RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0072496 Entscheidungsdatum09.09.2024 GeschäftszahlBkd33/90; 1Bkd1/98; 2Bkd8/99; 1Bkd2/00; 13Bkd2/02; 15Bkd2/02; 6Bkd1/02; 4Bkd8/04; 4Bkd1/09; 3Bkd1/10; 16Bkd10/09; 15Bkd5/11; 10Bkd4/12; 20Os15/15d; 24Ds1/18h; 26Ds10/20z; 23Ds12/22z; 23Ds12/23a NormDSt 1990 §1 C4 DSt 1990 §1 G RL-BA 1977 §18 Rechtssatz§ 18 RL-BA 1977, der es dem Rechtsanwalt untersagt, den Vertreter der anderen Partei zu umgehen, dient in erster Linie dem Schutz des rechtsunkundigen Mandanten. Darüber hinaus sollen aber auch durch die vorgenannte Bestimmung die kollegialen Beziehungen der Rechtsanwälte untereinander ungetrübt erhalten bleiben.Paragraph 18, RL-BA 1977, der es dem Rechtsanwalt untersagt, den Vertreter der anderen Partei zu umgehen, dient in erster Linie dem Schutz des rechtsunkundigen Mandanten. Darüber hinaus sollen aber auch durch die vorgenannte Bestimmung die kollegialen Beziehungen der Rechtsanwälte untereinander ungetrübt erhalten bleiben. EntscheidungstexteTE OGH 1990-07-09 Bkd 33/90 Veröff: AnwBl 1991,98 TE OGH 1998-11-06 1 Bkd 1/98 nur: § 18 RL-BA 1977, der es dem Rechtsanwalt untersagt, den Vertreter der anderen Partei zu umgehen, dient in erster Linie dem Schutz des rechtsunkundigen Mandanten. (T1); Beisatz: Zu dem durch das Umgehungsverbot geschützten gegnerischen Mandanten gehört auch ein Kreditinstitut. (T2)nur: Paragraph 18, RL-BA 1977, der es dem Rechtsanwalt untersagt, den Vertreter der anderen Partei zu umgehen, dient in erster Linie dem Schutz des rechtsunkundigen Mandanten. (T1); Beisatz: Zu dem durch das Umgehungsverbot geschützten gegnerischen Mandanten gehört auch ein Kreditinstitut. (T2) TE OGH 1999-11-29 2 Bkd 8/99 Beisatz: Es umfasst daher zwei Schuldkomponenten. Für die disziplinäre Verantwortlichkeit genügt bereits das Vorliegen der Verletzung einer der beiden Schutzvorschriften. Dabei ist es für die standesrechtliche Beurteilung des Verhaltens des anwesenden Vertreters unerheblich, ob die Gegenseite damit einverstanden war, dass mit ihr in Abwesenheit ihres Vertreters verhandelt wird. (T3) TE OGH 2000-05-29 1 Bkd 2/00 TE OGH 2002-05-06 13 Bkd 2/02 Beisatz: Das Verhandeln mit einer Partei, welche durch einen anderen Anwalt vertreten ist, ist ohne Zustimmung dieses Vertreters unzulässig. (T4) TE OGH 2002-11-18 15 Bkd 2/02 Auch, Beis wie T3 nur: Es umfasst daher zwei Schuldkomponenten. Für die disziplinäre Verantwortlichkeit genügt bereits das Vorliegen der Verletzung einer der beiden Schutzvorschriften. (T5) TE OGH 2004-05-03 6 Bkd 1/02 nur T1; Beisatz: Es soll damit verhindert werden, dass der Gegner darauf sofort, d.h. ohne Rücksprache mit seinem eigenen Anwalt, reagiert und allenfalls unbedacht und falsch handelt, wodurch seine Interessen verletzt wären. (T6) TE OGH 2005-07-04 4 Bkd 8/04 Auch; Beis wie T4; Beisatz: Das Verbot der Umgehung des Gegenanwaltes dient einerseits dem Schutz der rechtsunkundigen Partei, die ohne ihren umgangenen Rechtsfreund in der Regel nicht in der Lage ist, die Tragweite ihrer Erklärungen und die Folgen ihrer Rechtshandlungen abzusehen, andererseits dem Schutz von Ehre und Ansehen des Standes, da es dem Grundsatz der Kollegialität entspricht, den Rechtsanwalt als Vertreter der Gegenpartei anzuerkennen und über ihn, nicht aber