9ObA175/90 (9ObA176/90)
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.08.1990 Geschäftszahl9ObA175/90 (9ObA176/90) NormArbVG §65 Abs1;
ArbVG §120;
RechtssatzDas nachgerückte und zum aktiven Betriebsratsmitglied gewordene Ersatzmitglied verliert den besonderen Kündigungsschutz auch dann nicht, wenn es selbst vorübergehend an der Ausübung des Mandats - etwa durch Krankheit - verhindert ist. Aus der Unterscheidung in § 65 Abs 1 ArbVG ergibt sich, daß die vorübergehende Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds nicht zum Erlöschen der Mitgliedschaft oder des Mandats führt.Das nachgerückte und zum aktiven Betriebsratsmitglied gewordene Ersatzmitglied verliert den besonderen Kündigungsschutz auch dann nicht, wenn es selbst vorübergehend an der Ausübung des Mandats - etwa durch Krankheit - verhindert ist. Aus der Unterscheidung in Paragraph 65, Absatz eins, ArbVG ergibt sich, daß die vorübergehende Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds nicht zum Erlöschen der Mitgliedschaft oder des Mandats führt.
EntscheidungstexteTE OGH 1990/08/29 9 ObA 175/90 Veröff: SZ 63/141 = RdW 1991,119 = Arb 10888 RechtssatznummerRS0051031