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{'item': '6Ob576/90; 1Ob19/94; 8Ob2121/96m; 1Ob42/03p; 5Ob96/09t; 10Ob25/22g; 2Ob82/25k'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0052157 Entscheidungsdatum26.06.2025 Geschäftszahl6Ob576/90; 1Ob19/94; 8Ob2121/96m; 1Ob42/03p; 5Ob96/09t; 10Ob25/22g; 2Ob82/25k NormAHR §5 AHK §5 RechtssatzAus dem Wortlaut des § 5 AHR ergibt sich klar, daß die im einzelnen angeführten Bemessungsgrundlagen als Mindestbeträge nur dann herangezogen werden sollen, wenn sich nicht schon - also primär - auf Grund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein bestimmter Wert als Bemessungsgrundlage ergibt. Erstes Beurteilungskriterium zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist daher immer das Interesse des Auftraggebers. Nur wenn dieses nicht eindeutig in Geld beziffert werden kann, sind sekundär die für einzelne Angelegenheiten angeführten Mindestbemessungsgrundlagen als Hilfsmittel heranzuziehen.Aus dem Wortlaut des Paragraph 5, AHR ergibt sich klar, daß die im einzelnen angeführten Bemessungsgrundlagen als Mindestbeträge nur dann herangezogen werden sollen, wenn sich nicht schon - also primär - auf Grund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein bestimmter Wert als Bemessungsgrundlage ergibt. Erstes Beurteilungskriterium zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist daher immer das Interesse des Auftraggebers. Nur wenn dieses nicht eindeutig in Geld beziffert werden kann, sind sekundär die für einzelne Angelegenheiten angeführten Mindestbemessungsgrundlagen als Hilfsmittel heranzuziehen. EntscheidungstexteTE OGH 1990-06-28 6 Ob 576/90 Veröff: AnwBl 1990,738 TE OGH 1994-05-30 1 Ob 19/94 Auch TE OGH 1996-10-17 8 Ob 2121/96m nur: Aus dem Wortlaut des § 5 AHR ergibt sich klar, daß die im einzelnen angeführten Bemessungsgrundlagen als Mindestbeträge nur dann herangezogen werden sollen, wenn sich nicht schon - also primär - auf Grund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein bestimmter Wert als Bemessungsgrundlage ergibt. Erstes Beurteilungskriterium zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist daher immer das Interesse des Auftraggebers. (T1) nur: Aus dem Wortlaut des Paragraph 5, AHR ergibt sich klar, daß die im einzelnen angeführten Bemessungsgrundlagen als Mindestbeträge nur dann herangezogen werden sollen, wenn sich nicht schon - also primär - auf Grund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein bestimmter Wert als Bemessungsgrundlage ergibt. Erstes Beurteilungskriterium zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist daher immer das Interesse des Auftraggebers. (T1) Beisatz: Das Interesse des Erben im Verlassenschaftsverfahren ist daher im allgemeinen mit der Höhe der festgestellten Aktiva begrenzt. (T2) TE OGH 2003-03-25 1 Ob 42/03p Beisatz: Grundsätzlich ist das Interesse eines Verkäufers am Verkauf einer Sache in Höhe des Kaufpreises anzunehmen. (T3) Beisatz: Die im §5 AHR verwendete Formulierung: "oder aus der Sache selbst ein anderer Wert ergibt" bedeutet nach Wortlaut und Sinngehalt lediglich, dass neben dem Interesse des Auftraggebers eine zweite Möglichkeit bestünde, die Bemessungsgrundlage für das Honorar nicht mit der Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen. Keinesfalls bedeutet diese Formulierung, dass auf beide Möglichkeiten "gebündelt" Bedacht zu nehmen wäre. (T4) TE OGH 2009-09-15 5 Ob 96/09t vgl aber; Beisatz: Völlig überzogene Erwartungen können keine realistische Basis für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage eines Vertragserrichters sein. (T5)vergleiche aber; Beisatz: Völlig überzogene Erwartungen können keine realistische Basis für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage eines Vertragserrichters sein. (T5) Beisatz: Die bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den Grundsätzen des § 5 AHR bzw (nunmehr) AHK gebotene - notwendigerweise einzelfallbezogene - Berücksichtigung allfälliger Interessen des Auftraggebers oder einer spezifischen Bedeutung der Sache steht der Annahme einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO entgegen. (T6)Beisatz: Die bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den Grundsätzen des Paragraph 5, AHR bzw (nunmehr) AHK gebotene - notwendigerweise einzelfallbezogene - Berücksichtigung allfälliger Interessen des Auftraggebers oder einer spezifischen Bedeutung der Sache steht der Annahme einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO entgegen. (T6) TE OGH 2022-12-13 10 Ob 25/22g Vgl; Beisatz: Hier: Realteilung war nur Mittel zum Zweck für den Verkauf von Baulandflächen, sodass keine Fehlbeurteilung darin zu erkennen ist, als Interesse der Auftraggeber – und somit auch als Bemessungsgrundlage für den Realteilungsvertrag – die Gegenleistung für diesen Verkauf anzunehmen. (T7) TE OGH 2025-06-26 2 Ob 82/25k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052157

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.