheime, Pendlerbusse und dergleichen typischerweise als Wohlfahrtseinrichtungen im Sinne des § 95 ArbVG in Betracht. Auch eine Freimilchvergabe fällt ihrer Art und ihrem Zweck nach (Schutz vor Gesundheitsgefährdung an bestimmten Arbeitsplätzen) unter den Begriff einer betrieblichen Wohlfahrtsmaßnahme, wenn sie die erforderliche hinreichende Institutionalisierung erfahren hat.Nach Lehre und Rechtsprechung kommen etwa Werksküchen und Kantinen, Werksläden, Kindergärten, Sporteinrichtungen und Fitneßeinrichtungen, Werkskinos, Erholungsheime und Urlaubsheime, Pendlerbusse und dergleichen typischerweise als Wohlfahrtseinrichtungen im Sinne des Paragraph 95, ArbVG in Betracht. Auch eine Freimilchvergabe fällt ihrer Art und ihrem Zweck nach (Schutz vor Gesundheitsgefährdung an bestimmten Arbeitsplätzen) unter den Begriff einer betrieblichen Wohlfahrtsmaßnahme, wenn sie die erforderliche hinreichende Institutionalisierung erfahren hat.
EntscheidungstexteTE OGH 1990/06/27 9 ObA 170/90 Veröff: WBl 1990,376 = RdW 1991,21 = Arb 10875 TE OGH 1997/11/13 8 ObA 219/97g Vgl auch RechtssatznummerRS0051117