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{'item': ['15Os73/90 (15Os74/90)', '15Os102/90', '15Os112/90', '16Os17/92 (16Os18/92)', '13Os73/95']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.08.1990 Geschäftszahl15Os73/90 (15Os74/90); 15Os102/90; 15Os112/90; 16Os17/92 (16Os18/92); 13Os73/95 NormStGB §43 Abs2; StPO §494a Abs1; RechtssatzEine Zuständigkeit des später erkennenden Gerichts im Fall einer neuerlichen Verurteilung wegen einer vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung begangenen strafbaren Handlung zur Entscheidung über jene bedingte Nachsicht ist nach § 494 a Abs 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn dabei (noch) ein Widerruf (Z 4) oder ein Absehen vom (an sich noch zulässigen) Widerruf (Z 2) in Betracht kommt (§ 53 Abs 1 und Abs 2, § 55 Abs 1 StGB). Ist hingegen zu dieser Zeit (schon) die endgültige Strafnachsicht auszusprechen (§ 43 Abs 2 StGB), dann obliegt die Beschlußfassung ungeachtet des späteren Verfahrens nach wie vor dem Gericht erster Instanz in jenem Verfahren, in dem die bedingt nachgesehene Strafe verhängt wurde.Eine Zuständigkeit des später erkennenden Gerichts im Fall einer neuerlichen Verurteilung wegen einer vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung begangenen strafbaren Handlung zur Entscheidung über jene bedingte Nachsicht ist nach Paragraph 494, a Absatz eins, StPO nur dann vorgesehen, wenn dabei (noch) ein Widerruf (Ziffer 4,) oder ein Absehen vom (an sich noch zulässigen) Widerruf (Ziffer 2,) in Betracht kommt (Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins, StGB). Ist hingegen zu dieser Zeit (schon) die endgültige Strafnachsicht auszusprechen (Paragraph 43, Absatz 2, StGB), dann obliegt die Beschlußfassung ungeachtet des späteren Verfahrens nach wie vor dem Gericht erster Instanz in jenem Verfahren, in dem die bedingt nachgesehene Strafe verhängt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1990/08/07 15 Os 73/90 TE OGH 1990/09/18 15 Os 102/90 nur: Eine Zuständigkeit des später erkennenden Gerichts im Fall einer neuerlichen Verurteilung wegen einer vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung begangenen strafbaren Handlung zur Entscheidung über jene bedingte Nachsicht ist nach § 494 a Abs 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn dabei (noch) ein Widerruf (Z 4) oder ein Absehen vom (an sich noch zulässigen) Widerruf (Z 2) in Betracht kommt (§ 53 Abs 1 und Abs 2, § 55 Abs 1 StGB). (T1) nur: Eine Zuständigkeit des später erkennenden Gerichts im Fall einer neuerlichen Verurteilung wegen einer vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung begangenen strafbaren Handlung zur Entscheidung über jene bedingte Nachsicht ist nach Paragraph 494, a Absatz eins, StPO nur dann vorgesehen, wenn dabei (noch) ein Widerruf (Ziffer 4,) oder ein Absehen vom (an sich noch zulässigen) Widerruf (Ziffer 2,) in Betracht kommt (Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins, StGB). (T1) TE OGH 1990/10/30 15 Os 112/90 nur T1 TE OGH 1992/03/27 16 Os 17/92 Vgl auch; Beisatz: Zurückweisung eines - sachlich wie formell verfehlten - Widerrufsantrags mangels Zuständigkeit gemäß § 494 a Abs 1 StPO. (T2) Vgl auch; Beisatz: Zurückweisung eines - sachlich wie formell verfehlten - Widerrufsantrags mangels Zuständigkeit gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, StPO. (T2) TE OGH 1995/06/21 13 Os 73/95 Vgl auch RechtssatznummerRS0091811

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.