RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.08.1990 Geschäftszahl9ObA126/90 (9ObA127/90); 9ObA131/03k NormVBG §1 Abs3 litc; RechtssatzBei Beurteilung der Frage, ob das VBG anzuwenden ist oder nicht, ist nur auf Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung abzustellen. Hiebei ist die pro Jahr tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung mit der von einem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten tatsächlich zu erbringenden Arbeitsleistung zu vergleichen. Bei Ermittlung der durchschnittlichen Wochenstundenzahl sind daher der Gebührenurlaub und die Feiertage zu berücksichtigen; eine weitere Verminderung des Divisors durch Abzug der bei der zu vergleichenden Arbeitswoche des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten ohnedies zu berücksichtigenden arbeitsfreien Samstage und Sonntage ist hingegen nicht berechtigt. EntscheidungstexteTE OGH 1990/08/29 9 ObA 126/90 TE OGH 2004/04/21 9 ObA 131/03k Auch; nur: Bei Beurteilung der Frage, ob das VBG anzuwenden ist oder nicht, ist nur auf Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung abzustellen. Hiebei ist die pro Jahr tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung mit der von einem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten tatsächlich zu erbringenden Arbeitsleistung zu vergleichen. Bei Ermittlung der durchschnittlichen Wochenstundenzahl sind daher der Gebührenurlaub und die Feiertage zu berücksichtigen. (T1); Beisatz: Nunmehr § 1 Abs 3 Z 2 VBG
- (T2); Beisatz: Sollte sich der Parteiwille mangels Vereinbarung einer konkreten Arbeitszeit nur durch die tatsächliche Übung erschließen lassen, ist die Heranziehung eines Jahresdurchschnitts unter Berücksichtigung von Feiertagen und Urlaubszeiten, richtig. Dabei wird zunächst das erste Jahr nach Vertragsschluss einen wesentlichen Anhaltspunkt bieten können. Sollten sich in der Folgezeit einvernehmlich nachhaltige, das heißt nicht nur kurzfristige Änderungen in der Verwendung des Klägers ergeben haben, können auch diese nicht außer Betracht bleiben. (T3) Auch; nur: Bei Beurteilung der Frage, ob das VBG anzuwenden ist oder nicht, ist nur auf Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung abzustellen. Hiebei ist die pro Jahr tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung mit der von einem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten tatsächlich zu erbringenden Arbeitsleistung zu vergleichen. Bei Ermittlung der durchschnittlichen Wochenstundenzahl sind daher der Gebührenurlaub und die Feiertage zu berücksichtigen. (T1); Beisatz: Nunmehr Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, VBG
- (T2); Beisatz: Sollte sich der Parteiwille mangels Vereinbarung einer konkreten Arbeitszeit nur durch die tatsächliche Übung erschließen lassen, ist die Heranziehung eines Jahresdurchschnitts unter Berücksichtigung von Feiertagen und Urlaubszeiten, richtig. Dabei wird zunächst das erste Jahr nach Vertragsschluss einen wesentlichen Anhaltspunkt bieten können. Sollten sich in der Folgezeit einvernehmlich nachhaltige, das heißt nicht nur kurzfristige Änderungen in der Verwendung des Klägers ergeben haben, können auch diese nicht außer Betracht bleiben. (T3) RechtssatznummerRS0081557