RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047544 Entscheidungsdatum28.10.2025 Geschäftszahl7Ob579/90; 8Ob1593/90; 8Ob1504/91; 8Ob638/91; 2Ob514/94; 1Ob588/93; 1Ob544/94; 10Ob526/94; 9Ob507/95; 8Ob509/95; 5Ob524/95; 7Ob2123/96y; 3Ob2064/96t; 4Ob517/96; 5Ob2257/96i; 1Ob2383/96i; 10Ob31/97z; 3Ob277/98a; 4Ob77/99y; 7Ob101/99z; 1Ob86/00d; 10Ob61/05a; 7Ob187/05h; 3Ob195/06g; 1Ob124/07b; 4Ob96/08h; 1Ob150/08b; 3Ob144/10p; 2Ob106/12w; 4Ob85/14z; 2Ob58/14i; 4Ob142/18p; 9Ob110/24b; 3Ob163/25d NormABGB §140 Be RechtssatzSonderbedarf ist dann bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wenn er in der Person des Kindes begründet ist. Auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfes hat sich der Unterhalt im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten. Dem Unterhaltspflichtigen muss ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben. EntscheidungstexteTE OGH 1990-06-28 7 Ob 579/90 TE OGH 1990-10-30 8 Ob 1593/90 Auch TE OGH 1991-01-24 8 Ob 1504/91 nur: Auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfes hat sich der Unterhalt im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten. (T1) TE OGH 1991-11-28 8 Ob 638/91 Beisatz: Kosten für Kinderfahrrad sind kein Sonderbedarf. (T2) TE OGH 1994-02-17 2 Ob 514/94 TE OGH 1993-08-25 1 Ob 588/93 nur T1; nur: Dem Unterhaltspflichtigen muss ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben. (T3) TE OGH 1994-05-30 1 Ob 544/94 Vgl; Beisatz: Ausdehnung der Unterhaltsverpflichtung auch auf die Bestreitung der besonderen Bedürfnisse, soweit dadurch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldner nicht über Gebühr in Anspruch genommen wird. (T4) TE OGH 1994-10-10 10 Ob 526/94 Auch TE OGH 1995-02-22 9 Ob 507/95 nur T1; nur T3; Beisatz: Dabei ist auch die fortlaufende Unterhaltsverpflichtung zu beachten (EFSlg 70763). (T5) Veröff: SZ 68/38 TE OGH 1995-04-20 8 Ob 509/95 TE OGH 1995-08-29 5 Ob 524/95 Beisatz: Brillenkosten und Kosten einer Klassenfahrt, die über die zum gewöhnlichen Schulaufwand gehörenden Kosten eines Wandertages oder einer Exkursion hinausgehen, können abhängig von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen einen deckungspflichtigen Sonderbedarf darstellen. (T6) TE OGH 1996-06-11 7 Ob 2123/96y nur: Sonderbedarf ist dann bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wenn er in der Person des Kindes begründet ist. (T7); Beisatz: Schulschikurskosten sind kein Sonderbedarf. (T8) TE OGH 1996-05-15 3 Ob 2064/96t nur T1; nur T3 TE OGH 1996-02-26 4 Ob 517/96 nur T1; Beisatz: Die Teilnahme an einem Maturavorbereitungskurs ist zur Sicherung des Schulabschlusses jedenfalls angezeigt. Die Kosten für einen solchen Kurs stellen einen Sonderbedarf dar. (T9) TE OGH 1996-08-28 5 Ob 2257/96i Beisatz: Die Bezahlung allfälliger Schulden des unterhaltsberechtigten Kindes gehört nicht zu dem vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalt, mögen diese auch auf Grund eines deliktischen Verhaltens des Unterhaltsberechtigten (Schadenersatzansprüche eines Dritten) oder auf vertraglicher Grundlage entstanden sein. Ebenso zu behandeln sind Prozesskostenschulden des unterhaltsberechtigten Kindes, die dieses auf Grund einer in einem verlorenen Prozess ergangenen Kostenentscheidung einem Dritten (hier: Mutter) zu zahlen hat. (T10) TE OGH 1997-03-18 1 Ob 2383/96i nur T1; nur T3; Beis wie T5 TE OGH 1997-02-11 10 Ob 31/97z nur T1; nur T3 TE OGH 1998-12-16 3 Ob 277/98a nur T7; Beisatz: Durch die Momente der Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit bestimmt wird, also nicht weitgehend regelmäßig bei der Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfällt. (T11); Beis wie T8 TE OGH 1999-04-13 4 Ob 77/99y Auch; nur T1; nur T3 TE OGH 1999-06-09 7 Ob 101/99z nur T1; nur T3; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2000-04-28 1 Ob 86/00d nur T7; Beis wie T11 TE OGH 2005-09-06 10 Ob 61/05a Vgl auch; Beisatz: Ein solcher Mehrbedarf ist nur deckungspflichtig, wenn er aus gerechtfertigten, in der Person des Minderjährigen liegenden Gründen entstanden ist. Weiters muss der Bedarf den Kriterien der „Individualität", „Außergewöhnlichkeit" und „Dringlichkeit" entsprechen. Inhaltlich fallen darunter hauptsächlich Aufwendungen für Gesundheit und Persönlichkeitsentwicklung (Ausbildung, Talentförderung und Erziehung). (T12) Beisatz: Hier: Anerkennung der Kosten für Kontaktlinsen und der Anschaffung eines Computers als Sonderbedarf. (T13) Veröff: SZ 2005/124 TE OGH 2005-12-21 7 Ob 187/05h Auch TE OGH 2006-11-30 3 Ob 195/06g Auch TE OGH 2007-10-22 1 Ob 124/07b Vgl auch; Beisatz: Die Kosten für die (notwendige) Anschaffung eines Computers sind als Sonderbedarf anzuerkennen, wenn dadurch die schulische Ausbildung des Unterhaltsberechtigten gefördert wird. Das gilt auch bei teilweiser außerschulischer Nutzung des Notebooks durch den Unterhaltsberechtigten. (T14) TE OGH 2008-08-26 4 Ob 96/08h TE OGH 2008-10-21 1 Ob 150/08b Auch; nur T1; nur T3 TE OGH 2010-10-13 3 Ob 144/10p nur T1; nur T3 TE OGH 2012-08-07 2 Ob 106/12w Auch; nur T7; Beis wie T11 TE OGH 2014-06-24 4 Ob 85/14z nur T1; nur T3 TE OGH 2015-04-09 2 Ob 58/14i Auch; nur T1 TE OGH 2018-09-25 4 Ob 142/18p Auch; Beis wie T12 TE OGH 2025-08-26 9 Ob 110/24b Beisatz wie T12 Beisatz: hier: kein Auslandsstudium, sondern Studienkosten des in den USA lebenden Unterhaltsberechtigten. (T15) TE OGH 2025-10-28 3 Ob 163/25d Beisatz: Wird der Sonderbedarf aber teilweise anderweitig gedeckt, so kann sich der unterhaltspflichtige Elternteil nicht mehr uneingeschränkt darauf berufen, es fehle an einer einvernehmlichen Entscheidung und der daraus resultierende Sonderbedarf übersteige seine Leistungsfähigkeit. In diesem Fall kommt es vielmehr darauf an, ob der Sonderbedarf durch den dem Unterhaltspflichtigen zumutbaren und den von dritter Seite beigesteuerten Beitrag insgesamt gedeckt werden kann. (T16) Beisatz: Hier: Dressurreitsport (T17) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047544
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.