5Ob64/90
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.08.1990 Geschäftszahl5Ob64/90; 3Ob75/92; 5Ob266/97x NormMRG §5 Abs2;
RechtssatzDie Anbotspflicht des Vermieters nach § 5 Abs 2 MRG entsteht erst dann, wenn ein - zweckmäßigerweise bedingt geschlossener - Mietvertrag mit einem Dritten oder doch ein bindendes Angebot eines Dritten, die freigewordene Wohnung zu mieten, vorliegt und der Wille des Vermieters, den Vertrag zu schließen, manifestiert ist.Die Anbotspflicht des Vermieters nach Paragraph 5, Absatz 2, MRG entsteht erst dann, wenn ein - zweckmäßigerweise bedingt geschlossener - Mietvertrag mit einem Dritten oder doch ein bindendes Angebot eines Dritten, die freigewordene Wohnung zu mieten, vorliegt und der Wille des Vermieters, den Vertrag zu schließen, manifestiert ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1990/08/28 5 Ob 64/90 Veröff: WoBl 1992,31 TE OGH 1993/10/20 3 Ob 75/92 TE OGH 1997/07/08 5 Ob 266/97x Auch; Beisatz: Weitere Voraussetzung ist, daß kein anderer Nachbarmieter für die in § 5 Abs 2 MRG vorgesehene Wohnungszusammenlegung in Frage kommt. (T1) Auch; Beisatz: Weitere Voraussetzung ist, daß kein anderer Nachbarmieter für die in Paragraph 5, Absatz 2, MRG vorgesehene Wohnungszusammenlegung in Frage kommt. (T1) RechtssatznummerRS0069266