RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0055863 Entscheidungsdatum02.07.1990 GeschäftszahlBkd26/90; 2Bkd4/93; 1Bkd1/00; 2Bkd12/99; 11Bkd1/03; 11Bkd1/04; 7Bkd6/04; 4Bkd2/05; 16Bkd2/06; 11Bkd7/06; 2Bkd3/08; 26Os16/14v; 26Os8/15v; 26Os2/15m NormDSt 1872 §29 Abs4; DSt 1872 §39; DSt 1990 §28 Abs2 RechtssatzDer Einleitungsbeschluss ist nach der ständigen Judikatur der OBDK (vgl zB AnwBl 1987,78 ua), die vom VfGH gebilligt wird (vgl im dem Sinne bereits AnwBl 1983,706), keine Anklageschrift im Sinne der StPO, sondern eine schlichte Verfahrensanordnung; ergeben sich im Laufe der Disziplinarverhandlung im Zusammenhang mit dem Verhandlungsgegenstand Sachverhalte oder Standesrechtsfragen, die im Einleitungsbeschluss (noch) nicht erwähnt sind, aber - für den Beschuldigten erkennbar - zum Anlass der Erörterung und Verhandlung von daraus ableitbaren standesrechtlichen Vorwürfen gemacht werden, wobei der Beschuldigte nicht nur die Tatsache und den Inhalt eines daraus ableitbaren standesrechtlichen Vorwurfs erkennt, sondern such dazu auch verantwortet, so können auch diese Vorwürfe Gegenstand der disziplinären Verurteilung sein.Der Einleitungsbeschluss ist nach der ständigen Judikatur der OBDK vergleiche zB AnwBl 1987,78 ua), die vom VfGH gebilligt wird vergleiche im dem Sinne bereits AnwBl 1983,706), keine Anklageschrift im Sinne der StPO, sondern eine schlichte Verfahrensanordnung; ergeben sich im Laufe der Disziplinarverhandlung im Zusammenhang mit dem Verhandlungsgegenstand Sachverhalte oder Standesrechtsfragen, die im Einleitungsbeschluss (noch) nicht erwähnt sind, aber - für den Beschuldigten erkennbar - zum Anlass der Erörterung und Verhandlung von daraus ableitbaren standesrechtlichen Vorwürfen gemacht werden, wobei der Beschuldigte nicht nur die Tatsache und den Inhalt eines daraus ableitbaren standesrechtlichen Vorwurfs erkennt, sondern such dazu auch verantwortet, so können auch diese Vorwürfe Gegenstand der disziplinären Verurteilung sein. EntscheidungstexteTE OGH 1990-07-02 Bkd 26/90 TE OGH 1993-07-12 2 Bkd 4/93 nur: Der Einleitungsbeschluss ist eine schlichte Verfahrensanordnung. (T1) TE OGH 2000-09-11 1 Bkd 1/00 Auch; Beisatz: Die im Einleitungsbeschluss zum Ausdruck kommende disziplinäre Verdächtigung ist bei entsprechender Wahrung der Verteidigungsrechte auch noch in der mündlichen Verhandlung ausdehnbar. (T2) TE OGH 2001-09-10 2 Bkd 12/99 Auch TE OGH 2003-06-30 11 Bkd 1/03 nur: Der Einleitungsbeschluss ist keine Anklageschrift im Sinne der StPO, sondern eine schlichte Verfahrensanordnung. (T3) TE OGH 2004-09-20 11 Bkd 1/04 Auch; Beisatz: Der Einleitungsbeschluss stellt eine schlichte Verfahrensanordnung dar, die weder mit einem ordentlichen Rechtsmittel noch mit einem außerordentlichen Rechtsbehelf selbständig bekämpft werden kann. (T4) TE OGH 2004-10-18 7 Bkd 6/04 Auch; Beis wie T4 TE OGH 2005-10-24 4 Bkd 2/05 Auch TE OGH 2006-06-12 16 Bkd 2/06 Vgl auch; Beisatz: Der Einleitungsbeschluss stellt einen Rahmen dar, der vom Disziplinarrat in der Verhandlung sogar erweitert, aber nicht überschritten werden kann; durch ihn soll sich der Beschuldigte Klarheit darüber verschaffen können, welcher disziplinäre Vorwurf gegen ihn erhoben wird. (T5) TE OGH 2007-05-07 11 Bkd 7/06 Vgl auch; Beisatz: Gegenstand der Verurteilung dürfen nur Fakten sein, die im Einleitungsbeschluss erwähnt oder von einer Ausdehnung in erster Instanz erfasst sind. (T6) TE OGH 2009-05-11 2 Bkd 3/08 Vgl auch; nur T3; Beisatz: Der Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren ist nicht als Anklageschrift im Sinn der StPO zu qualifizieren. Der Einleitungsbeschluss kann auch ohne weitere Formerfordernisse in der mündlichen Disziplinarverhandlung geändert und erweitert werden. Der Einleitungsbeschluss legt aber doch den Rahmen und den Gegenstand der mündlichen Disziplinarverhandlung und damit auch jenen des Erkenntnisses fest. Aufgrund des Einleitungsbeschlusses muss der Disziplinarbeschuldigte in die Lage versetzt werden, Art und Gegenstand der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu erkennen, um zeitgerecht seine Verantwortung und Verteidigung für die mündliche Disziplinarverhandlung einrichten zu können. Der im Einleitungsbeschluss (noch) nicht erwähnte Sachverhalt über Standesrechtsfragen kann zum Gegenstand der Verhandlung und damit des Erkenntnisses gemacht werden, wenn der Beschuldigte die Tatsache und den Inhalt eines daraus abzuleitenden standesrechtlichen Vorwurfs erkennen und sich dazu auch verantworten konnte. Wesentlich ist daher die rechtzeitige Information des Disziplinarbeschuldigten, damit dieser seine Verantwortung auch auf „modifizierte" Fakten einstellen kann. (T7) TE OGH 2015-02-04 26 Os 16/14v Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Gegen den Einleitungsbeschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich. (T8) TE OGH 2015-06-22 26 Os 8/15v Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2015-06-15 26 Os 2/15m Vgl; Beis wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055863
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