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{'item': ['8Ob688/89', '10Ob509/95', '2Ob145/05w', '3Ob132/08w', '6Ob239/09d', '10Ob15/14z', '1Ob70/17a', '6Ob187/21z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0071986 Entscheidungsdatum26.07.1990 Geschäftszahl8Ob688/89; 10Ob509/95; 2Ob145/05w; 3Ob132/08w; 6Ob239/09d; 10Ob15/14z; 1Ob70/17a; 6Ob187/21z NormGebAG §25 Abs1; GebAG §25 Abs1a; RATG allg RechtssatzEine spezielle Pflicht des Rechtsanwaltes, den Mandanten bei sonstigem Verlust seiner Honoraransprüche darauf hinzuweisen, dass durch die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entfaltete Tätigkeit Honoraransprüche in Höhe des geleisteten Kostenvorschusses entstanden sind, besteht nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1990-07-26 8 Ob 688/89 Veröff: AnwBl 1991,54 TE OGH 1995-04-25 10 Ob 509/95 Vgl; Beisatz: Einem Rechtsanwalt eine entsprechende Warnpflicht aufzuerlegen, wenn sich im Verlaufe einer Vertretung herausstellt, dass das Honorar den Wert des Streitgegenstandes oder erheblich die Höhe eines Kostenvorschusses übersteigen werde, wäre durchaus vertretbar. (T1) TE OGH 2005-07-07 2 Ob 145/05w Beisatz: Ein Rechtsanwalt ist nicht analog § 25 Abs 1 GebAG verpflichtet, seinen Mandanten zu warnen, dass seine Honorarforderung einen erlegten Kostenvorschuss erheblich übersteigen wird. (T2)Beisatz: Ein Rechtsanwalt ist nicht analog Paragraph 25, Absatz eins, GebAG verpflichtet, seinen Mandanten zu warnen, dass seine Honorarforderung einen erlegten Kostenvorschuss erheblich übersteigen wird. (T2) Beisatz: Das RATG kennt keinen zwingenden Erlag von kostendeckenden Honorarvorschüssen. (T3) TE OGH 2008-10-03 3 Ob 132/08w Vgl; Beisatz: Hier konnte die Frage, ob die sich aus § 25 Abs 1 dritter und vierter Satz GebAG ergebenden Wertungen auf den Honoraranspruch eines Rechtsanwalts übertragen werden können, offen gelassen werden. (T4)Vgl; Beisatz: Hier konnte die Frage, ob die sich aus Paragraph 25, Absatz eins, dritter und vierter Satz GebAG ergebenden Wertungen auf den Honoraranspruch eines Rechtsanwalts übertragen werden können, offen gelassen werden. (T4) TE OGH 2009-12-18 6 Ob 239/09d Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2014-06-17 10 Ob 15/14z Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Keine analoge Anwendung der Bestimmung des § 25 GebAG auf einen Werkvertrag mit einem Ziviltechniker. (T5)Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Keine analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 25, GebAG auf einen Werkvertrag mit einem Ziviltechniker. (T5) TE OGH 2017-05-24 1 Ob 70/17a Beis wie T2 TE OGH 2022-02-02 6 Ob 187/21z Vgl; Beisatz: Ein Rechtsanwalt ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, einen potenziellen Mandanten in einer arbeits- oder sozialrechtlichen Angelegenheit ohne Weiteres auf die Möglichkeit der kostenlosen Rechtsvertretung vor Gericht durch die Arbeiterkammer nach §§ 7, 14 Arbeiterkammergesetz 1992 hinzuweisen. (T6)Vgl; Beisatz: Ein Rechtsanwalt ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, einen potenziellen Mandanten in einer arbeits- oder sozialrechtlichen Angelegenheit ohne Weiteres auf die Möglichkeit der kostenlosen Rechtsvertretung vor Gericht durch die Arbeiterkammer nach Paragraphen 7, 14, Arbeiterkammergesetz 1992 hinzuweisen. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071986

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.