RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047330 Entscheidungsdatum24.04.2024 Geschäftszahl6Ob652/90; 7Ob577/94; 8Ob139/06h; 8Ob97/14v; 8Ob137/15b; 5Ob85/17m; 3Ob210/22m; 9Ob25/23a NormABGB §140 Aa RechtssatzDie Verneinung eines Unterhaltsanspruches wegen Rechtsmißbrauches greift auch beim Kindesunterhalt ein. Voraussetzung ist allerdings nach allgemeinen Grundsätzen ein vorsätzliches Verhalten, das die durch die Unterhaltsleistungen abzudeckenden Bedürfnisse erst schafft oder das Zulangen der vor dem Akutwerden der geltend gemachten Fremdleistungspflicht auszuschöpfenden Mittel (also etwa auch einer eigenen Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes) beeinträchtigt. Ein etwa in dieser Weise zu wertendes Verhalten der obsorgepflichtigen Mutter wäre aber dem von ihr zu betreuenden und zu vertretenden Kind nicht zuzurechnen. EntscheidungstexteTE OGH 1990-09-07 6 Ob 652/90 TE OGH 1994-08-31 7 Ob 577/94 nur: Die Verneinung eines Unterhaltsanspruches wegen Rechtsmißbrauches greift auch beim Kindesunterhalt ein. Voraussetzung ist allerdings nach allgemeinen Grundsätzen ein vorsätzliches Verhalten, das die durch die Unterhaltsleistungen abzudeckenden Bedürfnisse erst schafft oder das Zulangen der vor dem Akutwerden der geltend gemachten Fremdleistungspflicht auszuschöpfenden Mittel (also etwa auch einer eigenen Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes) beeinträchtigt. (T1) TE OGH 2006-11-23 8 Ob 139/06h Vgl auch; Beisatz: Hier: Hinweise auf einen Rechtsmissbrauch des Unterhaltsberechtigten liegen nicht vor. (T2) TE OGH 2014-10-30 8 Ob 97/14v Vgl auch; Beisatz: Ist die Selbsterhaltungsfähigkeit wegen einer psychischen Erkrankung des Kindes nicht eingetreten, wäre sein Unterhaltsanspruch nur bei Rechtsmissbrauch zu verneinen. (T3) Beisatz: Die Frage, ob ein derartiger Rechtsmissbrauch anzunehmen ist, hängt in aller Regel von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T4) TE OGH 2016-09-27 8 Ob 137/15b Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2017-09-26 5 Ob 85/17m Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2022-12-15 3 Ob 210/22m Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Vertretbare Verneinung von Rechtsmissbrauch bei krankheitsbedingt mangelnder Einsicht in die Zumutbarkeit einer Therapie. (T5) Beisatz: Für eine Anwendung der aus dem Schadenersatzrecht stammenden Schadensminderungspflicht nach § 1304 ABGB auf Unterhaltsansprüche eines Kindes fehlt eine gesetzliche Grundlage. Mangels analogiefähigen Sachverhalts besteht auch kein Anlass für eine solche Anwendung. (T6)Beisatz: Für eine Anwendung der aus dem Schadenersatzrecht stammenden Schadensminderungspflicht nach Paragraph 1304, ABGB auf Unterhaltsansprüche eines Kindes fehlt eine gesetzliche Grundlage. Mangels analogiefähigen Sachverhalts besteht auch kein Anlass für eine solche Anwendung. (T6) Beisatz: Eine bloße Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten – etwa bei der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses oder Verweigerung einer an sich zumutbaren Therapie – kann allein noch nicht zum (teilweisen) Verlust eines Unterhaltsanspruchs des Kindes führen. (T7) Anm: So bereits 5 Ob 85/17m. (T8)Anmerkung, So bereits 5 Ob 85/17m. (T8) TE OGH 2024-04-24 9 Ob 25/23a Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 Beisatz: Hier: Vertretbare Verneinung von Rechtsmissbrauch bei Therapieverweigerung als Folge bzw Symptom der psychischen Erkrankung. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047330
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.