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OGH Rechtssatz RS0036800 (9ObA199/90 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036800 Entscheidungsdatum06.03.2024 Geschäftszahl9ObA199/90; 9ObA234/91; 10ObS238/94; 9ObA174/95; 8ObA2045/96k; 10ObS116/97z; 9ObA340/00s; 3Ob60/13i; 5Ob46/14x (5Ob41/15p); 5Ob229/21v; 7Ob30/24y NormZPO §146 IIIZPO §146 römisch drei RechtssatzDer Wiedereinsetzungswerber (bzw sein Vertreter: § 39 ZPO) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben; er darf somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in diesem Sinne außer acht gelassen haben.Der Wiedereinsetzungswerber (bzw sein Vertreter: Paragraph 39, ZPO) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben; er darf somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in diesem Sinne außer acht gelassen haben.

EntscheidungstexteTE OGH 1990-08-29 9 ObA 199/90 Veröff: RZ 1991/60 S 199 = AnwBl 1991,49 = EvBl 1991/18 S 103 TE OGH 1992-01-15 9 ObA 234/91 Vgl auch; Beisatz: Die Ermittlung des Endes der vierwöchigen Berufungsfrist durch bloßes Blättern in einem Kalender ohne zusätzliche Kontrolle des auf diese Weise festgestellten Endtermins durch Vergleich mit dem Fristbeginn ist grob fahrlässig. (T1) TE OGH 1994-10-25 10 ObS 238/94 Auch; nur: Der Wiedereinsetzungswerber (bzw sein Vertreter: § 39 ZPO) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben. (T2)Auch; nur: Der Wiedereinsetzungswerber (bzw sein Vertreter: Paragraph 39, ZPO) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben. (T2) TE OGH 1995-10-18 9 ObA 174/95 Auch; nur T2 TE OGH 1996-05-23 8 ObA 2045/96k Auch; nur T2 TE OGH 1997-05-22 10 ObS 116/97z TE OGH 2001-02-14 9 ObA 340/00s Auch; Beisatz: Nichtöffnen und Vergessen eines behobenen eigenhändig zuzustellenden Gerichtsbriefes durch einen Geschäftsführer einer GesmbH. (T3) TE OGH 2013-04-16 3 Ob 60/13i TE OGH 2015-03-24 5 Ob 46/14x Auch TE OGH 2022-04-04 5 Ob 229/21v TE OGH 2024-03-06 7 Ob 30/24y Beisatz: Hier: Der Kindesvater unterließ eine Äußerung zum neu eingeleiteten Unterhaltsverfahren in der Annahme die Aufforderung sei auch seinem ihn in anderen Verfahren vertretenden Rechtsanwalt zugestellt worden und dieser werde sich darum kümmern. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036800

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.