OGH Rechtssatz RS0041721 (1Ob596/90 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041721 Entscheidungsdatum29.04.2020 Geschäftszahl1Ob596/90; 7Ob606/92; 10Ob75/04h; 10Ob41/11v; 10Ob79/19v NormUVG §4 Z4 ZPO §416 Abs2 RechtssatzUnterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 4 UVG können bereits ab der Bindung des Erstgerichtes an seine Entscheidung (§ 416 Abs 2 ZPO) gewährt werden.Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 4, UVG können bereits ab der Bindung des Erstgerichtes an seine Entscheidung (Paragraph 416, Absatz 2, ZPO) gewährt werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1990-07-11 1 Ob 596/90 Veröff: SZ 63/130 = ÖA 1991,115 TE OGH 1992-10-15 7 Ob 606/92 Auch; Beisatz: Der Gesetzgeber nimmt hiebei in Kauf, dass bei rechtskräftiger Abweisung der Vaterschaftsfeststellungsklage die ausbezahlten Unterhaltsvorschüsse mangels Rechtsgrundlage nicht einbringlich gemacht werden können. Es wird für die Zeit bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft gleichsam das Vorhandensein eines Unterhaltsschuldners und eines rechtswirksamen Exekutionstitels fingiert. (T1) Veröff: EvBl 1993/79 S 345 = ÖA 1993,113 TE OGH 2004-11-23 10 Ob 75/04h Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Im Zeitpunkt der Unterhaltsvorschussgewährung müssen beide Voraussetzungen des § 4 Z 4 UVG vorliegen. (T2)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Im Zeitpunkt der Unterhaltsvorschussgewährung müssen beide Voraussetzungen des Paragraph 4, Ziffer 4, UVG vorliegen. (T2) TE OGH 2011-06-28 10 Ob 41/11v Auch; Beisatz: Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 4 UVG können bereits ab der Bindung des Erstgerichts an seine Entscheidung, demnach mit der Verkündung der Entscheidung, bei nicht verkündeten Entscheidungen mit der Übergabe der Urschrift an die Geschäftsstelle gewährt werden. (T3)Auch; Beisatz: Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 4, UVG können bereits ab der Bindung des Erstgerichts an seine Entscheidung, demnach mit der Verkündung der Entscheidung, bei nicht verkündeten Entscheidungen mit der Übergabe der Urschrift an die Geschäftsstelle gewährt werden. (T3) TE OGH 2020-04-29 10 Ob 79/19v Beisatz wie T3 Anm: Veröff: SZ 2020/39Anmerkung, Veröff: SZ 2020/39 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0041721