RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0055238 Entscheidungsdatum09.09.2024 GeschäftszahlBkd26/90; Bkd98/90; 13Bkd3/96; 1Bkd1/98; 16Bkd3/00; 9Bkd4/00; 4Bkd8/04; 20Os15/15d; 28Os9/15f; 26Ds10/20z; 23Ds12/22z; 23Ds12/23a NormDSt 1872 §2 F RL-BA 1977 §18 RechtssatzDie Richtlinie des § 18 RL-BA, wonach der Rechtsanwalt den Rechtsanwalt einer anderen Partei nicht umgehen darf, dient auch dem Schutz des Klienten, der nicht ohne Beratung durch seinen gewählten Vertreter den Argumenten des ihm zumeist fachlich überlegenen Gegenanwaltes ausgeliefert werden soll. Dieser Schutzzweck kommt auch dann zum Tragen, wenn der Gegner juristisch ausgebildet ist.Die Richtlinie des Paragraph 18, RL-BA, wonach der Rechtsanwalt den Rechtsanwalt einer anderen Partei nicht umgehen darf, dient auch dem Schutz des Klienten, der nicht ohne Beratung durch seinen gewählten Vertreter den Argumenten des ihm zumeist fachlich überlegenen Gegenanwaltes ausgeliefert werden soll. Dieser Schutzzweck kommt auch dann zum Tragen, wenn der Gegner juristisch ausgebildet ist. EntscheidungstexteTE OGH 1990-07-02 Bkd 26/90 TE OGH 1991-06-10 Bkd 98/90 nur: Die Richtlinie des § 18 RL-BA, wonach der Rechtsanwalt den Rechtsanwalt einer anderen Partei nicht umgehen darf, dient auch dem Schutz des Klienten, der nicht ohne Beratung durch seinen gewählten Vertreter den Argumenten des ihm zumeist fachlich überlegenen Gegenanwaltes ausgeliefert werden soll. (T1)nur: Die Richtlinie des Paragraph 18, RL-BA, wonach der Rechtsanwalt den Rechtsanwalt einer anderen Partei nicht umgehen darf, dient auch dem Schutz des Klienten, der nicht ohne Beratung durch seinen gewählten Vertreter den Argumenten des ihm zumeist fachlich überlegenen Gegenanwaltes ausgeliefert werden soll. (T1) TE OGH 1996-11-15 13 Bkd 3/96 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1998-11-06 1 Bkd 1/98 nur: Die Richtlinie des § 18 RL-BA, wonach der Rechtsanwalt den Rechtsanwalt einer anderen Partei nicht umgehen darf, dient auch dem Schutz des Klienten. (T2); Beisatz: Zu dem durch das Umgehungsverbot geschützten gegnerischen Mandanten gehört auch ein Kreditinstitut. (T3)nur: Die Richtlinie des Paragraph 18, RL-BA, wonach der Rechtsanwalt den Rechtsanwalt einer anderen Partei nicht umgehen darf, dient auch dem Schutz des Klienten. (T2); Beisatz: Zu dem durch das Umgehungsverbot geschützten gegnerischen Mandanten gehört auch ein Kreditinstitut. (T3) TE OGH 2000-05-08 16 Bkd 3/00 Auch; Beisatz: Die Umgehung ist auch dann standeswidrig, wenn der Rechtsanwalt in "eigener Sache" tätig wird. (T4) TE OGH 2001-04-23 9 Bkd 4/00 Auch; Beisatz: Die Umgehung des Gegenanwaltes ist dann, wenn dadurch keine effektiven Nachteile oder Schäden entstanden sind, grundsätzlich weniger schwerwiegend (16 Bkd 3/2000). (T5)Auch; Beisatz: Die Umgehung des Gegenanwaltes ist dann, wenn dadurch keine effektiven Nachteile oder Schäden entstanden sind, grundsätzlich weniger schwerwiegend (16 Bkd 3 aus 2000,). (T5) TE OGH 2005-07-04 4 Bkd 8/04 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2016-02-23 20 Os 15/15d Vgl auch; Beisatz: Der Eintritt eines konkreten Nachteils für den Gegner durch die Umgehungshandlung ist für die Verwirklichung des Tatbestands nicht erforderlich. (T6) TE OGH 2016-09-22 28 Os 9/15f Vgl auch TE OGH 2021-06-17 26 Ds 10/20z Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2023-02-20 23 Ds 12/22z Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Mit Blick auf den primären Schutzzweck der Richtlinie des § 19 RL‑BA 2015 wird das Umgehungsverbot auch durch direkte Übermittlung eines (hier: Zahlungsaufforderungen enthaltenden) E‑Mails an den Klienten eines anderen Rechtsanwalts in einer bestimmten Rechtssache verletzt, selbst wenn die E‑Mail‑Nachricht primär an den gegnerischen Rechtsanwalt gerichtet war und dessen Mandant sie nur in „cc“, also in elektronischer Kopie erhalten hat. (T7)Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Mit Blick auf den primären Schutzzweck der Richtlinie des Paragraph 19, RL‑BA 2015 wird das Umgehungsverbot auch durch direkte Übermittlung eines (hier: Zahlungsaufforderungen enthaltenden) E‑Mails an den Klienten eines anderen Rechtsanwalts in einer bestimmten Rechtssache verletzt, selbst wenn die E‑Mail‑Nachricht primär an den gegnerischen Rechtsanwalt gerichtet war und dessen Mandant sie nur in „cc“, also in elektronischer Kopie erhalten hat. (T7) TE OGH 2024-09-09 23 Ds 12/23a vgl; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055238
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.