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{'item': ['6Ob620/90', '5Ob1540/93', '5Ob527/93', '6Ob584/93', '5Ob549/94', '4Ob512/95', '1Ob271/05t', '1Ob46/08h', '2Ob269/08k', '9Ob88/09w', '1Ob3/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046499 Entscheidungsdatum12.07.1990 Geschäftszahl6Ob620/90; 5Ob1540/93; 5Ob527/93; 6Ob584/93; 5Ob549/94; 4Ob512/95; 1Ob271/05t; 1Ob46/08h; 2Ob269/08k; 9Ob88/09w; 1Ob3/11i; 5Nc14/11w; 6Nc15/11z; 4Ob34/13y; 10Ob33/13w; 3Ob227/13y NormJN §49 Abs2 Z2b; JN §49 Abs2 Z2c; JN §76a; ZPO §502 Abs5 Z1 RechtssatzDas "gegenseitige Verhältnis der Ehegatten" im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2c (und des § 76a) JN wird nicht durch die individuelle tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen unter den konkreten Streitteilen, sondern durch die abstrakt normative Regelung der Rechtsbeziehungen von Ehegatten bestimmt. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis (mitbestimmend) bestimmend sein. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn eine Vereinbarung, aus der der klageweise verfolgte Anspruch abgeleitet wird, wegen des zwischen den vertragschließenden bestehenden Ehebandes einer besonderen Formvorschrift (etwa der nach § 1 Abs 1b NZwG) unterworfen ist.Das "gegenseitige Verhältnis der Ehegatten" im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, (und des Paragraph 76 a,) JN wird nicht durch die individuelle tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen unter den konkreten Streitteilen, sondern durch die abstrakt normative Regelung der Rechtsbeziehungen von Ehegatten bestimmt. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis (mitbestimmend) bestimmend sein. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn eine Vereinbarung, aus der der klageweise verfolgte Anspruch abgeleitet wird, wegen des zwischen den vertragschließenden bestehenden Ehebandes einer besonderen Formvorschrift (etwa der nach Paragraph eins, Absatz eins b, NZwG) unterworfen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1990-07-12 6 Ob 620/90 TE OGH 1993-04-27 5 Ob 1540/93 nur: Das "gegenseitige Verhältnis der Ehegatten" im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2c (und des § 76a) JN wird nicht durch die individuelle tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen unter den konkreten Streitteilen, sondern durch die abstrakt normative Regelung der Rechtsbeziehungen von Ehegatten bestimmt. (T1)nur: Das "gegenseitige Verhältnis der Ehegatten" im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, (und des Paragraph 76 a,) JN wird nicht durch die individuelle tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen unter den konkreten Streitteilen, sondern durch die abstrakt normative Regelung der Rechtsbeziehungen von Ehegatten bestimmt. (T1) Beisatz: Hier: Keine Zuständigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 2c JN in Verbindung mit § 76a JN für eine auf § 896 Satz 1 und (unschlüssig auf) § 97 ABGB sowie eine dem § 896 Satz 1 ABGB entsprechende Vereinbarung gestützte Klage desjenigen Ehegatten, der die bisher fällig gewordenen Kaufpreisraten für die von den Ehegatten gemeinsam, dh zu je einem Viertel, erworbene Liegenschaftshälfte (verbunden mit dem Benützungsrecht an einer Wohnung) allein bezahlte. (T2)Beisatz: Hier: Keine Zuständigkeit gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN in Verbindung mit Paragraph 76 a, JN für eine auf Paragraph 896, Satz 1 und (unschlüssig auf) Paragraph 97, ABGB sowie eine dem Paragraph 896, Satz 1 ABGB entsprechende Vereinbarung gestützte Klage desjenigen Ehegatten, der die bisher fällig gewordenen Kaufpreisraten für die von den Ehegatten gemeinsam, dh zu je einem Viertel, erworbene Liegenschaftshälfte (verbunden mit dem Benützungsrecht an einer Wohnung) allein bezahlte. (T2) TE OGH 1993-09-22 5 Ob 527/93 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine streitwertunabhängige Revision gemäß § 502 Abs 3 Z 1 ZPO in Verbindung mit § 49 Abs 2 Z 2c JN bei Klage zwischen Eheleuten aus dem Miteigentum. (T3) Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine streitwertunabhängige Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN bei Klage zwischen Eheleuten aus dem Miteigentum. (T3) Veröff: EvBl 1994/36 S 169 TE OGH 1993-10-27 6 Ob 584/93 nur T1 TE OGH 1994-09-23 5 Ob 549/94 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1995-03-07 4 Ob 512/95 nur: Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis (mit-) bestimmend sein. (T4) Beisatz: Unter den Zuständigkeitstatbestand des § 49 Abs 2 Z 2c JN fallen nur Streitigkeiten, die ohne das Eheverhältnis oder Eltern - Kind - Verhältnis gar nicht denkbar wären. (T5)Beisatz: Unter den Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN fallen nur Streitigkeiten, die ohne das Eheverhältnis oder Eltern - Kind - Verhältnis gar nicht denkbar wären. (T5) TE OGH 2006-01-31 1 Ob 271/05t Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Streit zwischen Ex-Ehegatten um Rückzahlung einer dem vormaligen Vermieter geleisteten Kaution. (T6) TE OGH 2008-04-03 1 Ob 46/08h Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage mit der eine Ausgleichszahlung aus einer Scheidungsvereinbarung geltend gemacht wird - bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2b JN bejaht. (T7)Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage mit der eine Ausgleichszahlung aus einer Scheidungsvereinbarung geltend gemacht wird - bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN bejaht. (T7) TE OGH 2009-01-22 2 Ob 269/08k nur T4; Beisatz: Klagen über Herausgabeansprüche zwischen verheirateten Ehegatten fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN - keine familienrechtliche Streitigkeit. (T8)nur T4; Beisatz: Klagen über Herausgabeansprüche zwischen verheirateten Ehegatten fallen nicht unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN - keine familienrechtliche Streitigkeit. (T8) TE OGH 2009-12-15 9 Ob 88/09w nur T4 TE OGH 2011-01-25 1 Ob 3/11i nur T4 TE OGH 2011-08-25 5 Nc 14/11w Auch; nur T4 TE OGH 2011-10-13 6 Nc 15/11z Vgl; Beisatz: Klagen, die sich aus einer aus Anlass einer Scheidung geschlossenen Vereinbarung ergeben, fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2c JN. (T9)Vgl; Beisatz: Klagen, die sich aus einer aus Anlass einer Scheidung geschlossenen Vereinbarung ergeben, fallen nicht unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN. (T9) TE OGH 2013-03-19 4 Ob 34/13y Vgl auch; nur T4; Beisatz: Hier: Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts für Schadenersatzklagen wegen Vereitelung des Kontaktrechts verneint, weil der Anspruch in gleicher Weise zwischen Eltern bestehen kann, die nie miteinander verheiratet waren. (T10) TE OGH 2013-06-25 10 Ob 33/13w Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Aufrechte Ehe als Voraussetzung für die (strittige) Mitversicherung in der Zusatzversicherung des anderen Ehegatten. (T11) TE OGH 2014-02-19 3 Ob 227/13y Auch; Beisatz: Hier: Ersatz von Detektivkosten. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046499

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.