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{'item': '5Ob41/90; 5Ob11/93; 5Ob111/97b; 5Ob328/99t; 5Ob103/00h; 5Ob171/02m; 5Ob187/12d; 5Ob144/15k; 20Ds3/17x; 5Ob158/19z; 5Ob25/22w; 5Ob201/23d; 5O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083521 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl5Ob41/90; 5Ob11/93; 5Ob111/97b; 5Ob328/99t; 5Ob103/00h; 5Ob171/02m; 5Ob187/12d; 5Ob144/15k; 20Ds3/17x; 5Ob158/19z; 5Ob25/22w; 5Ob201/23d; 5Ob194/24a; 5Ob11/25s NormWEG 1975 §17 Abs2 Z1 WEG idF 3.WÄG §17 Abs1 Z2WEG in der Fassung 3.WÄG §17 Abs1 Z2 WEG 2002 §20 Abs2 WEG 2002 §20 Abs3 WEG 2002 §31 Abs1 RechtssatzEine (vermeintlich) nicht gesetzeskonforme Jahresabrechnung des Wohnungseigentumsverwalters berechtigt den Wohnungseigentümer nicht zum Zurückbehalten fälliger Akontozahlungen für Betriebskosten. EntscheidungstexteTE OGH 1990-08-28 5 Ob 41/90 Veröff: WoBl 1992,41 (Call) TE OGH 1993-01-19 5 Ob 11/93 TE OGH 1998-02-10 5 Ob 111/97b Vgl auch TE OGH 1999-12-21 5 Ob 328/99t Vgl auch; Beisatz: Die ihm zur Abdeckung von Liegenschaftsaufwendungen vorgeschriebenen Akonto-Zahlungen zu leisten, besteht unabhängig davon, ob der Verwalter seiner Rechnungslegungspflicht nachgekommen ist. (T1) Beisatz: Nach dem Zweck des Wohnungseigentumsvertrages ist sogar anzunehmen, dass die Wohnungseigentümer schlüssig darauf verzichten, gegen Akontovorschreibungen zur Abdeckung der in § 17 Abs 1 Z 2 WEG genannten Ausgaben mit eigenen Ansprüchen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft aufzurechnen, möge es sich dabei auch um Ansprüche auf Grund von Guthaben aus früheren Abrechnungsperioden oder um Ansprüche handeln, die in § 1035 oder § 1042 ABGB ihren Entstehungsgrund haben. (T2)Beisatz: Nach dem Zweck des Wohnungseigentumsvertrages ist sogar anzunehmen, dass die Wohnungseigentümer schlüssig darauf verzichten, gegen Akontovorschreibungen zur Abdeckung der in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, WEG genannten Ausgaben mit eigenen Ansprüchen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft aufzurechnen, möge es sich dabei auch um Ansprüche auf Grund von Guthaben aus früheren Abrechnungsperioden oder um Ansprüche handeln, die in Paragraph 1035, oder Paragraph 1042, ABGB ihren Entstehungsgrund haben. (T2) Beisatz: Die fälligen Akonto-Zahlungen können auch noch dann eingehoben werden, wenn die Aufwendungen, für die sie vorgeschrieben wurden, bereits abgerechnet sind, jedoch Streit darüber besteht, ob die Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig oder richtig ist. (T3) TE OGH 2000-10-24 5 Ob 103/00h Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Bedenken gegen die Richtigkeit einer Abrechnung vermögen nicht, die Fälligkeit laufender Betriebskostenvorschreibungen zu verhindern. Die Unschlüssigkeit einer Abrechnung vermag nicht, die Schlüssigkeit einer Vorschreibung in Frage zu stellen. (T4) TE OGH 2002-11-05 5 Ob 171/02m Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2002/148 TE OGH 2012-12-17 5 Ob 187/12d Auch; Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T3 TE OGH 2015-08-25 5 Ob 144/15k TE OGH 2017-04-25 20 Ds 3/17x Auch TE OGH 2019-10-22 5 Ob 158/19z Beis wie T1 TE OGH 2022-03-03 5 Ob 25/22w TE OGH 2023-12-19 5 Ob 201/23d TE OGH 2025-01-30 5 Ob 194/24a vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-06-03 5 Ob 11/25s Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083521

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.