RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034875 Entscheidungsdatum08.04.2026 Geschäftszahl2Ob533/90; 4Ob141/93; 9Ob143/99s; 7Ob325/01x; 1Ob239/07i; 6Ob279/08k; 1Ob65/14m; 6Ob185/17z; 8Ob65/20x; 5Ob204/23w; 5Ob163/25v; 1Ob168/25z; 5Ob48/25g; 1Ob31/26d NormABGB §1497 IIIABGB §1497 römisch drei ZPO §84 IZPO §84 römisch eins ZPO §84 IIIZPO §84 römisch drei ZPO §85 Abs2 RechtssatzVom Vorliegen einer (verbesserungsfähigen und verbesserungsbedürftigen) Klage, durch deren Einbringung die Verjährung unterbrochen wird, kann nur dann gesprochen werden, wenn einer bestimmten Verfahrenshandlung einer Partei das Rechtsschutzziel zu entnehmen ist, damit einen Zivilprozess einzuleiten und eine Sachentscheidung über einen Urteilsantrag zu begehren. Wird aber ausdrücklich nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) beantragt, dann ist einem derartigen Antrag keinesfalls eine auf Einleitung eines Zivilprozesses und Sachentscheidung über einen Urteilsantrag gerichtetes Rechtsschutzziel zu entnehmen, auch wenn sich daraus ergibt, aus welchem Sachverhalt der Einschreiter bestimmte Ansprüche ableitet, die er mit der von ihm beabsichtigten Klage gerichtlich geltend machen will. EntscheidungstexteTE OGH 1990-07-11 2 Ob 533/90 TE OGH 1993-10-19 4 Ob 141/93 Auch TE OGH 1999-09-01 9 Ob 143/99s Auch; nur: Wird aber ausdrücklich nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) beantragt, dann ist einem derartigen Antrag keinesfalls eine auf Einleitung eines Zivilprozesses und Sachentscheidung über einen Urteilsantrag gerichtetes Rechtsschutzziel zu entnehmen. (T1) Beisatz: Nur soweit ein Antrag auf Verfahrenshilfe Sachverhalt und Begehren individualisiert und deutlich erkennen lässt, ist er bereits als Klage zu beurteilen. (T2) TE OGH 2002-04-17 7 Ob 325/01x Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Verfahrenseinleitender Schriftsatz (Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse). (T3) TE OGH 2008-02-26 1 Ob 239/07i TE OGH 2009-01-15 6 Ob 279/08k Vgl; Beisatz: Hier: Ausdrücklich als „Klage und Antrag" bezeichneter als Telefax eingebrachter Schriftsatz. (T4) Beisatz: Der Kläger beantragte nicht nur die Verfahrenshilfe als solche, sondern er führte aus, er beantrage die Beigebung eines Verfahrenshelfers, um seine „Klage" (womit er sich offenbar auf die genannte Eingabe bezog) unterfertigen zu lassen. Aus dem Gesamtzusammenhang seines Vorbringens war zu erkennen, dass der Kläger damit nicht bloß einen die spätere Inanspruchnahme des Beklagten vorbereitenden Schritt setzen, sondern den Beklagten bereits unmittelbar in Anspruch nehmen wollte. (T5) TE OGH 2014-04-24 1 Ob 65/14m Auch TE OGH 2017-10-25 6 Ob 185/17z Vgl auch TE OGH 2020-11-23 8 Ob 65/20x Vgl; Beisatz: Für die Wertung eines Verfahrenshilfeantrags als Klagsschrift reicht es nicht, dass der Antrag den Klagssachverhalt und das Klagebegehren erkennen lässt. Um bereits als Klagsschrift zu gelten, muss dem Verfahrenshilfeantrag auch ein auf Einleitung eines Zivilprozesses und Sachentscheidung über einen Urteilsantrag gerichtetes Rechtsschutzziel zu entnehmen sein. (T6) Beisatz: Hier: Schreiben, mit dem die Gewährung von Verfahrenshilfe begehrt wurde, „um die Klage formgerecht einbringen zu können“ auch nach Ergänzung um den genauen anspruchsbegründenden Sachverhalt und die Höhe der Forderung nicht als Klage qualifiziert. (T7) TE OGH 2023-12-14 5 Ob 204/23w nur T1; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-11-20 5 Ob 163/25v vgl TE OGH 2025-12-16 1 Ob 168/25z vgl TE OGH 2026-03-12 5 Ob 48/25g vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T6 TE OGH 2026-04-08 1 Ob 31/26d Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0034875
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