RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065380 Entscheidungsdatum11.07.1990 Geschäftszahl3Ob578/90; 8Ob205/99a; 6Ob338/99w; 8Ob217/01x; 2Ob340/01s; 7Ob22/04t; 3Ob317/04w; 6Ob135/05d; 2Ob31/04d; 6Ob272/05a; 10Ob73/06t; 5Ob155/10w; 6Ob203/11p; 4Ob204/12x; 2Ob154/12d; 7Ob68/13w; 10ObS55/18p; 4Ob121/19a; 7Ob19/22b NormKSchG §1 Abs2; KSchG §14; UGB §1 Abs2 RechtssatzAuch Landwirte und Forstwirte sind Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 2 KSchG. Wer nicht als Unternehmer auftritt, ist prima facie als Verbraucher anzusehen. Gelingt aber dem klagenden Unternehmer der Nachweis einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit seines Vertragspartners, der sich nunmehr auf seine Verbrauchereigenschaft beruft, so hat letzterer zu beweisen, dass das konkrete Geschäft nicht beim Betrieb seines Unternehmens, sondern im Bereich der Privatsphäre abgeschlossen worden ist, weil gleich der Vermutung des § 344 HGB davon ausgegangene werden darf, dass jedes Geschäft eines Unternehmers im Zweifel im Unternehmensbereich abgeschlossen wird. Für den Unternehmerbegriff des KSchG ist kein bestimmtes Mindestmaß an geschäftlicher Tätigkeit erforderlich, sondern nur die Regelmäßigkeit und Methodik der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich.Auch Landwirte und Forstwirte sind Unternehmer im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, KSchG. Wer nicht als Unternehmer auftritt, ist prima facie als Verbraucher anzusehen. Gelingt aber dem klagenden Unternehmer der Nachweis einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit seines Vertragspartners, der sich nunmehr auf seine Verbrauchereigenschaft beruft, so hat letzterer zu beweisen, dass das konkrete Geschäft nicht beim Betrieb seines Unternehmens, sondern im Bereich der Privatsphäre abgeschlossen worden ist, weil gleich der Vermutung des Paragraph 344, HGB davon ausgegangene werden darf, dass jedes Geschäft eines Unternehmers im Zweifel im Unternehmensbereich abgeschlossen wird. Für den Unternehmerbegriff des KSchG ist kein bestimmtes Mindestmaß an geschäftlicher Tätigkeit erforderlich, sondern nur die Regelmäßigkeit und Methodik der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich. EntscheidungstexteTE OGH 1990-07-11 3 Ob 578/90 Veröff: SZ 63/134 = JBl 1991,253 = ecolex 1990,678 = RdW 1991,109 TE OGH 1999-10-21 8 Ob 205/99a Auch; nur: Wer nicht als Unternehmer auftritt, ist prima facie als Verbraucher anzusehen. (T1) TE OGH 2000-01-20 6 Ob 338/99w Vgl auch; Beisatz: Beschäftigt sich der Beklagte mit der Vermietung und Verpachung von Liegenschaften und nimmt in diesem Zusammenhang das strittige Darlehen auf, hat er den Gegenbeweis zu führen, dass ein Privatgeschäft vorliegt. (T2) TE OGH 2001-10-25 8 Ob 217/01x nur: Landwirte sind Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 2 KSchG. (T3)nur: Landwirte sind Unternehmer im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, KSchG. (T3) Veröff: SZ 74/181 TE OGH 2002-01-28 2 Ob 340/01s nur T3 TE OGH 2005-01-26 7 Ob 22/04t Auch; Beisatz: Hier: Nebenerwerbslandwirt, der Versicherungsvertrag für den Agrarbereich abschloss. (T4) Beisatz: Auch ein Geschäft (wie der gegenständliche Versicherungsvertrag) ist zur Gänze als Unternehmergeschäft zu werten ist, wenn es teils zur privaten, teils zur unternehmerischen Sphäre gehört. (T5) TE OGH 2005-05-23 3 Ob 317/04w Auch; nur: Letzterer hat zu beweisen, daß das konkrete Geschäft nicht beim Betrieb seines Unternehmens, sondern im Bereich der Privatsphäre abgeschlossen worden ist, weil gleich der Vermutung des § 344 HGB davon ausgegangene werden darf, daß jedes Geschäft eines Unternehmers im Zweifel im Unternehmensbereich abgeschlossen wird. (T6)Auch; nur: Letzterer hat zu beweisen, daß das konkrete Geschäft nicht beim Betrieb seines Unternehmens, sondern im Bereich der Privatsphäre abgeschlossen worden ist, weil gleich der Vermutung des Paragraph 344, HGB davon ausgegangene