13Os64/90
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.07.1990 Geschäftszahl13Os64/90 NormABGB §398 ff;
StGB §127 A;
StGB §134;
RechtssatzEin Schatz im Sinne des § 398 ABGB, eine wertvolle Sache, deren gegenwärtiger Eigentümer wegen der langen Zeit ihrer Verborgenheit nicht mehr festgestellt werden kann, ist bis zur Begründung neuen Eigentums herrenlos und steht bis dahin in niemandes ( auch nicht des Grundeigentümers ) Gewahrsam. Gemäß dem § 399 ABGB fällt der Schatz schon mit seiner Entdeckung kraft Gesetzes jeweils zur Hälfte dem Finder und dem Eigentümer der bergenden Sache zu. Ein Schatzfund kann daher keine Zueignung einer fremden Sache unter Gewahrsamsbruch sein. Der Entdecker erwirbt unmittelbar Eigentum am Fundgegenstand. Die Verheimlichung des Fundes (Schatzfundes) gegenüber dem mitberechtigten Grundeigentümer ist strafrechtlich nicht faßbar.Ein Schatz im Sinne des Paragraph 398, ABGB, eine wertvolle Sache, deren gegenwärtiger Eigentümer wegen der langen Zeit ihrer Verborgenheit nicht mehr festgestellt werden kann, ist bis zur Begründung neuen Eigentums herrenlos und steht bis dahin in niemandes ( auch nicht des Grundeigentümers ) Gewahrsam. Gemäß dem Paragraph 399, ABGB fällt der Schatz schon mit seiner Entdeckung kraft Gesetzes jeweils zur Hälfte dem Finder und dem Eigentümer der bergenden Sache zu. Ein Schatzfund kann daher keine Zueignung einer fremden Sache unter Gewahrsamsbruch sein. Der Entdecker erwirbt unmittelbar Eigentum am Fundgegenstand. Die Verheimlichung des Fundes (Schatzfundes) gegenüber dem mitberechtigten Grundeigentümer ist strafrechtlich nicht faßbar.
EntscheidungstexteTE OGH 1990/07/19 13 Os 64/90 Veröff: RZ 1990/126 S 288 = EvBl 1991/9 S 22 RechtssatznummerRS0011035