RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047562 Entscheidungsdatum28.06.1990 Geschäftszahl7Ob579/90; 1Ob544/94; 2Ob560/95; 3Ob270/98x; 4Ob77/99y; 1Ob143/02i; 2Ob89/03g; 4Ob97/04z; 1Ob150/08b; 8Ob53/09s; 2Ob224/08t; 7Ob163/09k; 2Ob128/10b; 4Ob142/18p NormABGB §140 Be RechtssatzDie Kosten einer Internatsunterbringung sind als Sonderbedarf zu berücksichtigen, wenn diese aus Gründen der Berufsausbildung erfolgt, eine gleichwertige Berufsausbildung am Ort der Betreuung nicht möglich ist und eine tägliche Zureise vom Wohnort zum Ort der Ausbildung nicht in Betracht kommt oder dem Kind nicht zumutbar ist. EntscheidungstexteTE OGH 1990-06-28 7 Ob 579/90 Veröff: SZ 63/121 TE OGH 1994-05-30 1 Ob 544/94 TE OGH 1995-09-14 2 Ob 560/95 Auch; Beisatz: Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung. (T1) TE OGH 1999-02-24 3 Ob 270/98x Auch; Beis wie T1 TE OGH 1999-04-13 4 Ob 77/99y Auch TE OGH 2002-09-30 1 Ob 143/02i Vgl; Beisatz: Wenn der Geldunterhaltspflichtige zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen, die den Regelbedarf deutlich übersteigen, verhalten ist, darf er in aller Regel nicht noch weiter belastet werden, sondern sind die für die besonderen Aktivitäten des Unterhaltsberechtigten erforderlichen Aufwendungen grundsätzlich aus den den Regelbedarf ohnehin beträchtlich übersteigenden laufenden Unterhaltsleistungen zu bestreiten. Dies trifft im vorliegenden Fall umso mehr zu, als die Mutter durch die schulbedingte Abwesenheit des Kindes von ihrer Betreuungs- und Verpflegungstätigkeit ganz massiv entlastet wird und daher Geld für "Sonderausgaben" zur Verfügung steht, das bei einer "normalen" Betreuung nicht vorhanden wäre. (T2) TE OGH 2003-06-12 2 Ob 89/03g Beisatz: Hier: Besonders schwierige Situation der Pflegebefohlenen und die offenbar mit der Internatsunterbringung verbundene Konsolidierung ihres psychischen Zustandes, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, die Kosten des Internates als Sonderbedarf anzuerkennen. Dazu war auch eine Zustimmung des Unterhaltspflichtigen nicht notwendig. (T3) TE OGH 2004-06-08 4 Ob 97/04z TE OGH 2008-10-21 1 Ob 150/08b TE OGH 2009-07-30 8 Ob 53/09s Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang iSd § 140 Abs 2 ABGB weiters, ob der das Kind betreuende Elternteil durch die schulbedingte Abwesenheit des Kindes von der Betreuungs- und Verpflegungstätigkeit entlastet wird und daher Geld für Sonderausgaben zur Verfügung steht, das bei gewöhnlicher Betreuung nicht vorhanden wäre. (T4); Beisatz: Es kommt nicht auf die Art der Ausbildung an, die der Unterhaltsberechtigte absolviert, sondern immer darauf, ob im konkreten Einzelfall ein Bedarf besteht (Individualbedarf), der über den allgemeinen Bedarf hinaus gerechtfertigt erscheint. (T5); Beisatz: Ob Ausbildungs- und Internatskosten im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tourismusschule einen Unterhaltssonderbedarf bilden, lässt sich nicht generell beantworten, sondern nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilen. (T6)Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang iSd Paragraph 140, Absatz 2, ABGB weiters, ob der das Kind betreuende Elternteil durch die schulbedingte Abwesenheit des Kindes von der Betreuungs- und Verpflegungstätigkeit entlastet wird und daher Geld für Sonderausgaben zur Verfügung steht, das bei gewöhnlicher Betreuung nicht vorhanden wäre. (T4); Beisatz: Es kommt nicht auf die Art der Ausbildung an, die der Unterhaltsberechtigte absolviert, sondern immer darauf, ob im konkreten Einzelfall ein Bedarf besteht (Individualbedarf), der über den allgemeinen Bedarf hinaus gerechtfertigt erscheint. (T5); Beisatz: Ob Ausbildungs- und Internatskosten im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tourismusschule einen Unterhaltssonderbedarf bilden, lässt sich nicht generell beantworten, sondern nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilen. (T6) TE OGH 2009-07-16 2 Ob 224/08t TE OGH 2010-01-27 7 Ob 163/09k Auch; Beisatz: Studium außerhalb des Heimatorts. (T7) TE OGH 2010-11-11 2 Ob 128/10b Auch; Vgl Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/143 TE OGH 2018-09-25 4 Ob 142/18p Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Fachhochschule. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047562
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.