RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057710 Entscheidungsdatum10.07.1990 Geschäftszahl4Ob546/90; 10Ob507/93; 1Ob511/95; 9Ob360/97z; 7Ob398/97y; 7Ob119/98w; 9Ob234/00b; 2Ob111/01i; 7Ob26/04f; 8Ob86/05p; 3Ob242/06v; 10Ob12/09a; 5Ob108/13p; 1Ob46/20a NormEheG §97 RechtssatzBei der Beurteilung des Zusammenhanges nach § 97 Abs 2 EheG kommt es nicht auf die zeitliche Nähe, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang an, nämlich auf die beim Abschluss der Vereinbarung vorhandene - wenn auch einseitige - Absicht, auf Scheidung zu klagen, oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Ab dem Entstehen dieser Absicht ist eine außergerichtliche und formlose Vereinbarung - durch die künftige richterliche Ehescheidung aufschiebend bedingt - wirksam, sofern nur zwischen dem Abschluss einer solchen Vereinbarung und dem später geltend gemachten Scheidungsgrund ein Zusammenhang besteht.Bei der Beurteilung des Zusammenhanges nach Paragraph 97, Absatz 2, EheG kommt es nicht auf die zeitliche Nähe, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang an, nämlich auf die beim Abschluss der Vereinbarung vorhandene - wenn auch einseitige - Absicht, auf Scheidung zu klagen, oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Ab dem Entstehen dieser Absicht ist eine außergerichtliche und formlose Vereinbarung - durch die künftige richterliche Ehescheidung aufschiebend bedingt - wirksam, sofern nur zwischen dem Abschluss einer solchen Vereinbarung und dem später geltend gemachten Scheidungsgrund ein Zusammenhang besteht. EntscheidungstexteTE OGH 1990-07-10 4 Ob 546/90 Veröff: EvBl 1990/153 S 776 TE OGH 1994-12-06 10 Ob 507/93 TE OGH 1995-01-27 1 Ob 511/95 TE OGH 1997-11-05 9 Ob 360/97z TE OGH 1998-02-10 7 Ob 398/97y Beisatz: Die nur bei einseitiger Scheidungabsicht getroffene Vereinbarung ist nur dann iS des § 97 Abs 2 EheG beachtlich, wenn diese Absicht vom Scheidungswilligen auch verwirklicht werden kann. Verweigert jedoch ein Teil seine Mitwirkung an der einverständlichen Scheidung und erscheint dem anderen Teil die sonstige Durchsetzung seiner Scheidungsabsicht derzeit nicht möglich oder untunlich, so liegt kein für die Einigung nach § 97 Abs 2 EheG erforderlicher übereinstimmender Parteiwille vor. Vereinbarungen für den abstrakten Fall, "wenn wir uns einmal scheiden lassen sollten", fallen daher nicht unter § 97 Abs 2 EheG. (T1)Beisatz: Die nur bei einseitiger Scheidungabsicht getroffene Vereinbarung ist nur dann iS des Paragraph 97, Absatz 2, EheG beachtlich, wenn diese Absicht vom Scheidungswilligen auch verwirklicht werden kann. Verweigert jedoch ein Teil seine Mitwirkung an der einverständlichen Scheidung und erscheint dem anderen Teil die sonstige Durchsetzung seiner Scheidungsabsicht derzeit nicht möglich oder untunlich, so liegt kein für die Einigung nach Paragraph 97, Absatz 2, EheG erforderlicher übereinstimmender Parteiwille vor. Vereinbarungen für den abstrakten Fall, "wenn wir uns einmal scheiden lassen sollten", fallen daher nicht unter Paragraph 97, Absatz 2, EheG. (T1) TE OGH 1998-09-15 7 Ob 119/98w TE OGH 2000-09-20 9 Ob 234/00b nur: Bei der Beurteilung des Zusammenhanges nach § 97 Abs 2 EheG kommt es nicht auf die zeitliche Nähe, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang an, nämlich auf die beim Abschluss der Vereinbarung vorhandene - wenn auch einseitige - Absicht, auf Scheidung zu klagen, oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. (T2) Beisatz: Erforderlich ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Vereinbarung und konkreter Scheidungsabsicht. (T3)nur: Bei der Beurteilung des Zusammenhanges nach Paragraph 97, Absatz 2, EheG kommt es nicht auf die zeitliche Nähe, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang an, nämlich auf die beim Abschluss der Vereinbarung vorhandene - wenn auch einseitige - Absicht, auf Scheidung zu klagen, oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. (T2) Beisatz: Erforderlich ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Vereinbarung und konkreter Scheidungsabsicht. (T3) TE OGH 2001-05-16 2 Ob 111/01i nur T2; Beisatz: Das Vorhandensein eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen Vereinbarung und konkreter Scheidungsabsicht kann immer nur im Einzelfall beurteilt werden. (T4) TE OGH 2004-07-28 7 Ob 26/04f TE OGH 2005-10-06 8 Ob 86/05p Beis wie T4; Beisatz: Die bloß einseitige Scheidungsabsicht schadet der Wirksamkeit einer Vereinbarung nach §97 Abs 2 EheG nur dann, wenn dem Scheidungswilligen die Durchsetzung seiner Scheidungsabsicht nicht möglich oder untunlich erscheint. (T5)Beis wie T4; Beisatz: Die bloß einseitige Scheidungsabsicht schadet der Wirksamkeit einer Vereinbarung nach §97 Absatz 2, EheG nur dann, wenn dem Scheidungswilligen die Durchsetzung seiner Scheidungsabsicht nicht möglich oder untunlich erscheint. (T5) TE OGH 2006-11-30 3 Ob 242/06v Auch; Beisatz: Hier: Auflösend bedingter Verzicht auf aus der Aufteilung anlässlich der (ersten) Ehescheidung entstandene Ansprüche. (T6) TE OGH 2009-05-12 10 Ob 12/09a Veröff: SZ 2009/65 TE OGH 2013-08-28 5 Ob 108/13p Auch TE OGH 2020-05-25 1 Ob 46/20a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0057710
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