über seine Kopf hinweg, mit seinem Klienten zu verkehren. (T7) TE OGH 2009-11-30 4 Bkd 1/09 Auch; Beisatz: Die eigenmächtige Vorverlegung eines mit dem gegnerischen Anwalt vereinbarten Termins zur Abholung von Gegenständen aus der Ehewohnung ohne Verständigung des Gegners stellt eine Berufspflichtenverletzung dar. (T8) TE OGH 2011-03-28 3 Bkd 1/10 Auch; Beisatz: Das Verbot des § 18 RL-BA dient sowohl dem Schutz der rechtsunkundigen Partei (Berufspflicht) als auch dem Schutz von Ehre und Ansehen des Standes, weshalb die Annahme der doppelten Qualifikation der Tat gerechtfertigt ist. (T9)Auch; Beisatz: Das Verbot des Paragraph 18, RL-BA dient sowohl dem Schutz der rechtsunkundigen Partei (Berufspflicht) als auch dem Schutz von Ehre und Ansehen des Standes, weshalb die Annahme der doppelten Qualifikation der Tat gerechtfertigt ist. (T9) TE OGH 2011-06-20 16 Bkd 10/09 Auch; Beis wie T7 TE OGH 2012-05-14 15 Bkd 5/11 Auch; Beis wie T5 TE OGH 2012-12-10 10 Bkd 4/12 Auch; Beis wie T7 TE OGH 2016-02-23 20 Os 15/15d Vgl auch; Beisatz: Der Eintritt eines konkreten Nachteils für den Gegner durch die Umgehungshandlung ist für die Verwirklichung des Tatbestands nicht erforderlich. (T10) TE OGH 2019-01-30 24 Ds 1/18h Vgl; Beisatz: Die direkt gegenüber der Gegenpartei geäußerte Behauptung, der Gegenanwalt habe unzutreffende rechtliche Schritte gesetzt und seine Mandanten (möglicherweise) nicht über eine abschlägige Gerichtsentscheidung informiert, verstößt gegen § 21 RL‑BA 2015. (T11)Vgl; Beisatz: Die direkt gegenüber der Gegenpartei geäußerte Behauptung, der Gegenanwalt habe unzutreffende rechtliche Schritte gesetzt und seine Mandanten (möglicherweise) nicht über eine abschlägige Gerichtsentscheidung informiert, verstößt gegen Paragraph 21, RL‑BA 2015. (T11) Beisatz: Ob einer solche Behauptung wahre Tatsachen zugrunde liegen oder ob das Vertrauensverhältnis zwischen der Gegenpartei und ihrer Rechtsvertretung tatsächlich gestört wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. (T12) TE OGH 2021-06-17 26 Ds 10/20z Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12 TE OGH 2023-02-20 23 Ds 12/22z Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Mit Blick auf den primären Schutzzweck der Richtlinie des § 19 RL‑BA 2015 wird das Umgehungsverbot auch durch direkte Übermittlung eines (hier: Zahlungsaufforderungen enthaltenden) E‑Mails an den Klienten eines anderen Rechtsanwalts in einer bestimmten Rechtssache verletzt, selbst wenn die E‑Mail‑Nachricht primär an den gegnerischen Rechtsanwalt gerichtet war und dessen Mandant sie nur in „cc“, also in elektronischer Kopie erhalten hat. (T13)Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Mit Blick auf den primären Schutzzweck der Richtlinie des Paragraph 19, RL‑BA 2015 wird das Umgehungsverbot auch durch direkte Übermittlung eines (hier: Zahlungsaufforderungen enthaltenden) E‑Mails an den Klienten eines anderen Rechtsanwalts in einer bestimmten Rechtssache verletzt, selbst wenn die E‑Mail‑Nachricht primär an den gegnerischen Rechtsanwalt gerichtet war und dessen Mandant sie nur in „cc“, also in elektronischer Kopie erhalten hat. (T13) TE OGH 2024-09-09 23 Ds 12/23a vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0072496
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