RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.07.1990 Geschäftszahl14Os54/90 (14Os55/90); 13Os17/93; 15Os156/93; 13Os96/94; 15Os139/95; 14Os156/95; 12Os157/96; 15Os181/98; 15Os58/00 NormSGG §12 IF; SGG §14a; RechtssatzEine bloße Bervorratung von Suchtgift mit dem Ziel, es erst zu einem noch ungewissen ferneren Zeitpunkt auf noch ungewisse Weise bei unbestimmten Personen in Verkehr zu setzen, war bis zur SGGNov 1985 straflose Vorbereitungshandlung, ist seither aber als Vergehen nach § 14 a SGG strafbar. War der Täter jedoch entschlossen, das übernommene Suchtgift dem ihm bekannten Suchtgifthändler (in einer telefonisch noch zu vereinbarenden Weise) auf jederzeitigen Abruf zurückzustellen und damit in Verkehr zu setzen, so liegt ein solches Verhalten als Zwischenlagerung im unmittelbaren Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung und begründet demnach den Versuch des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG.Eine bloße Bervorratung von Suchtgift mit dem Ziel, es erst zu einem noch ungewissen ferneren Zeitpunkt auf noch ungewisse Weise bei unbestimmten Personen in Verkehr zu setzen, war bis zur SGGNov 1985 straflose Vorbereitungshandlung, ist seither aber als Vergehen nach Paragraph 14, a SGG strafbar. War der Täter jedoch entschlossen, das übernommene Suchtgift dem ihm bekannten Suchtgifthändler (in einer telefonisch noch zu vereinbarenden Weise) auf jederzeitigen Abruf zurückzustellen und damit in Verkehr zu setzen, so liegt ein solches Verhalten als Zwischenlagerung im unmittelbaren Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung und begründet demnach den Versuch des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG. EntscheidungstexteTE OGH 1990/07/03 14 Os 54/90 TE OGH 1993/07/14 13 Os 17/93 Vgl auch; nur: Eine bloße Bervorratung von Suchtgift mit dem Ziel, es erst zu einem noch ungewissen ferneren Zeitpunkt auf noch ungewisse Weise bei unbestimmten Personen in Verkehr zu setzen, war bis zur SGGNov 1985 straflose Vorbereitungshandlung, ist seither aber als Vergehen nach § 14 a SGG strafbar. (T1) Vgl auch; nur: Eine bloße Bervorratung von Suchtgift mit dem Ziel, es erst zu einem noch ungewissen ferneren Zeitpunkt auf noch ungewisse Weise bei unbestimmten Personen in Verkehr zu setzen, war bis zur SGGNov 1985 straflose Vorbereitungshandlung, ist seither aber als Vergehen nach Paragraph 14, a SGG strafbar. (T1) TE OGH 1993/12/16 15 Os 156/93 Vgl auch; nur T1; Veröff: EvBl 1994/78 S 347 TE OGH 1994/08/10 13 Os 96/94 Vgl; Beisatz: Aus der jederzeitigen Verfügbarkeit ("Abrufbarkeit") verwahrten Suchtgiftes durch einen bekannten Suchtgiftabnehmer ist noch keine, dem Inverkehrsetzen von Suchtgift aktionsmäßig und zeitlich unmittelbar vorangehende Ausführungshandlung ableitbar. (T2) TE OGH 1995/11/09 15 Os 139/95 nur T1 TE OGH 1995/12/18 14 Os 156/95 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1997/03/13 12 Os 157/96 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1998/12/17 15 Os 181/98 Vgl auch; Beisatz: Schon die (im Suchtmittelgesetz nicht mehr enthaltene) Subsidiaritätsklausel des § 14a SGG betraf nach richtiger Ansicht nur die Begehungsform des Inverkehrsetzens (12 Os 157/96; aM noch 12 Os 36/91. (T3) Vgl auch; Beisatz: Schon die (im Suchtmittelgesetz nicht mehr enthaltene) Subsidiaritätsklausel des Paragraph 14 a, SGG betraf nach richtiger Ansicht nur die Begehungsform des Inverkehrsetzens (12 Os 157/96; aM noch 12 Os 36/91. (T3) TE OGH 2000/07/04 15 Os 58/00 Vgl auch; Beis wie T3 RechtssatznummerRS0087695
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.