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OGH Rechtssatz RS0059528 (8Ob624/88 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059528 Entscheidungsdatum24.02.2026 Geschäftszahl8Ob624/88; 3Ob34/97i; 1Ob144/01k; 3Ob287/02f; 6Ob139/15g; 6Ob84/16w; 9ObA136/19v; 8ObA109/20t; 9ObA88/24t; 17Ob8/25p; 6Ob58/25k NormGmbHG §25 RechtssatzDie Haftung nach § 25 Abs 1 GmbHG begründet eine organisationsrechtliche Verantwortung der Geschäftsführer. Eine (reine) Erfolgshaftung trifft die Geschäftsführer im Rahmen des § 25 GmbHG freilich nicht, denn das unternehmerische Risiko trägt die Gesellschaft.Die Haftung nach Paragraph 25, Absatz eins, GmbHG begründet eine organisationsrechtliche Verantwortung der Geschäftsführer. Eine (reine) Erfolgshaftung trifft die Geschäftsführer im Rahmen des Paragraph 25, GmbHG freilich nicht, denn das unternehmerische Risiko trägt die Gesellschaft.

EntscheidungstexteTE OGH 1990-06-28 8 Ob 624/88 Veröff: SZ 63/124 = GesRZ 1990,162 = WBl 1990,348 (Dellinger) = ecolex 1990,675 TE OGH 1998-06-24 3 Ob 34/97i Vgl auch; Veröff: SZ 71/108 TE OGH 2002-02-26 1 Ob 144/01k Auch; Beisatz: Nicht jedes gewagte Geschäft kann als Verschulden zugerechnet werden. Damit, dass eine Maßnahme für die Gesellschaft auch ungünstig ausfallen kann, muss gerechnet werden. (T1) Beisatz: Nur die Verletzung der Pflicht zu branchenadäquaten, größenadäquatenoder situationsadäquaten Bemühungen kann dem Organ als Pflichtverletzung vorgeworfen werden. (T2) Beisatz: Die Prüfung pflichtwidrigen Verhaltens hat sich aus der Sicht ex ante zu orientieren. (T3) Veröff: SZ 2002/26 TE OGH 2003-10-22 3 Ob 287/02f Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2003/133 TE OGH 2015-07-31 6 Ob 139/15g Auch TE OGH 2017-01-30 6 Ob 84/16w Auch; Beisatz: Die Haftung nach § 25 Abs 1 GmbHG ist eine Verschuldenshaftung. (T4)Auch; Beisatz: Die Haftung nach Paragraph 25, Absatz eins, GmbHG ist eine Verschuldenshaftung. (T4) Beisatz: Der Geschäftsführer haftet nur für eigenes Verschulden. Arbeitnehmer der Gesellschaft sind weder Erfüllungs‑ noch Besorgungsgehilfen des Geschäftsführers, sondern Gehilfen der Gesellschaft. Eine Eigenhaftung der Geschäftsführer kommt allerdings dann in Betracht, wenn sie ihre Organisations‑ und Überwachungspflichten schuldhaft verletzen. (T5); Veröff: SZ 2017/11 TE OGH 2020-08-26 9 ObA 136/19v vgl Anm: Veröff: SZ 2020/73Anmerkung, Veröff: SZ 2020/73 TE OGH 2021-08-03 8 ObA 109/20t Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2024-12-16 9 ObA 88/24t TE OGH 2025-06-26 17 Ob 8/25p vgl TE OGH 2026-02-24 6 Ob 58/25k Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059528

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.