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7Ob594/90

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.07.1990 Geschäftszahl7Ob594/90 NormABGB §508;

ZPO §190 C1;

RechtssatzLiegt ein Bescheid vor, wonach die Verpflichtung zur Abtragung entfällt, wenn die Räume entsprechend der Bauordnung instandgesetzt werden, so steht es dem Hauseigentümer grundsätzlich frei, von einer solchen im Bescheid eingeräumten Eventualermächtigung Gebrauch zu machen, es sei denn, daß er zur Instandsetzung verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung ergibt sich grundsätzlich aus den Bestimmungen des § 508 ABGB. Der Bescheid allein aber bewirkt mit Rücksicht auf die darin aufgenommenen Eventualermächtigung und die nach § 508 ABGB bestehende Instandsetzungspflicht des Klägers noch nicht den endgültigen Untergang der dienstbaren Sache. ( hier: Wohnungsgebrauchsrecht ).Liegt ein Bescheid vor, wonach die Verpflichtung zur Abtragung entfällt, wenn die Räume entsprechend der Bauordnung instandgesetzt werden, so steht es dem Hauseigentümer grundsätzlich frei, von einer solchen im Bescheid eingeräumten Eventualermächtigung Gebrauch zu machen, es sei denn, daß er zur Instandsetzung verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung ergibt sich grundsätzlich aus den Bestimmungen des Paragraph 508, ABGB. Der Bescheid allein aber bewirkt mit Rücksicht auf die darin aufgenommenen Eventualermächtigung und die nach Paragraph 508, ABGB bestehende Instandsetzungspflicht des Klägers noch nicht den endgültigen Untergang der dienstbaren Sache. ( hier: Wohnungsgebrauchsrecht ).

EntscheidungstexteTE OGH 1990/07/12 7 Ob 594/90 JBl 1991,441 = SZ 63/137 RechtssatznummerRS0011794

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