werden darf, daß jedes Geschäft eines Unternehmers im Zweifel im Unternehmensbereich abgeschlossen wird. (T6) Beisatz: Hier zählen nicht nur die zum Gegenstand des Unternehmens unmittelbar zählenden Geschäfte, sondern alle, die in irgendeinem auch nur entfernten, aber erkennbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers stehen; dazu gehören alle Geschäfte, die dem Unternehmensinteresse, der Erhaltung der Unternehmenssubstanz oder der Erzielung eines Gewinnes dienen. (T7) TE OGH 2005-07-14 6 Ob 135/05d Auch; Beisatz: Ein zwischen Unternehmern abgeschlossenes Rechtsgeschäft bleibt vom Anwendungsbereich des KSchG ausgeschlossen, auch wenn ein Vertragsteil in der Folge seine Unternehmenstätigkeit einstellt. (T8) Beisatz: Hier: Unternehmensbezogene Kreditgeschäfte eines dabei noch aktiven Nebenerwerbslandwirts. (T9) TE OGH 2006-02-20 2 Ob 31/04d Vgl auch; nur T1; nur T6 TE OGH 2006-02-16 6 Ob 272/05a Beisatz: Hier: § 9 KSchG ist nicht anwendbar. Ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche ist daher prinzipiell möglich. (T10)Beisatz: Hier: Paragraph 9, KSchG ist nicht anwendbar. Ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche ist daher prinzipiell möglich. (T10) Veröff: SZ 2006/19 TE OGH 2007-01-16 10 Ob 73/06t Vgl auch; Beisatz: Hier: Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung steht im vorliegenden Fall das Prorogationsverbot des § 14 Abs 1 KSchG nicht entgegen, weil schon mangels gegenteiliger Behauptungen des Beklagten davon auszugehen ist, dass er den Traktor für den Betrieb seiner Nebenerwerbslandwirtschaft und somit für ein Unternehmen anschaffte, sodass die Bestimmungen des KSchG auf das der gegenständlichen Klage zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht anzuwenden sind. (T11)Vgl auch; Beisatz: Hier: Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung steht im vorliegenden Fall das Prorogationsverbot des Paragraph 14, Absatz eins, KSchG nicht entgegen, weil schon mangels gegenteiliger Behauptungen des Beklagten davon auszugehen ist, dass er den Traktor für den Betrieb seiner Nebenerwerbslandwirtschaft und somit für ein Unternehmen anschaffte, sodass die Bestimmungen des KSchG auf das der gegenständlichen Klage zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht anzuwenden sind. (T11) TE OGH 2010-10-21 5 Ob 155/10w nur: Für den Unternehmerbegriff des KSchG ist kein bestimmtes Mindestmaß an geschäftlicher Tätigkeit erforderlich, sondern nur die Regelmäßigkeit und Methodik der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich. (T12) TE OGH 2012-02-16 6 Ob 203/11p Vgl; nur T12; Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 UGB. (T13)Vgl; nur T12; Beisatz: Hier: Paragraph eins, Absatz 2, UGB. (T13) Veröff: SZ 2012/17 TE OGH 2013-01-15 4 Ob 204/12x nur T12; Beisatz: Hier: Unternehmerisches Handeln auf eBay. (T14) Veröff: SZ 2013/1 TE OGH 2013-01-24 2 Ob 154/12d nur T12 TE OGH 2013-06-19 7 Ob 68/13w nur T12 TE OGH 2018-07-17 10 ObS 55/18p nur T12; Beisatz: Hier: Landtagsklub. (T15) TE OGH 2019-09-24 4 Ob 121/19a Vgl; Beisatz: Hier: Eine Unternehmerin kaufte zwei Geräte, davon eines zur Nutzung in ihrem Unternehmen, das andere zur privaten Nutzung durch ihren Vater. Das Geschäft ist zur Gänze ein Unternehmensgeschäft. (T16) TE OGH 2022-04-28 7 Ob 19/22b Vgl; nur T12; Beisatz: Hier: Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses insgesamt elf Bestandverträge abgeschlossen, davon betrafen acht (sieben Mietverträge über Wohnobjekte und ein Pachtvertrag) die verkauften Liegenschaften. Darüber hinaus bestanden ein Mietvertrag über ein Wohnobjekt und zwei Mietverträge über Wohnungen. Er verwaltete und betreute seine Mietobjekte und Verträge zwar großteils selbst, bediente sich aber etwa zur Betreuung eines der Häuser auch gelegentlich eines seiner Mieter. (T17) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0065380
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.