RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010596 Entscheidungsdatum23.07.2025 Geschäftszahl3Ob534/90; 6Ob608/95; 7Ob66/02k; 6Ob109/02a; 9Ob225/02g; 6Ob15/04f; 4Ob239/08p; 3Ob77/09h; 6Ob216/13b; 1Ob47/15s; 6Ob208/18h; 1Ob224/18z; 7Ob127/19f; 8Ob8/20i; 5Ob20/23m; 3Ob103/25f NormABGB §364 A ABGB §364a RechtssatzEine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB. Solange sie nur in einer dem öffentlichen Interesse dienenden Weise angelegt, instandgehalten und betreut und dabei das nötige Maß nicht überschritten wird, liegt noch keine nach § 364 Abs 2 ABGB unzulässige Immission vor.Eine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB. Solange sie nur in einer dem öffentlichen Interesse dienenden Weise angelegt, instandgehalten und betreut und dabei das nötige Maß nicht überschritten wird, liegt noch keine nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB unzulässige Immission vor. EntscheidungstexteTE OGH 1990-07-11 3 Ob 534/90 Veröff: SZ 63/133 = EvBl 1991/10 S 61 = JBl 1990,789 TE OGH 1995-11-09 6 Ob 608/95 nur: Eine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB. (T1)nur: Eine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB. (T1) TE OGH 2002-04-29 7 Ob 66/02k nur T1 TE OGH 2002-06-20 6 Ob 109/02a nur T1; Veröff: SZ 2002/85 TE OGH 2002-10-16 9 Ob 225/02g nur T1 TE OGH 2004-04-29 6 Ob 15/04f Vgl; nur T1; Beisatz: Der von einer Straßentrasse auf eine angrenzende Einfriedungsmauer des Nachbargrundstücks wirkende Erddruck kann grundsätzlich eine Immission im Sinn des § 364 Abs 2 darstellen. (T2)Vgl; nur T1; Beisatz: Der von einer Straßentrasse auf eine angrenzende Einfriedungsmauer des Nachbargrundstücks wirkende Erddruck kann grundsätzlich eine Immission im Sinn des Paragraph 364, Absatz 2, darstellen. (T2) TE OGH 2009-02-24 4 Ob 239/08p TE OGH 2009-11-25 3 Ob 77/09h Teilweise abweichend; Beisatz: Änderung zu 6 Ob 109/02a. (T3) Beisatz: Das öffentliche Interesse allein begründet noch nicht die Zulässigkeit der Immission. Die Salzstreuung muss schon ortsüblich geworden sein. (T4) TE OGH 2013-12-16 6 Ob 216/13b nur T1 TE OGH 2016-01-28 1 Ob 47/15s Vgl; Beisatz: Die Duldungspflicht der Nachbarn ist schon nach der ratio der Regelung des § 364a ABGB mit der Reichweite der erteilten Genehmigung begrenzt. Werden von der Behörde bestimmte Grenzwerte festgesetzt, sind diese jedenfalls einzuhalten. Ansonsten sind von den Nachbarn (nur) solche Immissionen hinzunehmen, die für den Betrieb der genehmigten Anlage typisch sind und auch nicht durch zumutbare Vorkehrungen hintangehalten oder verringert werden können. (T5)Vgl; Beisatz: Die Duldungspflicht der Nachbarn ist schon nach der ratio der Regelung des Paragraph 364 a, ABGB mit der Reichweite der erteilten Genehmigung begrenzt. Werden von der Behörde bestimmte Grenzwerte festgesetzt, sind diese jedenfalls einzuhalten. Ansonsten sind von den Nachbarn (nur) solche Immissionen hinzunehmen, die für den Betrieb der genehmigten Anlage typisch sind und auch nicht durch zumutbare Vorkehrungen hintangehalten oder verringert werden können. (T5) Beisatz: Hier: Lärmemission durch Straßenbahnanlage ‑ gemeinwichtiger Anlage. (T6); Veröff: SZ 2016/9 TE OGH 2018-11-21 6 Ob 208/18h Auch; nur T1 TE OGH 2019-01-23 1 Ob 224/18z Auch; nur T1 TE OGH 2019-09-18 7 Ob 127/19f nur T1 TE OGH 2020-06-29 8 Ob 8/20i Beisatz: Die nachbarrechtlichen Ansprüche gelten auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße, die nach der Rechtsprechung als behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB gilt. (T6)Beisatz: Die nachbarrechtlichen Ansprüche gelten auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße, die nach der Rechtsprechung als behördlich genehmigte Anlage iSd Paragraph 364 a, ABGB gilt. (T6) TE OGH 2023-05-31 5 Ob 20/23m Beisatz wie T1 TE OGH 2025-07-23 3 Ob 103/25f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0010596
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