RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0056312 Entscheidungsdatum28.09.2023 GeschäftszahlBkd17/90; 16Bkd1/91; 4Bkd3/91; 1Bkd11/99; 7Bkd3/01; 16Bkd4/06; 4Bkd5/08; 9Bkd4/13; 20Os16/16b; 20Os18/16x; 24Ds6/20x; 23Ds7/22i; 24Ds16/22w; 21Ds1/23v; 21Ds15/22a NormDSt 1872 §2 D RAO §9 Abs1 MRK Art10 Abs2 IV4j RechtssatzNach § 9 Abs 1 RAO sind zwar grundsätzlich alle sachlichen, durch eine entsprechende Information des Mandanten gedeckten Äußerungen des Rechtsanwaltes, die er für die Durchsetzung der Ansprüche seiner Partei für dienlich hält, gerechtfertigt, mögen damit auch schwere Vorwürfe gegen den Gegner oder Dritte verbunden sein, nicht aber darüber hinausgehende, nicht sachbezogene, sondern ausschließlich beleidigende, den Charakter des Gegners (oder Dritten) grob diffamierende Äußerungen.Nach Paragraph 9, Absatz eins, RAO sind zwar grundsätzlich alle sachlichen, durch eine entsprechende Information des Mandanten gedeckten Äußerungen des Rechtsanwaltes, die er für die Durchsetzung der Ansprüche seiner Partei für dienlich hält, gerechtfertigt, mögen damit auch schwere Vorwürfe gegen den Gegner oder Dritte verbunden sein, nicht aber darüber hinausgehende, nicht sachbezogene, sondern ausschließlich beleidigende, den Charakter des Gegners (oder Dritten) grob diffamierende Äußerungen. EntscheidungstexteTE OGH 1990-07-02 Bkd 17/90 Veröff: AnwBl 1991,170 TE OGH 1991-09-02 16 Bkd 1/91 TE OGH 1993-03-08 4 Bkd 3/91 Vgl auch; Beisatz: In Anbetracht der grundsätzlichen Pönalisierung beleidigender Äußerungen (§§ 111, 115 StGB, § 1330 ABGB
- ua)widerstreitet somit eine über eine Mitteilung des Sachsubstrates oder der Darlegung einer Rechtsauffassung hinausgehende beleidigende Schreibweise den Gesetzen. (T1)Vgl auch; Beisatz: In Anbetracht der grundsätzlichen Pönalisierung beleidigender Äußerungen (Paragraphen 111, 115, StGB, Paragraph 1330, ABGB
- ua)widerstreitet somit eine über eine Mitteilung des Sachsubstrates oder der Darlegung einer Rechtsauffassung hinausgehende beleidigende Schreibweise den Gesetzen. (T1) TE OGH 1999-12-20 1 Bkd 11/99 Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass Äußerungen, die einer Anspruchsdurchsetzung nicht dienlich, überdies beleidigend und unsachlich sind, den Anordnungen des § 9 Abs 1 RAO widersprechen. (T2)Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass Äußerungen, die einer Anspruchsdurchsetzung nicht dienlich, überdies beleidigend und unsachlich sind, den Anordnungen des Paragraph 9, Absatz eins, RAO widersprechen. (T2) Beisatz: Es wird dem Gesetz weder ein verfassungswidriger, gegen Art 10 EMRK verstoßender Inhalt unterstellt, noch denkunmöglich vorgegangen, wenn ein Rechtsanwalt solche Äußerungen in einem Rechtsstreit in eigener Sache gemacht hat (VfGH 1222/93). (T3)Beisatz: Es wird dem Gesetz weder ein verfassungswidriger, gegen Artikel 10, EMRK verstoßender Inhalt unterstellt, noch denkunmöglich vorgegangen, wenn ein Rechtsanwalt solche Äußerungen in einem Rechtsstreit in eigener Sache gemacht hat (VfGH 1222/93). (T3) TE OGH 2001-06-18 7 Bkd 3/01 Vgl auch; Beisatz: Das Überschreiten der einem Juristen grundsätzlich erkennbaren Grenze zwischen Kritik und Beleidigung kann unter besonderen Umständen entschuldbar sein, zumal § 9 Abs 1 RAO durch die Wendung "was er zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet" deutlich auf sein Ermessen hinweist, was der subjektiven Tatseite eine besondere Bedeutung verleiht. (T4)Vgl auch; Beisatz: Das Überschreiten der einem Juristen grundsätzlich erkennbaren Grenze zwischen Kritik und Beleidigung kann unter besonderen Umständen entschuldbar sein, zumal Paragraph 9, Absatz eins, RAO durch die Wendung "was er zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet" deutlich auf sein Ermessen hinweist, was der subjektiven Tatseite eine besondere Bedeutung verleiht. (T4) TE OGH 2006-10-16 16 Bkd 4/06 Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2009-06-08 4 Bkd 5/08 Vgl TE OGH 2013-12-16 9 Bkd 4/13 Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung sind Erklärungen, die einen Gegner(-vertreter) hinsichtlich seiner beruflichen Fähigkeiten als minderwertig darstellen und der Lächerlichkeit aussetzen, nicht mit dem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit und der disziplinären Schranken nach § 9 Abs 1 RAO vereinbar. (T5)Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung sind Erklärungen, die einen Gegner(-vertreter) hinsichtlich seiner beruflichen Fähigkeiten als minderwertig darstellen und der Lächerlichkeit aussetzen, nicht mit dem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit und der disziplinären Schranken nach Paragraph 9, Absatz eins, RAO vereinbar. (T5) TE OGH 2017-04-25 20 Os 16/16b Vgl auch TE OGH 2017-07-04 20 Os 18/16x Vgl auch TE OGH 2021-01-18 24 Ds 6/20x Vgl TE OGH 2022-07-06 23 Ds 7/22i Vgl TE OGH 2023-03-27 24 Ds 16/22w vgl TE OGH 2023-09-28 21 Ds 1/23v vgl TE OGH 2023-09-28 21 Ds 15/22a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0056312