VG ist eine Rechtsgestaltungsklage; sie ist daher nicht auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses zu richten. Urteilen über den "Fortbestand des Arbeitsverhältnisses" im Sinne des § 61 Abs 1 Z 1 und § 62 Abs 3 ASGG können auch Rechtsgestaltungsklagen zugrundeliegen, mit denen eine zunächst schwebend rechtswirksame Kündigung gemäß § 105 Abs 7 ArbVG (idF BGBl 1990/411) rückwirkend für unwirksam erklärt wird. (§ 48 ASGG)Die Klage auf Anfechtung einer (rechtswirksamen!)
Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG ist eine Rechtsgestaltungsklage; sie ist daher nicht auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses zu richten. Urteilen über den "Fortbestand des Arbeitsverhältnisses" im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 62, Absatz 3, ASGG können auch Rechtsgestaltungsklagen zugrundeliegen, mit denen eine zunächst schwebend rechtswirksame Kündigung gemäß Paragraph 105, Absatz 7, ArbVG in der Fassung BGBl 1990/411) rückwirkend für unwirksam erklärt wird. (Paragraph 48, ASGG) EntscheidungstexteTE OGH 1990-08-29 9 ObA 190/90 TE OGH 1992-10-21 9 ObA 229/92 nur: Die Klage auf Anfechtung einer (rechtswirksamen!)
VG ist eine Rechtsgestaltungsklage; sie ist daher nicht auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses zu richten. (T1); Beisatz: Der Urteilsspruch ist nach dem Inhalt der Klage dem erhobenen Rechtsschutzbegehren anzupassen. (T2); Beisatz: § 48 ASGG (T3)nur: Die Klage auf Anfechtung einer (rechtswirksamen!)
Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG ist eine Rechtsgestaltungsklage; sie ist daher nicht auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses zu richten. (T1); Beisatz: Der Urteilsspruch ist nach dem Inhalt der Klage dem erhobenen Rechtsschutzbegehren anzupassen. (T2); Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T3) TE OGH 1993-04-14 9 ObA 73/93 Auch; nur T1; Veröff: WBl 1993,294 = SozArb 1994 H2,13 = RdW 1993,341 TE OGH 1997-02-12 9 ObA 2253/96f Auch; nur T1 TE OGH 1998-04-01 9 ObA 348/97k nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1999-12-01 9 ObA 283/99d nur: Urteilen über den "Fortbestand des Arbeitsverhältnisses" im Sinne des § 61 Abs 1 Z 1 und § 62 Abs 3 ASGG können auch Rechtsgestaltungsklagen zugrundeliegen, mit denen eine zunächst schwebend rechtswirksame Kündigung gemäß § 105 Abs 7 ArbVG (idF BGBl 1990/411) rückwirkend für unwirksam erklärt wird. (T4); Veröff: SZ 72/200nur: Urteilen über den "Fortbestand des Arbeitsverhältnisses" im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 62, Absatz 3, ASGG können auch Rechtsgestaltungsklagen zugrundeliegen, mit denen eine zunächst schwebend rechtswirksame Kündigung gemäß Paragraph 105, Absatz 7, ArbVG in der Fassung BGBl 1990/411) rückwirkend für unwirksam erklärt wird. (T4); Veröff: SZ 72/200 TE OGH 2003-02-13 8 ObA 4/03a Vgl auch; nur T4; Beis wie T2 TE OGH 2003-04-23 9 ObA 253/02z Vgl auch; nur: Mit denen eine zunächst schwebend rechtswirksame Kündigung gemäß § 105 Abs 7 ArbVG (idF BGBl 1990/411) rückwirkend für unwirksam erklärt wird. (T5)Vgl auch; nur: Mit denen eine zunächst schwebend rechtswirksame Kündigung gemäß Paragraph 105, Absatz 7, ArbVG in der Fassung BGBl 1990/411) rückwirkend für unwirksam erklärt wird. (T5) TE OGH 2004-06-24 8 ObA 59/04s nur T5; nur: Die Klage auf Anfechtung einer (rechtswirksamen!)
VG ist eine Rechtsgestaltungsklage. (T6)nur T5; nur: Die Klage auf Anfechtung einer (rechtswirksamen!)
Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG ist eine Rechtsgestaltungsklage. (T6) TE OGH 2006-10-18 9 ObA 67/06b Auch; Beisatz: Wird nämlich eine Kündigung rechtzeitig nach § 105 Abs 3 ArbVG angefochten, ist diese bis zum Feststehen eines Erfolgs oder Misserfolgs der Anfechtung nur schwebend wirksam. (T7)Auch; Beisatz: Wird nämlich eine Kündigung rechtzeitig nach Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG angefochten, ist diese bis zum Feststehen eines Erfolgs oder Misserfolgs der Anfechtung nur schwebend wirksam. (T7) TE OGH 2008-08-20 9 ObA 29/08t Auch; Beis wie T2 TE OGH 2008-10-08 9 ObA 63/08t Vgl TE OGH 2010-01-26 9 ObA 134/09k Vgl TE OGH 2010-12-22 9 ObA 30/10t nur T6 TE OGH 2014-10-29 9 ObA 88/14b Vgl; Beisatz: Eine nach § 105 ArbVG angefochtene Kündigung ist schwebend wirksam. (T8)Vgl; Beisatz: Eine nach Paragraph 105, ArbVG angefochtene Kündigung ist schwebend wirksam. (T8) TE OGH 2018-08-28 8 ObA 47/18x Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Hat die Anfechtungsklage Erfolg, wird die Kündigung gemäß § 105 Abs 7 ArbVG rückwirkend für unwirksam erklärt. Dass ein Rechtsgestaltungsurteil vorliegt bedeutet, dass erst die Aufhebung (Rechtsunwirksamerklärung) der Kündigung die Rechtslage verändert, mag dies auch rückwirkend geschehen. (T9)Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Hat die Anfechtungsklage Erfolg, wird die Kündigung gemäß Paragraph 105, Absatz 7, ArbVG rückwirkend für unwirksam erklärt. Dass ein Rechtsgestaltungsurteil vorliegt bedeutet, dass erst die Aufhebung (Rechtsunwirksamerklärung) der Kündigung die Rechtslage verändert, mag dies auch rückwirkend geschehen. (T9) TE OGH 2021-08-03 8 ObA 38/21b Vgl; Beisatz: Eine anfechtbare Entlassung ist grundsätzlich wirksam. Erst ein der Anfechtungsklage stattgebendes Rechtsgestaltungsurteil beseitigt rückwirkend die Wirksamkeit der Entlassung (so schon 9 ObA 133/03d). (T10) TE OGH 2023-11-23 9 ObA 77/23y nur T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 TE OGH 2024-07-23 9 ObA 52/24y Beisatz wie T10 TE OGH 2026-04-23 9 ObA 29/26v Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052018
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