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{'item': '6Ob649/90 (6Ob1593/90); 1Ob44/91 (1Ob45/91); 8Ob609/92; 8Ob4/93; 7Ob511/93 (7Ob564/93); 4Ob71/93 (4Ob72/93); 10Ob1520/94; 5Ob558/93; 7Ob518/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039426 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl6Ob649/90 (6Ob1593/90); 1Ob44/91 (1Ob45/91); 8Ob609/92; 8Ob4/93; 7Ob511/93 (7Ob564/93); 4Ob71/93 (4Ob72/93);

§ 528

Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruches in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, nicht gleichgehalten werden kann.Die Entscheidung des Rekursgerichtes mit der der erstinstanzliche Beschluss auf Nichtzulassung einer Klagsänderung bestätigt wird,

Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruches in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, nicht gleichgehalten werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1990-09-07 6 Ob 649/90 TE OGH 1991-12-18 1 Ob 44/91 TE OGH 1992-09-24 8 Ob 609/92 TE OGH 1993-07-05 8 Ob 4/93 Ähnlich; Beisatz: Hier: Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses auf Zulassung der Klagsänderung. (T1) TE OGH 1993-06-16 7 Ob 511/93 TE OGH 1993-09-21 4 Ob 71/93 Gegenteilig; Beisatz: Die Zurückweisung einer Klageänderung als unzulässig ist einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen gleichzuhalten. (T2) TE OGH 1994-05-11 10 Ob 1520/94 TE OGH 1994-08-30 5 Ob 558/93 Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beide Instanzen ließen übereinstimmend - wenn auch ohne förmliche Beschlussfassung - die Klagsänderung zu. (T3) TE OGH 1996-06-11 7 Ob 518/96 Beisatz: Hier: Klagsänderung, da das Hauptbegehren erkennbar auf Vertragserfüllung, das Eventualbegehren aber auf Schadenersatz infolge schuldhaften Verhaltens, somit auf einen anderen Klagegrund gestützt ist. (T4) TE OGH 1996-10-03 1 Ob 2226/96a Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 1997-09-09 4 Ob 207/97p Auch TE OGH 1997-10-14 1 Ob 276/97p Auch TE OGH 1998-06-10 6 Ob 154/98k TE OGH 1999-01-19 1 Ob 128/98z Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Zulässigkeit einer vom Erstgericht zugelassenen Klagsänderung im zweitinstanzlichen Verfahren geprüft wurde, zumal das Gericht zweiter Instanz bei Beurteilung des Vorliegens einer Klageänderung als Rekursgericht und nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens tätig wird, die Anfechtbarkeit sich somit nicht nach § 519 ZPO richtet. (T5)Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Zulässigkeit einer vom Erstgericht zugelassenen Klagsänderung im zweitinstanzlichen Verfahren geprüft wurde, zumal das Gericht zweiter Instanz bei Beurteilung des Vorliegens einer Klageänderung als Rekursgericht und nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens tätig wird, die Anfechtbarkeit sich somit nicht nach Paragraph 519, ZPO richtet. (T5) TE OGH 1999-02-23 1 Ob 356/98d Auch; nur: Die Entscheidung des Rekursgerichtes mit der der erstinstanzliche Beschluss auf Nichtzulassung einer Klagsänderung bestätigt wird,

§ 528Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar. (T6)

Auch; nur: Die Entscheidung des Rekursgerichtes mit der der erstinstanzliche Beschluss auf Nichtzulassung einer Klagsänderung bestätigt wird,

Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanfechtbar. (T6) Veröff: SZ 72/28 TE OGH 2000-01-25 5 Ob 3/00b Auch; nur: Die Entscheidung des Rekursgerichtes mit der der erstinstanzliche Beschluss auf Nichtzulassung einer Klagsänderung bestätigt wird,

§ 528

Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung, nicht gleichgehalten werden kann. (T7)Auch; nur: Die Entscheidung des Rekursgerichtes mit der der erstinstanzliche Beschluss auf Nichtzulassung einer Klagsänderung bestätigt wird,

Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung, nicht gleichgehalten werden kann. (T7) TE OGH 2000-07-13 6 Ob 233/99d Vgl; Beisatz: Wird der Anspruch auch auf ein einer Drittschuldnerklage iSd § 308 EO entsprechendes Vorbringen gestützt, ist darin eine Klageänderung zu erblicken. (T8)Vgl; Beisatz: Wird der Anspruch auch auf ein einer Drittschuldnerklage iSd Paragraph 308, EO entsprechendes Vorbringen gestützt, ist darin eine Klageänderung zu erblicken. (T8) TE OGH 2000-11-28 1 Ob 255/00g Beisatz: Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 71, 72/93 blieb vereinzelt. (T9) TE OGH 2001-07-05 8 Ob 263/00k Ähnlich; Beis wie T5 Veröff: SZ 74/118 TE OGH 2002-06-25 1 Ob 120/02g TE OGH 2002-10-02 9 Ob 214/02i Ähnlich; Beis wie T3 TE OGH 2004-10-20 3 Ob 241/04v Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2006-01-26 8 Ob 142/05y Auch; Beis wie T3 TE OGH 2006-06-07 9 Ob 56/06k Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2007-03-28 9 Ob 18/07y Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2011-02-24 6 Ob 8/11m nur T6 TE OGH 2011-07-06 3 Ob 113/11f Ähnlich; Beis wie T5 TE OGH 2013-10-28 8 Ob 88/13v Beisatz: Dies gilt auch für die Ausdehnung der Klage, die nur einen Sonderfall der Klagsänderung darstellt. (T10) TE OGH 2014-10-29 9 ObA 95/14g TE OGH 2016-01-14 6 Ob 249/15h Beis wie T9 TE OGH 2016-07-13 3 Ob 69/16t Auch TE OGH 2017-02-27 6 Ob 13/17f Beis wie T9 TE OGH 2018-09-25 4 Ob 116/18i Beisatz: Berufungsgericht entscheidet im Rahmen des Berufungsverfahrens. (T11); Beis wie T5 TE OGH 2019-06-25 9 Ob 16/19x Veröff: SZ 2019/54 TE OGH 2020-07-02 4 Ob 97/20y TE OGH 2020-12-17 9 ObA 93/20x Beisatz: Hier: Vereinzelte anderslautende ältere Entscheidungen sind als überholt anzusehen. (T12) TE OGH 2022-03-23 1 Ob 51/22i Vgl; Beisatz: Gleiches muss für die Zurückweisung eines eine solche Klageänderung enthaltenden Schriftsatzes aus formalen Gründen gelten. (T13) TE OGH 2024-10-22 4 Ob 166/24a vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2026-03-24 8 Ob 32/26b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039426

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