8Ob690/89
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.08.1990 Geschäftszahl8Ob690/89; 7Ob313/97y NormABGB §685;
ABGB §956;
RechtssatzWurde die formgültig vermachte Sache vom Erblasser dem Vermächtnisnehmer zur Aufbewahrung übergeben, so kann bei nicht überschuldetem Nachlaß die Rückstellung dieser vermachten Sache in den Nachlaß zwecks Erfüllung durch förmliche Übergabe an den Vermächtnisnehmer (Verfügungsgeschäft) im Hinblick auf den fälligen Herausgabeanspruch des Vermächtnisnehmers (§ 685 ABGB) entfallen.Wurde die formgültig vermachte Sache vom Erblasser dem Vermächtnisnehmer zur Aufbewahrung übergeben, so kann bei nicht überschuldetem Nachlaß die Rückstellung dieser vermachten Sache in den Nachlaß zwecks Erfüllung durch förmliche Übergabe an den Vermächtnisnehmer (Verfügungsgeschäft) im Hinblick auf den fälligen Herausgabeanspruch des Vermächtnisnehmers (Paragraph 685, ABGB) entfallen.
EntscheidungstexteTE OGH 1990/08/30 8 Ob 690/89 SZ 63/148 = NZ 1992,69 TE OGH 1998/02/10 7 Ob 313/97y Vgl auch RechtssatznummerRS0012632