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{'item': '5Ob53/90; 5Ob62/90 (5Ob63/90); 5Ob1153/95; 5Ob2002/96i; 5Ob2060/96v; 5Ob75/11g; 5Ob161/20t; 5Ob120/22s; 5Ob130/23p; 5Ob212/24y'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070534 Entscheidungsdatum30.01.2025 Geschäftszahl5Ob53/90; 5Ob62/90 (5Ob63/90); 5Ob1153/95; 5Ob2002/96i; 5Ob2060/96v; 5Ob75/11g; 5Ob161/20t; 5Ob120/22s; 5Ob130/23p; 5Ob212/24y NormMRG §37 Abs1 Z6 MRG §37 Abs3 Z2 WGG 1979 §22 Abs1 Z1 WGG 1979 §22 Abs4 Z1 RechtssatzZu den Verfahren, in denen die übrigen Hauptmieter beizuziehen sind, gehören auch jene nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG, weil gemäß § 9 Abs 1 Z 5 MRG auch auf die schutzwürdigen Interessen der anderen Mieter Bedacht zu nehmen ist und die rechtskräftige Entscheidung einer allfälligen, auf § 1096 ABGB gestützten Klage des beeinträchtigten Mieters gegen den Vermieter entgegenstünde.Zu den Verfahren, in denen die übrigen Hauptmieter beizuziehen sind, gehören auch jene nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG, weil gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, MRG auch auf die schutzwürdigen Interessen der anderen Mieter Bedacht zu nehmen ist und die rechtskräftige Entscheidung einer allfälligen, auf Paragraph 1096, ABGB gestützten Klage des beeinträchtigten Mieters gegen den Vermieter entgegenstünde. EntscheidungstexteTE OGH 1990-07-03 5 Ob 53/90 Veröff: SZ 63/125 = WoBl 1990,165 (Würth) = MietSlg XLII/23 TE OGH 1990-12-20 5 Ob 62/90 Auch; Beisatz: Hier: Antrag nach § 6 MRG. (T1)Auch; Beisatz: Hier: Antrag nach Paragraph 6, MRG. (T1) TE OGH 1995-12-19 5 Ob 1153/95 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine unmittelbare Interessenbeeinträchtigung der übrigen Hauptmieter besteht in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG schon deshalb, weil der Vermieter die zur ordnungsgemäßen Erhaltung oder nützlichen Verbesserung des Hauses aufgewendeten Beträge als Ausgaben in die Hauptmietzinsabrechnung einstellen darf und sich zur Rechtfertigung dieses Vorgehens auch den übrigen Hauptmietern gegenüber auf die ihm im Verfahren erteilten Aufträge berufen kann. (T2)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine unmittelbare Interessenbeeinträchtigung der übrigen Hauptmieter besteht in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG schon deshalb, weil der Vermieter die zur ordnungsgemäßen Erhaltung oder nützlichen Verbesserung des Hauses aufgewendeten Beträge als Ausgaben in die Hauptmietzinsabrechnung einstellen darf und sich zur Rechtfertigung dieses Vorgehens auch den übrigen Hauptmietern gegenüber auf die ihm im Verfahren erteilten Aufträge berufen kann. (T2) TE OGH 1996-05-14 5 Ob 2002/96i Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten. (T3) TE OGH 1996-06-12 5 Ob 2060/96v Vgl auch; Beisatz: Hier: § 3 Abs 2 Z 2 MRG: Behebung von Schimmelbildung. (T4) Veröff: SZ 69/137Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG: Behebung von Schimmelbildung. (T4) Veröff: SZ 69/137 TE OGH 2011-08-25 5 Ob 75/11g Auch; Beisatz: In einem solchen Fall sind ihnen auch die (anfechtbaren) Entscheidungen samt Rechtsmittelbelehrung mit Hausanschlag zugänglich zu machen. (T5) TE OGH 2020-10-07 5 Ob 161/20t Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verfahren nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz. (T6) TE OGH 2022-08-22 5 Ob 120/22s Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 10 WGG. (T7)Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 10, WGG. (T7) TE OGH 2023-08-17 5 Ob 130/23p Beisatz wie T2 TE OGH 2025-01-30 5 Ob 212/24y vgl; Beisatz: Hier: Begehren des Antragstellers (unter anderem) auf Unterlassung von Erhaltungsarbeiten gegen eine Gemeinnützige Bauvereinigung im Sinn des WGG. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070534

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