RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.08.1990 Geschäftszahl9Ob603/90; 9ObA220/91; 8ObA147/97v NormABGB §1152 F1; BPG §1; BPG §7; RechtssatzAb Inkrafttreten des BPG (01.07.1990) besteht eine positive gesetzliche Norm, welche die Unverfallbarkeit von Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Altersversorgung bestimmt. Art 5 Abs 4 BPG sieht nur eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Übergangsbestimmung für die Zulässigkeit von früher getroffenen Vereinbarungen über den Verfall von Anwartschaften vor und erweitert daher (im Bereich der direkten Leistungszusage) die Fälle, in denen ein Verlust von Anwartschaften auf Ruhegenüssen gemäß § 7 Abs 1 BPG vorgesehen werden kann. Die Bestimmung des § 7 Abs 4 BPG wird dadurch nicht berührt.Ab Inkrafttreten des BPG (01.07.1990) besteht eine positive gesetzliche Norm, welche die Unverfallbarkeit von Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Altersversorgung bestimmt. Artikel 5, Absatz 4, BPG sieht nur eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Übergangsbestimmung für die Zulässigkeit von früher getroffenen Vereinbarungen über den Verfall von Anwartschaften vor und erweitert daher (im Bereich der direkten Leistungszusage) die Fälle, in denen ein Verlust von Anwartschaften auf Ruhegenüssen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BPG vorgesehen werden kann. Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 4, BPG wird dadurch nicht berührt. EntscheidungstexteTE OGH 1990/08/29 9 Ob 603/90 Veröff: RdW 1991,20 = SZ 63/144 = ZAS 1991,207 (Böhler) TE OGH 1992/02/26 9 ObA 220/91 Beisatz: Daraus kann aber nur geschlossen werden, daß es für die Frage der Rückwirkung des Beitragsverfallsverbots bei der Grundregel des Art V Abs 3 BPG bleibt. Ein Beitragsverfall ist gemäß § 7 Abs 4 BPG daher nur insoweit ausgeschlossen, als es sich um "neue" Beiträge, dh für "neue" Anwartschaften geleistete, handelt. Die Verfallbarkeit "alter" Beiträge richtet hingegen nach altem Recht. (T1) Veröff: Arb 11011 = RdW 1992,244 = DRdA 1993,114 (Schrammel) = WBl 1992,194 Beisatz: Daraus kann aber nur geschlossen werden, daß es für die Frage der Rückwirkung des Beitragsverfallsverbots bei der Grundregel des Artikel römisch fünf, Absatz 3, BPG bleibt. Ein Beitragsverfall ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, BPG daher nur insoweit ausgeschlossen, als es sich um "neue" Beiträge, dh für "neue" Anwartschaften geleistete, handelt. Die Verfallbarkeit "alter" Beiträge richtet hingegen nach altem Recht. (T1) Veröff: Arb 11011 = RdW 1992,244 = DRdA 1993,114 (Schrammel) = WBl 1992,194 TE OGH 1997/10/16 8 ObA 147/97v Beis wie T1; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof folgt daher der Lehrmeinung Strassers "Zum Geltungsbereich und zur Rückwirkung des Betriebspensionsgesetzes" in DRdA 1990, 313, welche Ansicht auch von Böhler in ZAS 1991, 207 und Tomandl in ZAS 1991, 80 sowie Schrammel in BPG 240 ff geteilt wird und nicht jener von Löschnigg/Reissner, "Das Schicksal von Betriebspensionen bei Konkurs des Arbeitgebers", in DRdA 1993, 391 und in ihrer Glosse zur Entscheidung 8 Ob 1029/94 in ZAS 1995, 159, wonach das BPG auch auf Leistungsansprüche, die vor dem 1.7.1990 entstanden seien, anzuwenden und deshalb der Widerruf von "alten" Leistungszusagen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zulässig sei. (T2) Veröff: SZ 70/213 RechtssatznummerRS0033416
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.