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{'item': ['5Ob53/90', '5Ob149/92', '5Ob1086/92', '5Ob1045/94 (5Ob1046/94 -5Ob1059/94)', '5Ob1137/94', '5Ob54/95', '5Ob237/09b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042145 Entscheidungsdatum03.07.1990 Geschäftszahl5Ob53/90; 5Ob149/92; 5Ob1086/92; 5Ob1045/94 (5Ob1046/94 -5Ob1059/94); 5Ob1137/94; 5Ob54/95; 5Ob237/09b NormZ

§58

Abs1 Z1;

§58

Abs2;

§58Abs3; MRG §37 Rechtssatz

Wird den übrigen Hauptmietern das ihnen gemäß § 37 Abs 2 Z 2 MRG zukommende rechtliche Gehör entzogen, so hat dies die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Sachbeschlusses und des darüber abgeführten Rechtsmittelverfahrens zu Folge, die - soweit nicht Teilrechtskraft eingetreten ist - amtswegig anläßlich eines zulässigen Rechtsmittels aufzugreifen ist. Wurde der erstgerichtliche Sachbeschluß den am Verfahren nicht beteiligten Mietern zugestellt und haben diese dagegen kein Rechtsmittel erhoben, so wird die in der Nichtbeteiligung dieser Mieter gelegene Nichtigkeit geheilt.Wird den übrigen Hauptmietern das ihnen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, MRG zukommende rechtliche Gehör entzogen, so hat dies die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Sachbeschlusses und des darüber abgeführten Rechtsmittelverfahrens zu Folge, die - soweit nicht Teilrechtskraft eingetreten ist - amtswegig anläßlich eines zulässigen Rechtsmittels aufzugreifen ist. Wurde der erstgerichtliche Sachbeschluß den am Verfahren nicht beteiligten Mietern zugestellt und haben diese dagegen kein Rechtsmittel erhoben, so wird die in der Nichtbeteiligung dieser Mieter gelegene Nichtigkeit geheilt. EntscheidungstexteTE OGH 1990-07-03 5 Ob 53/90 Veröff: SZ 63/125 = WoBl 1990,165 (Würth) = MietSlg XLII/23 TE OGH 1992-12-15 5 Ob 149/92 TE OGH 1992-11-10 5 Ob 1086/92 Veröff: WoBl 1993,77 TE OGH 1994-06-21 5 Ob 1045/94 Vgl auch; Beisatz: Hier: Beteiligung sämtlicher Miteigentümer an einem Verfahren nach § 2 Abs 3 MRG, weil ihnen in allen gültig zustandegekommenen Mietverhältnissen über nicht in Wohnungseigentum stehende Objekte ihres Hauses Vermieterstellung zukommt und das Bestehen der Bestandverhältnisse ihnen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann; die oben erwähnte "Heilungsmöglichkeit" bietet sich aber auch im Mehrparteienverfahren nach § 26 WBG an. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Beteiligung sämtlicher Miteigentümer an einem Verfahren nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG, weil ihnen in allen gültig zustandegekommenen Mietverhältnissen über nicht in Wohnungseigentum stehende Objekte ihres Hauses Vermieterstellung zukommt und das Bestehen der Bestandverhältnisse ihnen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann; die oben erwähnte "Heilungsmöglichkeit" bietet sich aber auch im Mehrparteienverfahren nach Paragraph 26, WBG an. (T1) TE OGH 1994-11-22 5 Ob 1137/94 Auch TE OGH 1995-03-28 5 Ob 54/95 Vgl auch TE OGH 2010-04-20 5 Ob 237/09b Beisatz: Die neue, durch das

geschaffene Rechtslage steht der Aufrechterhaltung der bisherigen Judikatur des erkennenden Senats, die die in der Nichtbeteiligung eines Hauptmieters gelegene Verletzung des Parteiengehörs dann als saniert ansieht, wenn er nach Zustellung der Sachentscheidung kein zulässiges Rechtsmittel erhebt (5 Ob 53/90; 5 Ob 23/01w), oder wenn alle übergangenen Hauptmieter ausdrücklich den Stand des Verfahrens genehmigen und erklären, sich durch den Ausschluss von einem Vorbringen in erster Instanz nicht beschwert zu halten (5 Ob 70/89), nicht entgegen. Schließlich ist mit Rücksicht auf § 58 Abs 2 AußStrG davon auszugehen, dass auch eine Beteiligung am Rechtsmittelverfahren ohne Geltendmachung der Gehörverletzung deren Heilung bedeutet. (T2)Beisatz: Die neue, durch das

geschaffene Rechtslage steht der Aufrechterhaltung der bisherigen Judikatur des erkennenden Senats, die die in der Nichtbeteiligung eines Hauptmieters gelegene Verletzung des Parteiengehörs dann als saniert ansieht, wenn er nach Zustellung der Sachentscheidung kein zulässiges Rechtsmittel erhebt (5 Ob 53/90; 5 Ob 23/01w), oder wenn alle übergangenen Hauptmieter ausdrücklich den Stand des Verfahrens genehmigen und erklären, sich durch den Ausschluss von einem Vorbringen in erster Instanz nicht beschwert zu halten (5 Ob 70/89), nicht entgegen. Schließlich ist mit Rücksicht auf Paragraph 58, Absatz 2, AußStrG davon auszugehen, dass auch eine Beteiligung am Rechtsmittelverfahren ohne Geltendmachung der Gehörverletzung deren Heilung bedeutet. (T2)

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