römisch drei;
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Bei Publikums-Kommanditgesellschaften ist im allgemeinen davon auszugehen, daß der Beitrittsinteressent bei der Aufnahme der Vertragsverhandlungen sein besonderes Vertrauen nicht allein und auch nicht in erster Linie der Kommanditgesellschaft entgegenbringt. Die künftigen Kommanditisten ( hier: stille Gesellschafter ), die im wesentlichen das zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderliche Eigenkapital aufzubringen haben, werden öffentlich geworben. Die angesprochenen Interessenten dürfen davon ausgehen, daß die für den Werkprospekt Verantwortlichen diesen mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und sie über alle Umstände aufklären, die für den Entschluß, sich als Kommanditist zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind. Die genannten Personen haften deshalb dem der Gesellschaft beigetretenen Anleger für Schadenersatz aus Verschulden bei Vertragsabschluß sowie für die Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten schon vor Geschäftsabschluß. War der für den Prospekt verantwortliche Steuerberater auch Treuhänder der stillen Gesellschafter, so war er auch gehalten, in deren Interesse tätig zu werden und zur Unabhängigkeit von der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft verpflichtet. EntscheidungstexteTE OGH 1990/07/12 7 Ob 592/90 Veröff: SZ 63/136 = ecolex 1990,688 = GesRZ 1992,54 = RdW 1990,443 TE OGH 1991/09/05 6 Ob 585/91 nur: Die angesprochenen Interessenten dürfen davon ausgehen, daß die für den Werkprospekt Verantwortlichen diesen mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und sie über alle Umstände aufklären, die für den Entschluß, sich als Kommanditist zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind. Die genannten Personen haften deshalb dem der Gesellschaft beigetretenen Anleger für Schadenersatz aus Verschulden bei Vertragsabschluß sowie für die Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten schon vor Geschäftsabschluß. (T1) Beisatz: Kreis der haftenden Personen umfaßt Initiatoren, Gründer und Gestalter der Kommanditgesellschaft, die sie beherrschen oder Einfluß auf sie haben und mit deren Willen und Wissen der Prospekt in Verkehr gebracht wurde. (T2) Veröff: RdW 1992,12 TE OGH 1993/09/16 8 Ob 12/93 vgl auch nur T1; Beisatz: Keine Prospekthaftung der Publikums-Kommanditgesellschaft selbst, auch nicht gegenüber einem atypischen stillen Gesellschafter. (T3) Veröff: SZ 66/111 = EvBl 1994/69 S 317 vergleiche auch nur T1; Beisatz: Keine Prospekthaftung der Publikums-Kommanditgesellschaft selbst, auch nicht gegenüber einem atypischen stillen Gesellschafter. (T3) Veröff: SZ 66/111 = EvBl 1994/69 S 317 TE OGH 1995/08/29 1 Ob 586/94 Vgl; nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 68/144 TE OGH 1996/02/08 8 Ob 39/95 Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1995/12/21 8 Ob 7/95 Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1996/07/24 8 Ob 2124/96b Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 69/166 TE OGH 1997/02/26 7 Ob 2091/96t Ähnlich; nur: Die angesprochenen Interessenten dürfen davon ausgehen, daß die für den Werkprospekt Verantwortlichen diesen mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und sie über alle Umstände aufklären, die für den Entschluß, sich als Kommanditist zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind. (T4) Beisatz: Hier: Ein Kapitalanleger ganz allgemein. (T5) TE OGH 1997/09/11 6 Ob 2100/96h Veröff SZ 70/179 TE OGH 2000/10/24 4 Ob 233/00v Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 73/163 TE OGH 2004/10/19 4 Ob 191/04y Auch; nur T1 RechtssatznummerRS0010424
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.