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{'item': ['1Ob606/90', '3Ob506/91', '1Ob601/91', '1Ob145/06i', '10Ob71/18s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076729 Entscheidungsdatum11.07.1990 Geschäftszahl1Ob606/90; 3Ob506/91; 1Ob601/91; 1Ob145/06i; 10Ob71/18s NormUVG §19 Abs1 RechtssatzDas Gesetz sieht als einzigen Bemessungsfaktor für die Einbehaltungsentscheidung die Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes vor; weder der Tatsache des Verbrauches der Übergenüsse für den Unterhalt des Kindes, noch der Frage der Gutgläubigkeit oder Schlechtgläubigkeit beim Empfang oder Verbrauch der Übergenüsse kommen für diese Entscheidung Bedeutung zu. Ist bei der der Vorschußgewährung zugrundeliegenden Unterhaltsbemessung - wie regelmäßig bei Lehrlingen - bei weiterreichender Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen der Bedarf des Unterhaltsberechtigten maßgeblich, so kann die Einbehaltungsvorschrift des § 19 Abs 1 UVG nur dahin verstanden werden, daß ihm in Höhe des Unterhaltsbedarfes des Kindes gewährten Unterhaltsvorschuß zumindest vorübergehend solche Beträge einbehalten werden können, nach deren Abrechnung dem Kind in Form des verminderten Unterhaltsvorschusses und seines anrechenbaren Eigeneinkommens noch ein für seine ungefährdete Versorgung ausreichender Betrag verbleibt.Das Gesetz sieht als einzigen Bemessungsfaktor für die Einbehaltungsentscheidung die Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes vor; weder der Tatsache des Verbrauches der Übergenüsse für den Unterhalt des Kindes, noch der Frage der Gutgläubigkeit oder Schlechtgläubigkeit beim Empfang oder Verbrauch der Übergenüsse kommen für diese Entscheidung Bedeutung zu. Ist bei der der Vorschußgewährung zugrundeliegenden Unterhaltsbemessung - wie regelmäßig bei Lehrlingen - bei weiterreichender Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen der Bedarf des Unterhaltsberechtigten maßgeblich, so kann die Einbehaltungsvorschrift des Paragraph 19, Absatz eins, UVG nur dahin verstanden werden, daß ihm in Höhe des Unterhaltsbedarfes des Kindes gewährten Unterhaltsvorschuß zumindest vorübergehend solche Beträge einbehalten werden können, nach deren Abrechnung dem Kind in Form des verminderten Unterhaltsvorschusses und seines anrechenbaren Eigeneinkommens noch ein für seine ungefährdete Versorgung ausreichender Betrag verbleibt. EntscheidungstexteTE OGH 1990-07-11 1 Ob 606/90 Veröff: ÖA 1991,148 TE OGH 1991-02-13 3 Ob 506/91 TE OGH 1991-10-09 1 Ob 601/91 Auch TE OGH 2006-07-11 1 Ob 145/06i Vgl auch; Beisatz: Die Ermessensentscheidung über die Einbehaltung darf nach den Umständen des Einzelfalls jedenfalls nicht zu einer Gefährdung des notwendigen Unterhalts führen. Eine solche Gefährdung ist jedoch anzunehmen, wenn eine Einbehaltung eine wesentliche Unterschreitung des Durchschnittsbedarfssatzes, der einen Anhaltspunkt für die im Einzelfall zu treffende Ermessensentscheidung bildet, zur Folge hätte. Davon kann keine Rede sein, wenn selbst die nicht reduzierten Unterhaltsvorschüsse hinter dem Regelbedarf eines Minderjährigen ganz wesentlich zurückbleiben. (T1) TE OGH 2018-10-23 10 Ob 71/18s Auch; Beisatz: Eine Gefährdung des notwendigen Unterhalts wird im Wesentlichen dann angenommen, wenn der reduzierte Unterhaltsvorschuss den Regelbedarfssatz auf nicht nur kurze Zeit nicht nur unwesentlich unterschreitet, selbst wenn nur ein verhältnismäßig geringer Vorschussbetrag einzubehalten wäre. Orientierungshilfe bei der Entscheidung über den Einbehalt ist, dass der Durchschnittsbedarf eines gleichaltrigen Kindes gesichert ist. Ist dies nicht der Fall, ist in aller Regel der Einbehalt dem Grunde nach unzulässig. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076729

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.