9ObA603/90
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.08.1990 Geschäftszahl9ObA603/90; 8ObA150/97k; 8ObA2052/96i; 9ObA13/04h NormArbVG §2 Abs2 Z3;
RechtssatzEin Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aufgelöst ist, der aber aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses weitere Ansprüche gegen seien früheren Arbeitgeber hat, ist mit diesem noch rechtlich verknüpft. Diese Verknüpfung wird in der Regel kein Arbeitsverhältnis (auch kein abgeschwächtes) mehr sein. Die Qualifizierung dieser Rechtsbeziehung ist auch von untergeordneter Bedeutung. Am ehesten wird man von Nachwirkungen des Arbeitsverhältnisses sprechen können. Insoweit die Kollektivvertragspartner auf diese einwirken können, bedeutet dies, daß ihnen die Macht eingeräumt ist, auch auf andere Arten von Rechtsbeziehungen, als es Arbeitsverhältnisse sind, regelnd mit der Wirkung des § 11 Abs 1 ArbVG einzuwirken.
Die Beschränkung auf kollektivvertragliche Ansprüche bedeutet, grob gesprochen, daß Kollektivvertragspartner das, was sie einmal gegeben haben, auch wieder nehmen können. Einzige Schranke dieser Eingriffe bilden die guten Sitten.Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aufgelöst ist, der aber aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses weitere Ansprüche gegen seien früheren Arbeitgeber hat, ist mit diesem noch rechtlich verknüpft. Diese Verknüpfung wird in der Regel kein Arbeitsverhältnis (auch kein abgeschwächtes) mehr sein. Die Qualifizierung dieser Rechtsbeziehung ist auch von untergeordneter Bedeutung. Am ehesten wird man von Nachwirkungen des Arbeitsverhältnisses sprechen können. Insoweit die Kollektivvertragspartner auf diese einwirken können, bedeutet dies, daß ihnen die Macht eingeräumt ist, auch auf andere Arten von Rechtsbeziehungen, als es Arbeitsverhältnisse sind, regelnd mit der Wirkung des Paragraph 11, Absatz eins, ArbVG einzuwirken.
Die Beschränkung auf kollektivvertragliche Ansprüche bedeutet, grob gesprochen, daß Kollektivvertragspartner das, was sie einmal gegeben haben, auch wieder nehmen können. Einzige Schranke dieser Eingriffe bilden die guten Sitten.
EntscheidungstexteTE OGH 1990/08/29 9 ObA 603/90 Veröff: SZ 63/144 = RdW 1990,20 = ZAS 1991,207 (Böhler) TE OGH 1998/02/26 8 ObA 150/97k nur: Die Beschränkung auf kollektivvertragliche Ansprüche bedeutet, grob gesprochen, daß Kollektivvertragspartner das, was sie einmal gegeben haben, auch wieder nehmen können. Einzige Schranke dieser Eingriffe bilden die guten Sitten. (T1) Veröff: SZ 71/45 TE OGH 1998/03/12 8 ObA 2052/96i nur T1 TE OGH 2004/06/23 9 ObA 13/04h nur T1; Beisatz: Gegenstand einer solchen Regelung kann aber nicht die Auferlegung von Verpflichtungen sein. (T2) RechtssatznummerRS0050951