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OGH Rechtssatz RS0010234 (1Ob626/90)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010234 Entscheidungsdatum11.07.1990 Geschäftszahl1Ob626/90; 1Ob506/94; 4Ob159/21t NormABGB §331; ABGB §471 II3 RechtssatzDie Höhe des Aufwandersatzes kann nicht aus der Vorschrift des § 471 ABGB abgeleitet werden, sie ergibt sich aus dem jeweiligen Rechtstitel des Besitzers, etwa aus den Vorschriften der §§ 331 ff ABGB. Das Zurückbehaltungsrecht für einen solchen Aufwandersatz ist zweifach begrenzt: Durch die Höhe und durch den verbliebenen Wert der getätigten Aufwendungen.Die Höhe des Aufwandersatzes kann nicht aus der Vorschrift des Paragraph 471, ABGB abgeleitet werden, sie ergibt sich aus dem jeweiligen Rechtstitel des Besitzers, etwa aus den Vorschriften der Paragraphen 331, ff ABGB. Das Zurückbehaltungsrecht für einen solchen Aufwandersatz ist zweifach begrenzt: Durch die Höhe und durch den verbliebenen Wert der getätigten Aufwendungen.

EntscheidungstexteTE OGH 1990-07-11 1 Ob 626/90 TE OGH 1994-07-14 1 Ob 506/94 nur: Die Höhe des Aufwandersatzes kann nicht aus der Vorschrift des § 471 ABGB abgeleitet werden, sie ergibt sich aus dem jeweiligen Rechtstitel des Besitzers, etwa aus den Vorschriften der §§ 331 ff ABGB. (T1) Veröff: SZ 67/127nur: Die Höhe des Aufwandersatzes kann nicht aus der Vorschrift des Paragraph 471, ABGB abgeleitet werden, sie ergibt sich aus dem jeweiligen Rechtstitel des Besitzers, etwa aus den Vorschriften der Paragraphen 331, ff ABGB. (T1) Veröff: SZ 67/127 TE OGH 2022-03-29 4 Ob 159/21t Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0010234

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